Das GeschGehG ist zunächst im gewerblichen Rechtsschutz zu verorten, auch wenn wesentliche Auswirkungen in der Praxis gerade auch für den Bereich HR / Arbeitsrecht bestehen. Systematisch ist das GeschGehG also als eigenständige Regelung neben dem Arbeitsrecht einzuordnen. Ersichtlich ist dies aus § 1 Abs. 3 GeschGehG, nach dem Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben. Laut der Gesetzesbegründung stellt § 3 GeschGehG "insbesondere klar, dass Sonderregelungen zu Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen vorgehen."[1]
Damit bleiben auch arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflichten, wie z. B. aus § 79 BetrVG, unberührt.
Zudem enthält § 23 GeschGehG eine Strafnorm, welche die §§ 17–19 UWG a. F. ersetzt.
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