Diese Art der freien Mitarbeit muss nicht allein im Unternehmen selbst stattfinden. Gerade bei den Crowdworkern ist es möglich, dass sie in der Regel von ihrer Wohnung aus arbeiten. Ein persönlicher Kontakt muss hier so gut wie nie stattfinden. Sofern ein Crowdworker bzw. ein freier Mitarbeiter ausschließlich von zu Hause aus tätig wird, ist immer die Frage zu stellen, ob es sich hierbei ggf. um ein sogenanntes Heimarbeitsverhältnis handelt. Das BAG hat 2016 in einer Entscheidung zu einem Programmierer ausgeführt, dass die Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" von zu Hause aus ggf. als Heimarbeit eingeordnet werden kann.

Heimarbeit steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Nach § 1 HAG sind Heimarbeiter Personen, die ihren Arbeitsplatz und ihre Arbeitszeit frei wählen können und im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Eine erwerbsmäßige Arbeit liegt dann vor, wenn hieraus der Lebensunterhalt erzielt werden kann. Ferner findet das Gesetz nicht nur auf die in Heimarbeit Beschäftigten Anwendung, sondern erfasst werden auch die in § 1 Abs. 2 HAG Gleichgestellten. Eine Gleichstellung muss beim zuständigen Heimarbeitsausschuss beantragt werden. Bei Heimarbeit handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, resultierend aus der wirtschaftlichen Abhängigkeit. In Heimarbeit Beschäftigte werden durch viele gesetzliche Bestimmungen den Arbeitnehmern gleichgestellt. So finden sich im HAG z. B. Vorschriften über den Arbeitsschutz, besonderen Kündigungsschutz und auch über Regelungen zur Entgeltzahlung.

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