(1) 1Abweichend von § 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. 2§ 1 Absatz 1 gilt entsprechend, soweit das Gesetz über den Ladenschluß sowie die Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze der Länder dem nicht entgegenstehen. 3Wird von den durch Satz 1 oder 2 ermöglichten Abweichungen Gebrauch gemacht, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

 

(2) 1Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes kann der Ersatzruhetag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Sonntag nach Absatz 1 beschäftigt werden, innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen gewährt werden. 2Der Ersatzruhetag nach Satz 1 ist aber spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren.

 

(3) 1§ 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1, 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. 2§ 11 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie § 11 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

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