Ob der Arbeitgeber ein Weisungsrecht gem. § 106 Satz 1 GewO hat, hängt davon ab, ob es sich bei einem Post um außerdienstliches Verhalten handelt (dann kein Weisungsrecht) oder der jeweilige Beitrag Teil einer arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht ist (dann besteht das Weisungsrecht). Bei privaten Posts des Corporate Influencers gelten nur die allgemeinen arbeitsrechtlichen Loyalitäts- und Treuepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB: der Corporate Influencer muss daher schädigende Äußerungen über das Unternehmen oder Kollegen unterlassen und sich an die geltende Verschwiegenheitspflicht halten. Das Weisungsrecht besteht in jedem Fall immer dann, wenn Corporate Influencer auf dem dienstlichen Arbeitgeber-Account posten.

Außerdem kann das Veröffentlichen von Fotos von einem Arbeitsplatz, der dem Hausrecht unterliegt und nicht frei zugänglich ist, ohne Erlaubnis des Arbeitgebers einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht darstellen. In diesem Fall sind arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich, die im Einzelfall bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen können.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge