Kennzeichnend für die Tätigkeit der Corporate Influencer ist, dass diese nicht ausschließlich dienstlich posten, sondern – in unterschiedlichem Umfang – auch private Inhalte teilen. Gerade diese Durchmischung schafft die in den Sozialen Medien notwendige Authentizität, stellt Nahbarkeit her und ist damit für den Erfolg der Corporate Influencer ausschlaggebend. Ob das Posting eines Mitarbeiters privat ist oder er als Corporate Influencer auftritt, ist oft schwierig zu beurteilen.

Als Faustregel gilt: Wenn die Veröffentlichung in erster Linie darauf abzielt, dem Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen (z. B. durch die Präsentation bzw. Vermarktung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen), wird der Mitarbeiter regelmäßig als Corporate Influencer tätig. Hier erfolgt die Tätigkeit überwiegend fremdnützig im Interesse des Unternehmens.

Schwieriger ist die Einordnung dann, wenn Veröffentlichungen das eigene berufliche Handeln in den Vordergrund stellen, z. B. Posts über eine Beförderung oder sonstige persönliche berufliche Errungenschaften (wie ein etwaiger erfolgreicher Projektabschluss). Auch wenn solche Beiträge wettbewerbsrechtlich betrachtet privater Natur sind, kann das Unternehmen davon profitieren und sich so z. B. als attraktiver Arbeitgeber präsentieren. Im Einzelfall ist daher immer abzuwägen, ob eigene Interessen des Mitarbeiters im Vordergrund stehen, also beispielsweise die Präsentation eigener Karriereschritte und die Darbietung auch für potenzielle andere Arbeitgeber, oder die Interessen des Unternehmens.

Unerheblich für die Einordnung ist ein etwaiger Zusatz zu einem Post eines Mitarbeiters mit der Kennzeichnung "privat". Ein solcher Zusatz kann den kommerziellen Zweck bzw. das Tätigwerden als Corporate Influencer nicht beseitigen, wenn der Post überwiegend im Interesse des Unternehmens erfolgt.

Unternehmen dürfen rein privat genutzte Accounts ihrer Mitarbeiter nicht anlasslos kontrollieren. Ein solches Vorgehen wäre nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht in Bezug auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vorliegt. Werden Mitarbeiter dagegen als Corporate Influencer tätig, haben Unternehmen Kontrollrechte, die sie sich möglichst auch vertraglich zusichern lassen sollten.

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