Für die Steuerfreiheit des Pflegebonus kamen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Betracht. Es war daher erforderlich, dass der Pflegebonus an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen
- zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt ("Corona-Pflegebonus") und
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.
Ausgeschlossen wurde damit die Steuerbefreiung insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.[1]
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