Für die Steuerfreiheit des Pflegebonus kamen nur zusätzliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Betracht. Es war daher erforderlich, dass der Pflegebonus an Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen

  1. zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt ("Corona-Pflegebonus") und
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.

Ausgeschlossen wurde damit die Steuerbefreiung insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung.[1]

[1] Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen s. § 8 Abs. 4 EStG.

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