Ab dem 1.3.2020 konnten sich Arbeitgeber die für die Arbeitsausfälle zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Dies war zunächst befristet bis Ende 2020 geregelt, wurde allerdings verlängert.

Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgte bis zum 30.9.2021 und anschließend bis zum 31.12.2021 in pauschalierter Form. Betriebe, die bis dahin mit Kurzarbeit begannen, erhielten in der Zeit vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 noch einen Erstattungsbetrag in Höhe von 50 %. Eine Erstattung ab dem 1.10.2021 war hingegen ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber Kurzarbeit erst nach dem 30.9.2021 einführten. Arbeitgeber, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit einführten und ihren Arbeitnehmern eine berufliche Weiterqualifizierung anboten, konnten vom 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 weiterhin eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten (50 % nach der KuGV und 50 % über geförderte Weiterqualifizierungen). Ab der Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag war die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich ausgeschlossen.

In der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022 erstattete die Bundesagentur für Arbeit 50 % der Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Zeit war eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während des Bezugs von Kurzarbeitergeld möglich, wenn Arbeitnehmer an einer beruflichen Weiterqualifizierung unter folgenden Voraussetzungen teilnahmen:

Die Erstattung von 50°% der Sozialversicherungsbeiträge infolge einer Weiterbildung wurde verlängert und steht dem Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer zu, die vor dem 31.7.2024 Kurzarbeitergeld beziehen und an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, die die o. g. Kriterien erfüllt.

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