Bestätigt sich der Infektionsverdacht, ist der Arbeitnehmer von da an arbeitsunfähig krank. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber zahlt für längstens 6 Wochen das ausgefallene Arbeitsentgelt. Vorerkrankungszeiten sind nicht anzurechnen, ebenso wie die Zeit, in der eine Entschädigung nach dem IfSG geleistet wurde.[1] Das fortgezahlte Arbeitsentgelt wird dem Arbeitgeber von der Krankenkasse erstattet, wenn er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teilnimmt.

Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein.[2]

Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich festzustellen und der Krankenkasse zu melden.[3] Bis zum 31.3.2023 konnte die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer telefonischen Rücksprache festgestellt und bescheinigt werden. Alternativ ist es weiterhin möglich, eine Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde festzustellen.

 
Hinweis

Zusammentreffen von Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit

Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung kommt es darauf an, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. Davon ist auszugehen, wenn zunächst die Arbeitsunfähigkeit eintritt und zu einem späteren Zeitpunkt eine Quarantäne verhängt wird.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit dagegen während einer Quarantäne ein, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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