Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise ist der Abzug jedoch zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Voraussetzung kann insbesondere bei Arbeitnehmern erfüllt sein, die über längere Zeiträume ganz oder überwiegend im Homeoffice arbeiten.

Verfügt ein Steuerpflichtiger über ein häusliches Arbeitszimmer und hat er seine berufliche Betätigung während der Corona-Pandemie ausschließlich oder überwiegend von dort ausgeübt, wurde von der Finanzverwaltung für die qualitative Beurteilung der Betätigung eine mindestens gleichwertige Arbeit angenommen.[1] Befand sich der Mittelpunkt der Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, kam höchstens ein Abzug bis zu 1.250 EUR in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer – zumindest an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.[2] Der Höchstbetrag von 1.250 EUR wurde auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Die Grenze konnte also z. B. auch mit den Kosten für nur 2 oder 3 Monate voll ausgeschöpft werden.

Die Voraussetzung, dass dem Arbeitnehmer zumindest an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, war während der Pandemie vermehrt zumindest zeitweise erfüllt, wenn der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung stand oder die Einrichtungen des Arbeitgebers (vorübergehend) geschlossen waren. Nach Verwaltungsauffassung galt dies während der Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen worden und der Arbeitnehmer der Empfehlung der Bundes- oder Landesregierung gefolgt ist.[3]

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