Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach dem IfSG. Ähnliches gilt, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen geschlossen werden. Derartige Fälle sind während der Corona-Pandemie flächendeckend aufgetreten. Die Verdienstausfallentschädigungen sind steuerfrei.[1]

Bereits durch eine Gesetzesänderung zum 30.3.2020 wurden Arbeitnehmern vorübergehend auch Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Schulen gewährt.[2] Ein Entschädigungsanspruch konnte auch bei eingeschränktem Zugang zum Kinderbetreuungsangebot bestehen.[3] Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur noch, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

 
Hinweis

Bagatellregelung für abweichende Quarantäne-Erstattungen

Die Verdienstausfallentschädigungen wurden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Bei der Rückerstattung traten immer wieder lohnsteuerliche Differenzen auf, oftmals fielen sie geringer aus als erwartet. Das hätte eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs oder – falls dieser bereits abgeschlossen ist – eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Folge. Die Finanzverwaltung hat jedoch für die Jahre 2020 bis 2023 eine Bagatellregelung getroffen.[4]

Sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantäne-Fall nicht überstieg, konnte der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absehen. Auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beschäftigten unterblieb.

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