Betriebs- und Abteilungsversammlungen nach § 42 BetrVG konnten auf Grund der befristeten Sonderregelung des § 129 Abs. 1 BetrVG bis zum 7.4.2023 mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt war, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen konnten; eine Aufzeichnung war unzulässig. Audiovisuelle Einrichtungen sind Formen des Streamings, aber auch die Nutzung der gängigen Videokonferenzplattformen.

Seit dem 8.4.2023 sind Betriebsversammlungen wieder ausschließlich und zwingend in Präsenz abzuhalten.

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