Bezogen auf die Gefährdung einer Ansteckung mit COVID-19 oder einer anderen Infektionskrankheit am Arbeitsplatz, ergibt sich aus § 4 ArbSchG, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Gefährdungen möglichst gering zu halten. Er ist hingegen nicht verpflichtet, jedwede Gefährdung auszuschließen, denn es gibt keine Arbeitstätigkeit ohne eine Restgefährdung. Konkret bedeutet das, dass er Maßnahmen zu treffen hat, die geeignet sind, das Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz möglichst gering zu halten, ohne dass er es aber vollständig ausschließen muss. Angesichts dessen, dass die gesundheitlichen Risiken, die mit einer Corona-Infektion verbunden sind, für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung, aufgrund von Immunisierung, nicht mehr so hoch als noch zu Beginn der Pandemie sind, ist es inzwischen auch verantwortbar, ein höheres Infektionsrisiko am Arbeitsplatz in Kauf zu nehmen und weniger intensive Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Sollte sich demgegenüber wieder eine Situation entwickeln, bei der ohne weitere Maßnahmen davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitnehmer infizieren würde, so liegt eine konkrete Gefahr vor, bei der vom Arbeitgeber verlangt wird, dass er diese Gefahr an der Quelle bekämpft. Ein Beispiel dafür ist, dass ein Mitarbeiter, bei dem ein konkreter Verdacht einer Infektion besteht, weil er entsprechende Krankheitszeichen aufweist, von vornherein am Betreten des Betriebs gehindert wird oder ihm aber wenigstens ein Arbeitsbereich zugewiesen wird, in dem er mit ausreichend Abstand zu den Arbeitskollegen tätig werden kann. Das gilt gleichermaßen für andere ansteckende Krankheiten.

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