Rz. 2

Die Vorschrift setzt voraus, dass ein sonstiges Ausbildungsverhältnis

  • kein Arbeitsverhältnis und
  • auch kein Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. BBiG ist.

Das sonstige Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG ist daher von Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen abzugrenzen.

Ausbildungsverhältnisse, die nicht unter § 26 BBiG fallen

Vor diesem Hintergrund ist zunächst festzustellen, dass viele Vertragsverhältnisse, zu denen § 26 BBiG zunächst zu passen scheint, aus verschiedenen Gründen tatsächlich kein Fall von § 26 BBiG sind: Da Jugendliche unter 18 Jahren gemäß § 4 Abs. 3 BBiG nur in anerkannten Ausbildungsberufen (oder zur Vorbereitung auf einen weiterführenden Bildungsgang) ausgebildet werden dürfen, kommt § 26 BBiG für diese Personengruppe normalerweise nicht in Betracht.[1]

Auch ist eine Ausbildung, die integrierter Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist, kein Fall von § 26 BBiG.[2] Die Vorschrift erfasst weiterhin nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben.[3]

 

Rz. 3

Für die Einordnung der einzelnen Vertragsverhältnisse kommt es maßgeblich darauf an, herauszuarbeiten, ob der Hauptzweck darin liegt, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.[4] Dies ist gerade nicht der Fall, wenn die bloße Erbringung einer vereinbarten Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Zur Abgrenzung kann insbesondere auf die tatsächliche Tätigkeit, die Höhe der Vergütung, das Verhältnis der reinen Ausbildungszeit zur praktischen Arbeitszeit sowie auf besondere vertragliche Regelungen abgestellt werden.[5]

[1] Taubert, BBiG, § 26 Rz. 3.
[3] BAG, Urteil v. 21.8.2012, 3 AZR 698/10 (Ausbildung eines Ingenieurs zum Kfz-Prüfingenieur); BAG, Urteil v. 21.11.2001, 5 AZR 158/00 (zur Ausbildung eines Piloten zum Erwerb einer Musterberechtigung eines bestimmten Flugzeugtyps).
[4] Taubert, BBiG, § 26 Rz. 2.

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