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Zweck des § 26 BBiG ist es, Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Ausbildung im Vordergrund steht, die aber keine Berufsbildung in einem Ausbildungsberuf gem. §§ 1, 4 BBiG sind, dem Schutz des BBiG zu unterstellen. Für diese Verträge finden die §§ 10 bis 23 sowie 25 BBiG mit Einschränkungen Anwendung. Zu diesen Einschränkungen zählt die Möglichkeit, die Probezeit zu verkürzen, auf eine Vertragsniederschrift zu verzichten und der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen der vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses.

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