§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof

 

(1) 1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. 2Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

 

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

 

(3) 1§ 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2§ 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

 

(4) § 173 gilt entsprechend.

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