Informationen über diesen Tarifvertrag

Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002 (AVE-Anfang: 01.09.2002; AVE-Ende: 31.12.2003)

Nummer: 14001.950

Klassifizierung: Bundesrahmen-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 04. Juli 2002

Vorgänger: 14001.949

Nachfolger: 14001.986

AVE
AVE Anfang 01. September 2002
AVE Ende 31. Dezember 2003

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 34 vom 19. Februar 2003

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe

vom 30. Januar 2003

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und mit Zustimmung der Bundesregierung der

Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter des Baugewerbes einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002

mit Wirkung vom 1. September 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 297) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  3. § 8 Nr. 16.1 des Bundesrahmentarifvertrages schließt nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit dem Hinweis:

Bei der Anwendung des § 3 Nr. 1.3 des Bundesrahmentarifvertrages ist § 3 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

vom 4. Juli 2002

zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Kronenstraßen 55 -58, 10117 Berlin,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,

Kürfürstenstraße 129, 10785 Berlin

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
  2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
  3. technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht un...

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