Informationen über diesen Tarifvertrag

Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, i.d.F. vom 17.12.2003 (AVE-Anfang: 01.01.2004; AVE-Ende: 31.12.2004)

Nummer: 14001.986

Klassifizierung: Bundesrahmen-TV

Fachbereich: Baugewerbe

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 04. Juli 2002

Vorgänger: 14001.950

Nachfolger: 14001.993

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2004
AVE Ende 31. Dezember 2004

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 77 vom 23. April 2004

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.952 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe

vom 23. März 2004

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

c) der Bundesrahmentarifvertrag für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungebogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 17. Dezember 2003

für das Baugewerbe

mit Wirkung vom 1. Januar 2004 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung wird auf Antrag gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 30. Oktober 2002 (BAnz. S. 25 597) eingeschränkt.
  2. Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  3. § 8 Nr. 16.1 des Bundesrahmentarifvertrages (Tarifvertragswerk zu Buchstabe c) schließen nicht die Möglichkeit aus, gegebenenfalls gemäß den geltenden internationalen Übereinkommen für die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstand- und Vollstreckungsübereinkommen sowie das Lugano-Übereinkommen) in einem anderen Staat Klage zu erheben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Bei der Anwendung des § 3 Nr. 1.3 des Bundesrahmentarifvertrages (Tarifvertragswerk zu Buchstabe c) ist § 3 des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

vom 4. Juli 2002

in der Fasssung vom 17. Dezember 2003

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,

Kronenstraßen 55 -58, 10117 Berlin,

dem

Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,

Kürfürstenstraße 129, 10785 Berlin

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt IV

Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:

  1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
  2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
  3. technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm- (Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
  4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschl...

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