1.

Lohngrundlage

 

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn festgesetzt; er ist der Tarifstundenlohn des Spezialbaufacharbeiters gemäß Berufsgruppe III 2.

 

2.

Berufsgruppen

2.1

Berufsgruppeneinteilung

 

Es werden folgende Berufsgruppen festgelegt:

Gruppe I: Werkpolier
Gruppe II: Bauvorarbeiter, Gleichgestellte
Gruppen III 1 bis III 3: Spezialbaufacharbeiter
Gruppen IV 1 bis IV 4: Gehobener Baufacharbeiter
Gruppen V 1 bis V 3: Baufacharbeiter
Gruppe VI 1 und VI 2: Baufachwerker
Gruppen VII 1, VII 1a und VII 2: Bauwerker
Gruppe VIII: Hilfskräfte
   
Gruppe M I: Baumaschinenfachmeister
Gruppen M II 1 und M II 2: Baumaschinenvorarbeiter
Gruppen M III 1 bis M III 4: Baumaschinenführer
Gruppen M IV 1 bis M IV 3:

Baugeräteführer,

Baumaschinenwart, Kraftfahrer
Gruppen M V 1 bis M V 4: Baumaschinist
Gruppe M VI: Maschinenfachwerker.
2.2

Eingruppierung

 

Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die Bestimmungen des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes sind zu beachten.

 

Werden von einem Arbeitnehmer Tätigkeiten ausgeübt, die in mehreren Gruppen beschrieben sind, so erfolgt die Einstufung in diejenige Gruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

 

Die Zugehörigkeit der einzelnen Arbeitnehmer zu den vorstehend aufgeführten Berufsgruppen richtet sich nach dem Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes –. Der Anhang ist wesentlicher Bestandteil dieses Tarifvertrages.

 

3.

Lohnanspruch

 

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Der Gesamttarifstundenlohn setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.

 

Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.

 

4.

Lohn vor und nach abgeschlossener Ausbildungszeit

4.1 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe davon abhängt, daß der Arbeitnehmer einen Fertigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung beibringt, vom ersten Tage der Vorlage der Urkunde an zu zahlen.
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Berufsgruppe VI. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
 

5.

Lohn jugendlicher Arbeitnehmer

 

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildungszeit erhalten bis zum vollendeten

18. Lebensjahr 80 v.H.

des Gesamttarifstundenlohnes der Berufsgruppe VII 1.

 

6.

Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

 

Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

 

7.

Arbeit im Leistungslohn

 

Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.

 

8.

Lohnabrechnungszeitraum

8.1 Die Lohnabrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen. Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen werden.
8.2 Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muß etwa 90 v.H. des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.
8.3 Bei wöchentlicher Lohnabrechnung ist am Lohnzahlungstage der Lohn für die Arbeit zu zahlen, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten vor dem Lohnzahlungstage liegenden Arbeitstages geleistet hat.
8.4 Nr. 8.2 und Nr. 8.3 gelten nicht für die Teile des Lohnes, die bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto bzw. auf dem Ansparkonto (§ 4 Nr. 5.4) des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
8.5 Fällt der Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so ist der Lohn spätestens am...

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