(1) 1Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist der Versicherte verpflichtet, eine elektronische Gesundheitskarte gem. § 291 Abs. 2a SGB V vorzulegen. 2Das Nähere zum Inhalt und zur Anwendung sowie zu einem Ersatzverfahren ist in Anlage 4a geregelt.

 

(1a) Wenn für einen Patienten bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt der Arzt-/Patientenbegegnung noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung das Ersatzverfahren durchzuführen.

 

(2) 1Wird von der Krankenkasse anstelle der elektronischen Gesundheitskarte im Einzelfall ein Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen ausgegeben, muss dieser die Angaben gemäß § 291a Absatz 2 Nr. 1 bis 11 SGB V enthalten. 2Die Krankenkasse darf einen Anspruchsnachweis nach Satz 1 nur im Ausnahmefall zur Überbrückung von Übergangszeiten bis der Versicherte eine elektronische Gesundheitskarte erhält, ausstellen. 3Der Anspruchsnachweis ist entsprechend zu befristen. 4Die Krankenkasse ist verpflichtet, ungültige elektronische Gesundheitskarten einzuziehen.

 

(3) 1Der Leistungsanspruch von Versicherten, die ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachkommen, ist eingeschränkt (§ 16 Abs. 3a SGB V). 2Der Vertragsarzt darf in diesen Fällen nur die notwendigen Untersuchungen, die zur Früherkennung von Krankheiten nach § 25 (Gesundheitsuntersuchung) und § 26 (Kinderuntersuchung) SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, erbringen, veranlassen und verordnen. 3Art und Umfang der notwendigen Leistungen zur Klärung und Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei auffälligen Befunden im Rahmen der Früherkennung von Krankheiten sind von dem ausführenden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen. 4Die Krankenkasse zieht die elektronische Gesundheitskarte ein. 5Zum Nachweis des eingeschränkten Anspruchs erhalten die Versicherten ein von der Krankenkasse ausgestelltes Vordruckmuster 85. 6Bei erforderlicher Veranlassung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen ist der eingeschränkte Leistungsanspruch des Versicherten auf dem Überweisungsschein gemäß Muster 6 der Vordruckvereinbarung zu kennzeichnen. 7Das ausgestellte Vordruckmuster 85 ist jeweils für die Abrechnung der Leistungen in dem Quartal der Ausstellung gültig. 8Für die Abrechnung der Leistungen und die Ausstellung von Verordnungen ist das Ersatzverfahren nach 4a zu dieser Vereinbarung anzuwenden. 9Der vorgelegte Vordruck verbleibt in der Arztpraxis.

 

(4) 1Kann die an Empfänger von Gesundheitsleistungen mit eingeschränktem Leistungsanspruch nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausgegebene elektronische Gesundheitskarte nicht verwendet werden und sind die Felder der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) entwertet oder ist die EHIC als ungültig gekennzeichnet, kommt ebenfalls das Ersatzverfahren nach Anlage 4a zu diesem Vertrag zur Anwendung. 2Soweit der behandelnde Arzt in diesen Fällen nicht erkennen kann, dass ein eingeschränkter Leistungsanspruch vorliegt, ist die Krankenkasse, die die eGK ausgegeben hat, verpflichtet, alle erbrachten Leistungen zu vergüten. 3Die Vergütung richtet sich gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes nach den am Ort der Niederlassung des Arztes geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 und § 132e Abs. 1 SGB V. 4Findet das Ersatzverfahren bei Leistungsberechtigten nach § 264 Abs. 2 SGB V statt, besteht ein Vergütungsanspruch nur für die Leistungen, die nicht Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sind. 5Dies gilt auch für Leistungsberechtigte mit eingeschränktem Leistungsanspruch nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, soweit für die Vergütung der Leistungen, die Bestandteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung wären, ein eigenständiger Behandlungsbedarf gilt.

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