Für Schäden, die die bzw. der Freiwillige vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund, wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen vorgenommen worden ist.[1] Insoweit kann die oder der Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten freistellt.[2]

Nach § 9 Abs. 2 BFDG haften Freiwillige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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