Für die Einsatzstelle des Bundesfreiwilligen bzw. für die ihn beschäftigende Organisation ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten:
- Anmeldung des Bundesfreiwilligen als Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren,
- Abruf und Anwendung der ELStAM,
- Führung eines Lohnkontos,
- Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung,
- Ausstellung bzw. Übermittlung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en),
- Abmeldung des Bundesfreiwilligen im ELStAM-Verfahren nach Beendigung des Dienstes.
Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto
Soweit ausschließlich steuerfreier Arbeitslohn gezahlt wird, kann der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt Aufzeichnungserleichterungen im Lohnkonto nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV beantragen. Stimmt das Betriebsstättenfinanzamt zu, kann auf die Aufzeichnung des steuerfreien Arbeitslohns verzichtet werden.
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