(1) 1Ist ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden, so müssen die in § 190 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 31. März 1967 nachgeholt werden. 2§ 189 Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

(2) Absatz 1 findet in den Fällen der §§ 189a und 189b entsprechende Anwendung.

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