(1) 1Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. 3Diese Frist gilt nicht in den Fällen der §§ 141 und 171.

 

(2) Die Antragsfrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt oder wenn der Anspruch bei Gericht geltend gemacht worden ist.

 

(3) 1War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Hat die Entschädigungsbehörde ausdrücklich oder stillschweigend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so sind die Entschädigungsgerichte an diese Entscheidung gebunden.

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