(1) 1Das Amtsverhältnis der oder[2] des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet

 

1.

mit Ablauf der Amtszeit,

 

2.

mit der Entlassung.

3Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident entlässt die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten, wenn diese oder dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages[3] [Bis 31.12.2015: Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundesregierung], wenn Gründe vorliegen, die bei einer Richterin auf Lebenszeit oder[4] einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. 4Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die oder[5] der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten[6] [Bis 31.12.2015: vom Bundespräsidenten] vollzogene Urkunde. 5Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. 6Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.[7] [Bis 31.12.2015: Auf Ersuchen des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.]

 

(2) 1Die oder der Bundesbeauftragte darf neben ihrem oder seinem Amt[8] [Bis 31.12.2015: Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt] kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Sie oder er[9] [Bis 31.12.2015: Er] darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

 

(3)[10] 1Die oder der Bundesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundestages Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Bundestages entscheidet über die Verwendung der Geschenke. 3Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.

Vom 23.05.2001 bis 31.12.2015:

(3) 1Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. 2Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

 

(4) 1Die oder der[11] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter[12] [Bis 31.12.2015: ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter] Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Bundesbeauftragten[13] [Bis 31.12.2015: Mitarbeiter des Bundesbeauftragten] mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts die oder[14] der Bundesbeauftragte entscheidet. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder[15] des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihr oder[16] ihm nicht gefordert werden.

 

(5) 1Die oder der[17] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder[18] seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder[19] ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Bundesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Bundesbeauftragten erforderlich.[20] [Bis 31.12.2015: Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.] 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. 5Für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter[21] [Bis 31.12.2015: Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter] gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. 6Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsät...

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