(1) 1Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2Die §§ 20i, 25, 25a[1] und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.3Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.

 

(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für

 

1.

Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

 

2.

Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und

 

3.

prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.

 

(3)[2] 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis dritten Grades beruht. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 14 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:

 

1.

Risikofeststellung, Aufklärung und interdisziplinäre Beratung,

 

2.

genetische Untersuchung,

 

3.

intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen.

Vom 31.07.2018 bis 31.03.2024:

(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14 beihilfefähig.

 

(4)[3] 1Aufwendungen für Maßnahmen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind für Personen nach den §§ 2 und 4 beihilfefähig, wenn die erbliche Belastung auf einem Verwandtschaftsverhältnis ersten bis zweiten Grades beruht. 2Aufwendungen nach Satz 1 sind nach Maßgabe der Anlage 15 für folgende Maßnahmen beihilfefähig:

 

1.

Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung,

 

2.

Tumorgewebsdiagnostik,

 

3.

genetische Analyse (Untersuchung auf Keimmutation),

 

4.

Früherkennungsmaßnahmen.

Vom 31.07.2018 bis 31.03.2024:

(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 14a beihilfefähig.

 

(5)[4] Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für

 

1.

ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV,

 

2.

Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.

 

(6[5] [Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020: 5] ) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[6] [Vom 31.07.2018 bis 31.03.2024: , für Bau und Heimat] kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist.

 

(7)[7] § 31 Absatz 6 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.

Bis 31.03.2024:

(7[8] [Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020: 6] ) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 Nummer 3 gilt entsprechend.

[1] Eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[3] Abs. 4 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[4] Abs. 5 eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[6] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[7] Abs. 7 geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[8] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

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