(1) 1Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

 

1.

[1]Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach § 22 Absatz 1 Nummer 4[2] [Bis 31.03.2024: Anlage 4],

Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020:

1.

Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Medizinprodukten nach Anlage 4,

 

2.

Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,

 

3.

Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 2 Nummer 1[3] [Bis 31.03.2024: § 35 Abs. 2],

 

4.

Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und

 

5.

Soziotherapie je Kalendertag.

2Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. 3Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen.4Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf. 5Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. 6Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.[4]

 

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

 

1.

vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 26b und stationären Behandlungen[5] [Bis 31.03.2024: § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen] in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 6[6] [Bis 31.03.2024: § 34 Absatz 1, 2 und 5], höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und

 

2.

Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

 

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

 

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

 

1.

Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,

 

2.

Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,

 

3.

ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,

 

4.

[7]Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,

 

5.[8] [Bis 31.12.2020: 4.]

Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,

 

a)

die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und

aa)

in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder

bb)

auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder

 

b)

deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 20 Prozent[9] [Bis 31.03.2024: 30 Prozent] niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,

 

6.[10] [Bis 31.12.2020: 5.]

Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern und für Heimat[11] [Vom 31.07.2018 bis 31.03.2024: , für Bau und Heimat] beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,

 

7.[12] [Bis 31.12.2020: 6.]

Harn- und Blutteststreifen,[13] [Vom 31.07.2018 bis 31.12.2020: sowie]

 

8.[14] [Bis 31.12.2020: 7.]

Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,

 

9.

[15]Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

 

(5) (weggefallen)

[1] Nr. 1 geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[3] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[4] Angefügt durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[5] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[6] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[7] Nr. 4 eingefügt durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[8] Geändert durch Ne...

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