(1) 1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

 

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

 

(3[2]) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

[1] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Aufgehoben durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden vom 22.07.2017 bis 31.12.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2023.

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