(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

 

(2) 1Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen

 

1.

seit mindestens vier Jahren oder

 

2.

als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem

eheähnlich zusammenleben. 2Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

 

(3) 1Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. 2Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. 3§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

[1] § 1766a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien. Anzuwenden ab 31.03.2020.

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