Anders als bei der Berücksichtigung von Einkommen, das zumeist nur eine Minderung des Leistungsanspruchs bewirkt, führt ein (zu hohes) Vermögen grundsätzlich zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs, bis der zu berücksichtigende Vermögensbetrag verbraucht ist. Anschließend lebt ein Leistungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen i. Ü. erneut auf.

Als Vermögen im Sinne des SGB II wird grundsätzlich die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter der Personen in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dazu gehören also insbesondere Bargeld oder Geldeswerte (Schmuck), Guthaben auf Girokonten, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile u.ä. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, Sachgüter sowie Haus- und Grundeigentum.

Von der Berücksichtigung ausgenommene Vermögensbestandteile

Bestimmte Vermögensbestandteile sind nach dem Gesetz allerdings privilegiert, d. h. generell von einer Berücksichtigung ausgenommen.[1] Hierzu gehören:

  • der angemessene Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person – hier wird vermutet, dass es angemessen ist, wenn dies im Antrag erklärt wird,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und alle Formen von Riester-Vorsorge,
  • bei Selbstständigen zusätzlich ein Betrag in Höhe von derzeit 8.000 EUR für Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden: der Betrag wird für jedes angefangene Jahr der Selbstständigkeit ohne andere verpflichtende Altersabsicherung anerkannt,
  • ein selbst genutztes Eigenheim oder eine entsprechende Eigentumswohnung (im Regelfall Eigenheimen bis zu 140 m² und bei Eigentumswohnungen bis zu 130 m²),
  • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken pflegebedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderungen dient oder dienen soll,
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist. Bei späterem Erwerb von Vermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs für die Feststellung des Verkehrswerts maßgeblich. Spätere Änderungen des Verkehrswerts werden im Verlauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr berücksichtigt.

4.2.1 Freibeträge

Karenzzeit

Für die Berücksichtigung des Vermögens, das nicht ohnehin freigestellt ist, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Leistungsbezugs. Eine neue Karenzzeit beginnt nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs. Grundsätzlich hat jede Person in der Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf eine Karenzzeit.

Während der Karenzzeit gelten für übersteigendes Vermögen folgende Freibeträge:

  • 40.000 EUR für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 15.000 EUR für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nicht ausgenutzte Freibeträge können auf andere Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Außerdem sind selbst bewohnte Immobilien ohne Größenbeschränkung nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Nach der Karenzzeit

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein einheitlicher Freibetrag von 15.000 EUR je Person. Wie in der Karenzzeit können nicht ausgenutzte Freibeträge auf andere Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

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