Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsfreiheit eines mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH, der nur 1/3 des Gesellschaftskapitals besitzt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. AVAVG § 56 Abs 3 ist nicht durch FinÄndG 1967 Art 1 § 2 Nr 1 (BGBl 1 1967, 1259) gegenstandslos geworden, sondern galt bis zum 1969-06-30 weiter (Bestätigung von BSG 1970-12-16 3 RK 36/70 = SozR Nr 8 zu § 56 AVAVG).

2. Die Versicherungsfreiheit des in AVAVG § 56 Abs 3 bezeichneten Personenkreises bestand in der Zeit vom 1968-01-01 bis 1969-06-30 bei einem den Betrag von 21.600,-- DM übersteigenden Jahresverdienst.

3. Zur Frage der Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH, der gleichzeitig deren Mitgesellschafter ist.

 

Orientierungssatz

Sind an einer GmbH 3 Gesellschafter mit gleichen Gesellschaftsanteilen beteiligt, und sind die Beschlüsse der Gesellschaft mit 2/3 Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter zu fassen, so kann der einzelne Gesellschafter auf Grund seines Gesellschaftsanteils die Geschicke der Gesellschaft nicht nach seinem Willen beeinflussen.

In einem solchen Fall ist es jedoch denkbar, daß der einzelne Gesellschafter keinem Weisungsrecht unterliegt, sondern über die Art seiner Tätigkeit frei bestimmen kann und aus diesem Grunde (keine persönliche Abhängigkeit) nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

 

Normenkette

AVG § 2; AFG § 168 Abs. 1; AVAVG § 56 Abs. 3, 1 Nr. 2; AVG § 5 Fassung: 1967-12-21; RVO § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FinÄndG 1967 Art. 1 § 2 Nr. 1 Fassung 1967-12-21

 

Fundstellen

BSGE 38, 53-59 (LT1-3)

BSGE, 53

RegNr, 5075

BG 1976, 202 (LT2-3)

Das Beitragsrecht Meuer, 663 A 19 a 7-19/1 (ST1)

HVGBG, RdSchr VB 206/75 (LT1-3)

USK 7467, (LT1-2, ST2)

EzS, 130/115

SozR 4600 § 56, Nr 1 (LT1-3)

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