Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff "Zustellung" iS der Verfahrensvorschriften. Begriff "Beteiligte" iS des SGG § 85 Abs 3

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nicht versicherungsfrei nach RVO § 172 Abs 1 Nr 5 und AVG § 4 Abs 1 Nr 4 (= RVO § 1228 Abs 1 Nr 3) ist ein Arbeitnehmer, der ein Studium aufnimmt, sein Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht löst, sondern vom Arbeitgeber nur für die Dauer des Studiums beurlaubt und von ihm während der Semesterferien in seinem Beruf gegen Entgelt beschäftigt wird.

2. Ein Widerspruchsbescheid einer Krankenkasse (Einzugsstelle) über das Bestehen von Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und in der Rentenversicherung, der den Trägern dieser Versicherungszweige nicht zugestellt wird, setzt für sie die Klagefrist nicht in Lauf (SGG § 87 Abs 2).

3. Mit der Aufhebungsklage gegen einen Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungsfreiheit kann ein Träger eines mitbetroffenen Versicherungszweiges den Antrag verbinden, die Einzugsstelle zur Einziehung der entsprechenden Versicherungsbeiträge zu verpflichten (Ergänzung zu BSG 1961-09-27 3 RK 74/59 = BSGE 15, 118).

4. Die Verjährung von Beitragsrückständen wird unterbrochen, wenn der Betroffene gegen einen Bescheid der Einzugsstelle über das Bestehen von Versicherungspflicht Widerspruch einlegt; das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Versicherungsträger gegen einen (Widerspruchs-)Bescheid über das Bestehen von Versicherungsfreiheit Klage erhebt (vergleiche BSG 1969-11-12 4 RJ 245/68 = SozR Nr 5 zu § 1420 RVO).

 

Orientierungssatz

1. Eine in Verfahrensvorschriften normierte Zustellung ist iS einer förmlichen Zustellung zu verstehen; bei Mängeln der Zustellung, insbesondere bei einer nur formlosen Bekanntgabe, wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht in Lauf gesetzt.

2. Zu den Beteiligten iS des SGG § 85 Abs 3 gehören neben dem Adressaten des Widerspruchsbescheides auch alle anderen Rechtsträger, in deren Rechte der Bescheid unmittelbar eingreift.

 

Normenkette

SGG § 87 Abs. 2 Fassung 1953-09-03; RVO § 29 Abs. 1 Fassung 1924-12-15; AFG § 168 Fassung: 1969-06-25; SGG § 54 Abs. 1 Fassung 1953-09-03; RVO § 1420 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, Abs. 3 Fassung: 1957-02-23, § 1399 Abs. 3 Fassung: 1957-02-23; AVG § 4 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; SGG § 85 Abs. 3 S. 1 Fassung 1953-09-0, S. 2 Fassung 1953-09-0; RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17; AFG § 169 Nr. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25

 

Fundstellen

Haufe-Index 60421

BSGE 39, 223-231 (LT1-4)

BSGE, 223

BB 1975, 1256-1257 (LT1)

NJW 1975, 1909-1911 (LT1)

RegNr, 5459

Das Beitragsrecht Meuer, 423 A5a 23 -9/5- (LT1)

USK 7527, (ST1-2, LT1,4)

BKK 1976, 86-88 (LT1-4)

EzS, 130/116

SGb 1976, 150-154 (LT1-4)

SozR 2200 § 172, Nr 2 (LT1-4)

SozSich, 1975 RsprNr 3009 (LT2)

SozSich, 1975 RsprNr 3010 (LT4)

SozSich, 1975 RsprNr 3013 (LT1)

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