Leitsatz (amtlich)

Wird die neue Ehe der Witwe eines Versicherten vor Ablauf von 5 Jahren aufgelöst und wird eine wiederaufgelebte Witwenrente infolge Anrechnung höherer Ansprüche aus der Auflösung dieser Ehe nicht gewährt, so kann der Versicherungsträger den "für die Zeit nach Wiederaufleben des Anspruchs auf Rente" gewährten Teil der Abfindung nicht von der Witwe zurückfordern.

 

Orientierungssatz

Zur Frage, was unter den Begriffen "Einbehalten" und "Anrechnung" in RVO § 1291 Abs 2 zu verstehen ist.

 

Normenkette

RKG § 83 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1291 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-05-21

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1968 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 1. November 1946 die Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen ersten Ehemannes M B. Am 22. Juni 1961 heiratete sie den Rentner R F. Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 3. Juli 1961 die Witwenabfindung in Höhe von 60 x 233,50 = 14.010,00 DM. Der zweite Ehemann der Klägerin starb am 23. Mai 1963. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 11. Juli 1963 die wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 1965 mit, der Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente aus der Versicherung des ersten Ehemannes bestehe zwar dem Grunde nach seit dem 1. Juni 1963. Die Rente könne jedoch nicht gezahlt werden, weil darauf nach § 83 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus der Versicherung des zweiten Ehemannes gewährte höhere Witwenrente anzurechnen sei. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet, den für die Zeit nach dem 31. Mai 1963 gezahlten Teil der Witwenabfindung in Höhe von 8.639,50 DM zurückzuzahlen, und zwar in Teilbeträgen von einmal 39,50 DM und - beginnend ab März 1965 - monatlich 40,00 DM. Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch, der sich gegen den Rückforderungsanspruch der Beklagten richtete, wurde am 31. Mai 1965 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 19. Juni 1965 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Das SG hat mit Urteil vom 7. April 1966 antragsgemäß den Rückforderungsbescheid der Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Statthaftigkeit der Berufung ergebe sich aus § 149 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte habe gegen die Klägerin jedoch keinen Rückforderungsanspruch. Die Witwenabfindung sei weder zu Unrecht noch unter einer auflösenden Bedingung gezahlt worden. Auch § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG gebe dem Versicherungsträger keinen Rückforderungsanspruch, sondern lediglich -ähnlich wie § 44 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) im Recht der Kriegsopferversorgung - die Möglichkeit, den für die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe gezahlten Teil der Abfindung auf die wiederaufgelebte Witwenrente anzurechnen. Dabei handele es sich nicht um eine Aufrechnung, die einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers voraussetze, sondern um eine Minderung der wiederaufgelebten Witwenrente. Mit dem Ausdruck "einzubehalten" in § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG habe der Gesetzgeber nichts anderes sagen wollen, als in dem vorhergehenden Satz mit dem Wort "anzurechnen". Er habe sich lediglich aus sprachlichen Gründen nicht wiederholen wollen. Die Einbehaltung führe also zu einer Minderung der wiederaufgelebten Witwenrente, gebe dem Versicherungsträger aber kein darüber hinausgehendes Rückforderungsrecht.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die unrichtige Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG. Sie ist der Ansicht, die Witwenabfindung sei im Ergebnis eine Vorauszahlung der Witwenrente für 5 Jahre. Aus § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG ergebe sich, daß der auf die Zeit nach Auflösung der zweiten Ehe entfallende Teil der Abfindung der Witwe endgültig nicht zustehe. Diesen zu Unrecht geleisteten Teil müsse die Witwe zurückzahlen. Die in § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG normierte Einbehaltungsmöglichkeit beschränke sich nicht auf eine tatsächlich ausgezahlte wiederaufgelebte Witwenrente, sondern setze auch in Fällen eines nur dem Grunde nach bestehenden Rentenanspruchs eine Rückzahlungsverpflichtung der Witwe voraus. Das bestätige § 615 Abs. 3 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), der für den vergleichbaren Tatbestand in der Unfallversicherung ausdrücklich die Rückzahlungspflicht der Witwe vorschreibe. Gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht spreche auch, daß es dabei zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Begünstigung derjenigen Witwen komme, denen die wiederaufgelebte Witwenrente wegen der Anrechnung neu erworbener Ansprüche nicht gezahlt werde oder bei denen sie wegen erneuter Wiederheirat wegfalle.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Duisburg vom 7. April 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. August 1968 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig.

II

Die zulässige Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben; das LSG hat mit der Zurückweisung der Berufung die Aufhebung der angefochtenen Bescheide mit Recht bestätigt. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Rückforderungsanspruch, so daß der Bescheid vom 23. Februar 1963 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid nicht ergehen durften.

Die Beklagte rügt zu Unrecht die unrichtige Anwendung des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG durch das Berufungsgericht. Diese Vorschrift begründet weder einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers noch setzt sie einen solchen Anspruch als gegeben voraus. Schwierigkeiten ergeben sich in den Fällen der vorliegenden Art daraus, daß seit dem 1. Januar 1957 die sogenannte Witwenabfindung und die wiederaufgelebte Witwenrente nebeneinander bestehen. Mit der "Abfindung" wollte der Gesetzgeber - wie auch schon in dem bis 1957 geltenden Recht - den Witwen einen Anreiz zur Wiederverheiratung geben. Dadurch sollen einerseits sogenannte Rentenkonkubinate vermieden und andererseits die Versicherungsträger durch den Wegfall der Witwenrenten finanziell entlastet werden. Diesen Anreiz zur Wiederverheiratung verstärkte der Gesetzgeber in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen nicht nur durch die Erhöhung der Abfindung, sondern noch dadurch, daß den Witwen für bestimmte Fälle der Auflösung der neuen Ehen die Anwartschaft auf das Wiederaufleben der wegfallenden Witwenrente garantiert und damit das mit der Wiederverheiratung verbundene Risiko vermindert wurde. Wenn der Gesetzgeber die nach § 83 Abs. 2 RKG bei der Wiederverheiratung zu gewährende Leistung auch als "Abfindung" bezeichnet, so werden damit doch in Wirklichkeit keine Ansprüche der Witwe abgefunden. Die Witwenrente fällt nach § 83 Abs. 1 RKG ohnehin mit Ablauf des Monats der Wiederverheiratung weg, so daß ein abzufindender Anspruch nicht mehr besteht. Im übrigen könnte auch der Anspruch auf Witwenrente - wäre er wirklich abgefunden - nicht wiederaufleben. Die nach der Wiederverheiratung verbleibende Anwartschaft auf ein Wiederaufleben der Witwenrente soll aber gerade nicht abgefunden werden; sie soll vielmehr trotz Zahlung der "Abfindung" erhalten bleiben. Es handelt sich also nicht um eine echte Abfindung bestehender Ansprüche, sondern um eine einmalige Leistung besonderer Art, die eher als Prämie für die mit der Wiederverheiratung verbundene Entlastung des Versicherungsträgers bezeichnet werden könnte. Diese besondere einmalige Leistung wird zwar rechnerisch in Höhe des fünffachen Jahresbetrages der Witwenrente gewährt; sie ist jedoch rechtlich keine Rentenvorauszahlung für 5 Jahre (vgl. BSG 28/102), sondern eine von der Rente völlig verschiedene Leistung. Das folgt nicht nur daraus, daß sie gewährt wird, obwohl ein Rentenanspruch nicht mehr besteht, sondern auch daraus, daß sie im Gegensatz zur Rente keine Unterhaltsersatzfunktion hat. Aus der Verschiedenartigkeit der beiden Leistungen - Abfindung und wiederaufgelebte Witwenrente - ergibt sich, daß sie vom System her ohne wechselseitigen Einfluß aufeinander sind. Die Abfindung wird daher auch nicht unter der Voraussetzung oder der auflösenden Bedingung gewährt, daß die Witwenrente nicht vor Ablauf von 5 Jahren wiederauflebt. Der für die Abfindung maßgebende Tatbestand ist schon eingetreten, wenn die Witwe eine neue Ehe eingeht; an eine bestimmte Dauer der neuen Ehe ist der Anspruch auf die Abfindung nicht geknüpft. Nur um zu vermeiden, daß es praktisch zu einer unerwünschten Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben Versicherungsfall kommt, wenn die Witwenrente schon nach kurzer Zeit wiederauflebt, hat der Gesetzgeber in § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG eine besondere Einbehaltungsregelung getroffen, aus der jedoch keine allgemein-systematischen Schlüsse gezogen werden können. Nach Wortlaut, Einordnung und Sinn erlaubt diese Vorschrift nur die ratenweise Einbehaltung eines pro rata temporis errechneten Teilbetrages der Abfindung an der wiederaufgelebten Witwenrente. Sie läßt keinen Schluß auf einen allgemeinen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträgers zu.

Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 RKG behandelt insgesamt - auch in ihrem Satz 2 - ausschließlich den Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente. Während Satz 1 in seinem ersten Halbsatz die Anspruchsvoraussetzungen für die wiederaufgelebte Witwenrente normiert, behandelt er in seinem zweiten Halbsatz die Rentenhöhe, d. h., die Tatbestandsmerkmale, die zu einer "Anrechnung" und damit zu einer Minderung des Rentenanspruchs führen. Auch Satz 2 hat nicht den Anspruch auf die Abfindung, sondern nichts anderes als die Höhe der wiederaufgelebten Witwenrente zum Inhalt, wenn er bestimmt, welche Umstände eine weitere Minderung der Rentenhöhe zur Folge haben. Das kommt in der RVO und im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) noch deutlicher zum Ausdruck, die den Anspruch auf Abfindung und den Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente in getrennten Vorschriften behandeln (RVO §§ 1291, 1302; AVG §§ 68, 81). Da in dem gesamten § 83 Abs. 3 RKG von keiner anderen Leistung die Rede ist, an der etwas einbehalten werden könnte, kann sich das "Einbehalten" nur auf die in Satz 1 behandelte wiederaufgelebte Witwenrente beziehen. Das "Einbehalten" in Satz 2 bedeutet aber nichts anderes als das "Anrechnen" in Satz 1, Halbsatz 2 (so auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Auflage, Band III, Seite 722 und Koch-Hartmann, AVG, Stand Mai 1969, Band IV, Seite V 470, Anm. D II 2 a zu § 68 AVG). "Anrechnen" oder "Einbehalten" setzen aber nicht - wie die Beklagte meint - einen Rückforderungsanspruch des Versicherungsträger voraus; es handelt sich nicht um die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch, sondern um eine Minderung des Anspruchs. Auch in der ähnlichen Vorschrift des § 44 Abs. 3 BVG ist ausdrücklich von der "Anrechnung" auf die wiederaufgelebte Witwenrente die Rede. Allerdings schreibt § 615 Abs. 3 Satz 1 RVO für den vergleichbaren Fall in der Unfallversicherung die Rückzahlung vor. Es mag dahingestellt bleiben, ob der Begründung zum Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BT-Drucks. IV/120 Seite 61 zu § 612) - wie das Berufungsgericht meint - entnommen werden muß, daß es sich auch hierbei entgegen dem Wortlaut nicht um eine Rückzahlungsverpflichtung, sondern lediglich um eine Anrechnungsmöglichkeit handelt. Selbst wenn man für den vergleichbaren Fall der Unfallversicherung eine Rückzahlungsverpflichtung der Witwe annehmen müßte, so läßt das doch keine Rückschlüsse auf die Auslegung der älteren Vorschriften in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen zu, zumal das "Einbehalten" dem "Anrechnen" vom Wortsinn her eindeutig näher steht als dem "Zurückzahlen".

Der mit der Abfindung verfolgte Zweck, der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung zu erleichtern und damit den Versicherungsträger von der Rentenzahlung zu entlasten, ist auch dann erreicht, wenn der Versicherungsträger nach Auflösung der neuen Ehe die wiederaufgelebte Witwenrente tatsächlich nicht zu zahlen braucht, mag der Anspruch auch dem Grunde nach bestehen. Nicht die vorzeitige Auflösung der neuen Ehe war für den Gesetzgeber der Grund für die Schaffung der Einbehaltungsmöglichkeit des § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG, sondern die Einführung der wiederaufgelebten Witwenrente und die dadurch entstandene Möglichkeit der praktischen Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft aus demselben Versicherungsverhältnis und demselben Versicherungsfall. Solange es die wiederaufgelebte Witwenrente nicht gab, war es völlig klar, daß die "vorzeitige" Auflösung der neuen Ehe nicht zur Rückzahlung eines Teils der Witwenabfindung verpflichtete. Diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber durch die am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze nicht zu Ungunsten der Witwen verändern. Er wollte lediglich den Fall regeln, daß einer abgefundenen Witwe schon nach kurzer Zeit die wiederaufgelebte Witwenrente gezahlt wird, nicht aber die Witwe auch in dem Fall zur Rückzahlung verpflichten, indem keine Doppelbelastung eintritt. Die Witwenabfindung und die wiederaufgelebte Witwenrente gab es schon einmal im früheren Knappschaftsrecht. Nach § 33 Abs. 2 des RKG idF vom 23. Juni 1923 (RGBl I Seite 431) und § 81 Abs. 3 des RKG idF der Bekanntmachung vom 1. Juni 1926 (RGBl I Seite 369) lebte der Anspruch auf die Witwenpension nach dem Tode des zweiten Ehemannes nur dann wieder auf, wenn die Witwe auf die Abfindung verzichtet hatte. Dadurch war die Möglichkeit einer Doppelbelastung von vornherein ausgeschlossen, so daß es einer dem § 83 Abs. 3 Satz 2 RKG entsprechenden Vorschrift nicht bedurfte. Eine Rückzahlungsverpflichtung bei "vorzeitiger" Auflösung der zweiten Ehe kam aber auch damals nicht in Betracht. Das zeigt deutlich, daß nicht die frühe Auflösung der neuen Ehe, sondern nur die schon nach kurzer Zeit einsetzende Zahlung der wiederaufgelebten Witwenrente den Gesetzgeber zur Schaffung der Einbehaltungsmöglichkeit veranlaßt hat. Wird die wiederaufgelebte Witwenrente nicht gezahlt, so besteht für eine Einbehaltung oder eine Rückforderung kein Anlaß.

Entgegen der Meinung der Beklagten führt die Verneinung des Rückforderungsanspruchs auch nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Witwen, denen die wiederaufgelebte Witwenrente tatsächlich gezahlt wird. Zwar ist diesen Witwen ein angemessener monatlicher Teilbetrag an der wiederaufgelebten Witwenrente einzubehalten, während etwa diejenigen Witwen, die aus der Versicherung des zweiten Ehemannes eine höhere Witwenrente beziehen, in den ungekürzten Genuß dieser Rente kommen. Die Beklagte verkennt dabei aber, daß wesentliche sachliche Unterschiede zu diesem Ergebnis führen. Während die eine Witwe trotz Abfindung aus der Versicherung ihres ersten Ehemannes erneut eine Leistung aus demselben Versicherungsfall erhält und damit die Versichertengemeinschaft doppelt belastet, ist der anderen Witwe anläßlich eines anderen Versicherungsfalles eine Leistung zu zahlen, die zu dem Versicherungsverhältnis ihres ersten Ehemannes in keinerlei Beziehung steht.

Die unbegründete Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 707806

BSGE, 110

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