Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 07.12.1962)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Der im Jahre 1896 geborene ledige Kläger stammt aus Lettland und war seit 1950 in dem Ausländerlager Oldenburg-Ohmstede (O.) untergebracht. Er bewohnte in einer Baracke ein mit eigenen Möbeln eingerichtetes Zimmer. Ende 1959 erhielt er nach langer Arbeitslosigkeit eine Anstellung in seinem Beruf als Apotheker in Wilhelmshaven (Wi.). Dort bezog er eine Untermietwohnung, fuhr aber, wenn er nicht dienstlich verhindert war, über das Wochenende und an den Feiertagen nach O. Auch am 14. April 1960 (Gründonnerstag) war er dorthin mit der Eisenbahn unterwegs. Beim Verlassen des Zuges glitt er aus und zog sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch des linken Beines zu.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 23. März 1961 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, die Wohnung des alleinstehenden Klägers im Lager O. könne nicht als seine Familienwohnung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen werden, da er dort nicht den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse gehabt habe.

Die Klage hiergegen hat das Sozialgericht Oldenburg durch Urteil vom 31. August 1961 abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist über die Beschaffenheit der Untermietwohnung des Klägers in Wi. durch Vernehmung der Vermieterin und Besichtigung der Wohnräume Beweis erhoben worden. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 7. Dezember 1962 die Beklagte zur Entschädigungsleistung an den Kläger verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe zur Unfallzeit in einem wohnlich eingerichteten Barackenraum des Lagers O. eine Familienwohnung besessen. Er habe dort zwar ohne Angehörige gelebt, aber in engem Kontakt mit seinen ihm aus der gemeinsamen lettischen Heimat bekannten Landsleuten gestanden, mit ihnen vor allem seine Freizeit verbracht. Da nach der Rechtsprechung (BSG 17, 270) einem ledigen Beschäftigten, der zu einer ihm nicht verwandtschaftlich verbundenen Familie enge Beziehungen unterhält, zugestanden werde, daß die Wohnung dieser Familie auch der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse sein könne, müsse für den Kläger als einen älteren, alleinstehenden Ledigen, der in einem Vertriebenenlager mit seinen Schicksalsgefährten zusammenlebt, das Entsprechende gelten. Die Lagergemeinschaft habe für den Kläger die „Familie” und damit den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse gebildet. Ihn habe er nicht nach Wi. verlegt, als er dort für die Dauer seiner Beschäftigung eine Untermietwohnung bezogen habe. Er habe vielmehr in O. bleiben und dort seinen Lebensabend verbringen wollen, sonst hätte er sich nicht schon damals um eine Neubauwohnung in O. bemüht. Dem Kläger sei zu glauben, daß er sich in Wi. eine Untermietwohnung genommen habe, um die lästige tägliche Bahnfahrt von 53 km zwischen den beiden Städten zu vermeiden. Wesentlich sei, daß er jedes dienstfreie Wochenende in O. verbracht habe, unerheblich dagegen, daß die Untermietwohnung räumlich größer gewesen sei als das Zimmer in O. Gegen die Begründung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse in Wi. spreche, daß der Kläger nur wenige Gebrauchsgegenstände in die Untermietwohnung verbracht und seine Wäsche im Lager O. habe waschen lassen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist der Beklagten am 11. Februar 1963 zugestellt worden. Sie hat am 6. März 1963 telegraphisch und am 7. März 1963 schriftsätzlich Revision eingelegt. Am 16. März 1963 hat sie das Rechtsmittel wie folgt begründet: Es sei nicht vertretbar, den Begriff der Familienwohnung so weit auszudehnen, daß er sich auch auf das, Zusammenleben in einer landsmannschaftlichen Gemeinschaft erstrecke. Der Kläger habe daher in O. keine Familienwohnung gehabt. Außerdem ließe es die Gestaltung seiner Unterbringungsverhältnisse in der Zeit seiner Beschäftigung in Wi. nicht zu, von einer Familienwohnung in O. und einer Unterkunft in Wi. zu sprechen. In O. habe er einen kleinen Raum innegehabt, während ihm in Wi. zwei gut eingerichtete Zimmer zur Verfugung gestanden hätten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Kläger das Bedürfnis gehabt haben möge, so häufig wie möglich mit seinen Schicksalsgefährten im Lager zusammen zu sein, lasse es sich nicht rechtfertigen, neben der Untermietwohnung des Klägers in Wi. das Zimmer im Lager O. als Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse anzusehen.

Im übrigen hätte das, LSG zu der gegenteiligen Auffassung nicht gelangen dürfen, ohne den Sachverhalt weiter zu klären. Es sei nicht festgestellt, ob der Kläger in O. überhaupt noch persönliche Gebrauchsgegenstände besessen habe, die er nach Wi. hätte mitnehmen können. Auch sei offen geblieben, ob der Kläger seine Wäsche in O. aus Gründen, die sich nicht durch die damaligen Wohnverhältnisse erklärten, habe weiter waschen lassen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 31. August 1961 zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er pflichtet im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei.

Durch Beschluß vom 24. Oktober 1963 ist dem Kläger das Armenrecht bewilligt worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Vorhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des SozialgerichtsgesetzesSGG –).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist Durchzulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Das Rechtsmittel hatte jedoch keinen Erfolg.

Das LSG hat den Versicherungsschutz des Klägers auf der zum Unfall führenden Fahrt zu Recht aus § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF hergeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es davon ausgegangen, daß als „ständige Familienwohnung” im Sinne dieser Vorschrift diejenige Wohnung anzusehen ist, die für längere Zeit den „Mittelpunkt der Lebensverhältnisse” des Versicherten bildet, und daß unter „Familie” im Sinne der Regelung des § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF auch Lebensgemeinschaften von nicht durch Ehe oder Verwandtschaft verbundenen Personen zu verstehen sind (BSG 1, 171; 2, 78; 5, 165; 17, 270). Ob es allerdings auch bei Anwendung des so verstandenen Familienbegriffs zu rechtfertigen ist, daß, wie das LSG angenommen hat, der ledige Kläger einer „Familie” deshalb verbunden gewesen sei, weil er in der Gemeinschaft seiner lettischen Landsleute gelebt habe, die einem gemeinsamen Vertriebenenschicksal in dem Ausländerlager in O. ausgesetzt gewesen seien, konnte nach Auffassung des erkennenden Senats ungeprüft bleiben. Der Kläger, der in einer Wohnbaracke des Ausländerlagers ein eigenes Zimmer innehatte, besaß dort eine „Familienwohnung”, auch ohne daß es des Vorhandenseins familienhafter Bindungen zwischen ihm und anderen Angehörigen der Lagergemeinschaft bedurfte. Der Begriff der Familienwohnung, der weder im Gesetz selbst klargestellt noch in der amtlichen Begründung dazu erläutert worden ist und deshalb der Auslegung bedarf, ist nicht eng auszulegen. Das ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte der den Versicherungsschutz für Unfälle auf Wegen von und nach der Familienwohnung erweiternden gesetzlichen Regelung (vgl. die Begründung zum Fünften Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17.2.1939, AN 1939, 98 zu Art. 1 Nr. 3) und ist auch in der oben angeführten, in BSG 17, 270 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. August 1962 zum Ausdruck gekommen. Dort ist ausgesprochen, daß der Versicherungsschutz aus § 543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF nicht vom Bestehen eines Familienverhältnisses im bürgerlich-rechtlichen Sinne abhängt, sondern auch gegeben sein kann, wenn der Beschäftigte in der Wohnung einer ihm „fremden Familie” den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Die Bedeutung dieser Entscheidung wird von der Revision insofern verkannt, als sie meint, die erweiternde Anwendung des Satzes 2 der angeführten Vorschrift werde zugleich durch die in der Entscheidung entwickelten Grundsätze begrenzt, und zwar dadurch, daß der Begriff der ständigen Familienwohnung mindestens eine familienhafte Bindung des Versicherten in dem dargelegten Sinne voraussetze. Für diese Ansicht bietet die Begründung der Entscheidung vom 30. August 1962, die aus der Sicht des ihr zugrunde liegenden Streitfalles zu verstehen ist, keinen Anhalt. Ein solcher ist auch aus sonstigen Gesichtspunkten nicht begründet. Der Senat hat es daher für vereinbar mit dem erkennbaren Sinn der hier streitigen gesetzlichen Regelung erachtet, als „Familienwohnung” auch die selbständige Wohnung eines alleinstehenden Versicherten anzusehen, wenn sie den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildet. Er hat sich hierbei den Standpunkt zu eigen gemacht, den bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) in einer Entscheidung vom 16. März 1942 aus Anlaß der Beurteilung eines ähnlichen Falles vertreten hat (EuM Bd. 49, 140). In der Begründung hierzu ist überzeugend dargelegt, daß es weder verständlich noch mit der Absicht des Gesetzgebers in Einklang zu bringen wäre, einem alleinstehender Witwer, der seine Ehewohnung behalten hat, auf dem Wege zu ihr den Versicherungsschutz zu verwehren. Das Entsprechende hat allgemein für Personen zu gelten, die nach Auflösung ihrer Familiengemeinschaft ihre bisherige Familienwohnung nicht aufgegeben haben. Wenn §.543 Abs. 1 Satz 2 RVO aF nicht auch auf einen ledigen alleinstehenden Versicherten anzuwenden wäre, entfiele der Versicherungsschutz ohne einen zu rechtfertigenden Grund auch für Fälle der vorstehend bezeichneten Art. In der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11. August 1961 (BStBl 1961 Teil III S. 509, 511) ist allerdings ausgesprochen, daß es sich um keine Familienheimfahrt im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien handele, wenn der Betroffene nicht in einer „Familie” lebt. Diese Beurteilung beruht jedoch auf rechtlichen Gesichtspunkten, die auf das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ohne weiteres übertragen werden können. Deshalb bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung.

Der Kläger hatte nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen und insoweit von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen in dem Ausländerlager in O. eine selbständige Wohnung inne. Sie bestand zwar nur aus einem Zimmer, war aber so ausgestattet, daß sie im Rahmen der gesamten Unterbringung des Klägers in der Wohnbaracke geeignet war, einen häuslichen Bereich darzustellen, der den Zweck einer Wohnung erfüllte, jedenfalls nicht als ein bloßer Aufenthaltsraum oder eine bloße Schlafstelle anzusehen war. Unter diesen Umständen hat das LSG unter Anwendung der vors behend dargelegten Grundsätze mit Recht angenommen, daß die Wohnstätte des Klägers in O. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse bildete. Sie hat, wie in dem angefochtenen Urteil ohne Rechtsirrtum ausgeführt ist, diese tatsächliche und rechtliche Bedeutung auch nicht verloren, als der Kläger Ende 1959 in Wi. eine Untermietwohnung bezog. Es ist nicht zu beanstanden, daß das LSG auf Grund des von ihm als festgestellt angesehenen Sachverhalts der Änderung in den Wohnverhältnissen, weiche durch die Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers in Wi. veranlaßt worden war, nicht die Bedeutung der Verlegung seiner ständigen Familienwohnung von O. nach Wi. beigemessen hat. Mit Recht hat es hierbei für ausschlaggebend gehalten, daß der damals 64jährige Kläger in O., wo ihm eine Neubauwohnung in Aussicht stand (die inzwischen von ihm bezogen worden ist) und wo er sich regelmäßig an seinem dienstfreien Wochenende aufhielt, seinen Lebensabend verbringen, dort also bodenständig bleiben wollte. Zu einer abweichenden Beurteilung zwingt auch nicht der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß die Untermietwohnung des Klägers in Wilhelmshaven erheblich größer war und gegenüber dem einen Raum im Lager O. aus zwei Zimmern bestand. Da die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, daß der Kläger in O. über eine seinen Wohnbedürfnissen entsprechende Unterbringung verfügte, ist es auch unter Berücksichtigung des Größenverhältnisses der in Betracht kommenden Räume nicht gerechtfertigt, der Auffassung der Revision zu folgen, daß der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse nach Wi. verlegt habe (EuM Bd. 49, 140, 141). Insoweit hat das LSG zutreffend für bedeutsam gehalten, daß es dem Kläger nur in der Lagergemeinschaft in O. möglich war, sonntags zusammen mit seinen Landsleuten dem lettischen Gottesdienst beizuwohnen. Die Revision, die sich gegen diese Beurteilung wendet, verkennt, daß es sich bei der Familienwohnung in dem streitigen Sinne um einen Begriff handelt, der auch von psychischen Merkmalen, zu denen das dem gemeinsamen Lebensschicksal entspringende Zusammengehörigkeitsgefühl heimatvertriebener Menschen gehört, bestimmt wird (vgl. BSG 5, 165, 167). Demzufolge ist es entgegen der Ansicht der Revision für die Entscheidung der Frage nach der „Familienwohnung” des Klägers nicht von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Umfang er seine persönlichen Gebrauchsgegenstände mit in die Untermietwohnung genommen und ob er überhaupt noch solche Gegenstände in seiner Wohnung im Lager zurückgelassen hatte. Da es für diese Entscheidung ebensowenig darauf ankommt, ob und aus welchen Gründen der Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung als Apotheker in Wi. seine Wäsche, weiterhin im Lager O. waschen ließ, bestand keine Veranlassung, den Sachverhalt in der angegebenen Richtung weiter aufzuklären; auch die vermißten Feststellungen könnten nicht dazu führen, die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers in einem für die Beklagte günstigen Sinne zu entscheiden.

Dem Kläger ist somit der Unfall vom 14. April 1960 auf der Fahrt zur Familienwohnung zugestoßen. Diese Fahrt stand unter Versicherungsschutz, da auch, wie von keinem der Beteiligten in Frage gestellt wird, die sonstigen Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 RVO aF gegeben sind. Insbesondere handelte es sich bei der Untermietwohnung des Klägers in Wi. um eine „Unterkunft” im Sinne dieser Vorschrift. Der Zweck des Gesetzes gebietet nicht, den Begriff der Unterkunft mit der Vorstellung eines nur behelfsmäßigen Unterkommens zu verbinden. Der Unfall war daher ein Arbeitsunfall. Das LSG hat die Beklagte zu Recht zur Entschädigungsleistung verurteilt. Es hat erkennbar ein Grundurteil im Sinne des § 130 SGG erlassen wollen. Die Revision rügt insoweit zu Unrecht, daß es hierfür an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen darüber enthalte, daß, der geltend gemachte Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe gegeben sei. Es trifft nicht zu, daß das LSG ohne die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu der Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach gekommen sei. In dem Tatbestand des Urteils ist eindeutig festgestellt, daß der Kläger durch den Unfall einen Oberschenkelhalsbruch erlitten hat und stationär behandelt werden mußte. Bei dieser Art und Schwere der Verletzungsfolgen besteht die begründete Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger einen Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe gegen die Beklagte hat (BSG SozR SGG § 130 Bl. Da 3 Nr. 3 und Da 4 Nr. 4).

Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet und mußte nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Brackmann, Demiani, Hunger

 

Fundstellen

Haufe-Index 926747

BSGE, 110

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