Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. September 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Streitig ist, ob die Beklagte eine Beitragserstattung in Höhe von 14.766, 20 DM an den Kläger zu zahlen hat.

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er war – unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit – von 1962 bis 1975 im Bundesgebiet sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Am 19. März 1976 kehrte er in den Iran zurück. Seinen 1968 und 1969 geborenen Kindern sowie seiner geschiedenen Ehefrau war er unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltspflicht kam er während seines Aufenthalts in Deutschland nach. Seit seiner Rückkehr in den Iran erfolgten keine Zahlungen mehr, weshalb das Sozialamt der Stadt E. der geschiedenen Ehefrau und den Kindern des Klägers Sozialhilfe gewährte.

Am 18. September 1976 beantragte der Kläger gemäß § 1303 RVO die Erstattung des Arbeitnehmeranteils der im Zeitraum vom 15. Januar 1962 bis zum 31. Oktober 1975 an die Beklagte gezahlten Beiträge. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 4. Februar 1977, welcher dem Kläger in den Iran übersandt wurde und ihn dort auch erreichte. Die Höhe des aufgerundeten Erstattungsbetrages belief sich auf 14.766, 20 DM. Der Bescheid enthielt den Hinweis: „Dieser Betrag wird überwiesen”. Die Beitragserstattungsakte wurde nach Ablauf einer zweijährigen Aufbewahrungsfrist vernichtet. Eine Verfilmung erfolgte nicht.

Am 16. April 1987 erschien der Kläger bei der Beklagten und begehrte die Auszahlung des Erstattungsbetrages mit der Begründung, er habe ihn bislang nicht erhalten. Auf seinem Konto bei der Volksbank E. sei keine Zahlung eingegangen. Dies habe er nicht bemerkt, weil er sich keine Kontoauszüge in den Iran habe schicken lassen. Die Beklagte stellte daraufhin Nachforschungen bei den Oberpostdirektionen St. und H., bei dem Landesarbeitsamt Schleswig-Holstein-Hamburg, bei dem Sozialamt und dem Kreisjugendamt der Stadt E. sowie bei der Volksbank E. an. Außerdem forderte sie von der Kreisverwaltung O. die Ausländerakte des Klägers an. Diese Nachforschungen erbrachten keinen Aufschluß über den Verbleib des Erstattungsbetrages. Mit Schreiben vom 14. April, 3. und 22. August 1988 sowie 20. Juni 1989 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß der Betrag in Höhe von 14.766, 20 DM an ihn ausgezahlt worden sein müsse. Die Vernichtung der Beitragserstattungsakte spreche für einen ordnungsgemäßen Bearbeitungsablauf. Seine Angabe, wegen der Unruhen im Iran seien ihm keine Kontoauszüge übersandt worden, könne nicht akzeptiert werden. Die Regierungsübernahme im Iran sei erst am 1. April 1979, also mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Bescheides, erfolgt. Die Erstattungsforderung sei verjährt. Zwar regele § 1303 Abs. 4 RVO, daß Erstattungsansprüche nicht der Verjährung unterlägen. Dies gelte aber nur für den Fall, daß ein Antrag noch nicht gestellt worden sei. Sei er gestellt und positiv beschieden worden, so treffe den Berechtigten die Verpflichtung, die Auszahlung geltend zu machen. Falls er dies binnen angemessener Frist unterlasse, trete Verjährung gemäß § 45 SGB I ein.

Mit seiner beim SG Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Das SG hat nach weiterer Sachaufklärung die Klage durch Urteil vom 13. August 1992 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen im wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei verjährt. Auch wenn der Versicherte jederzeit, ohne an Fristen gebunden zu sein, einen Antrag auf Beitragserstattung stellen könne, so beinhalte die Verweisung des § 1303 Abs. 4 RVO auf § 27 Abs. 2 SGB IV nicht den Verjährungsausschluß für Sozialleistungen gemäß § 45 SGB I. Der Ausschluß jeglicher Verjährungsfristen für Beitragserstattungen solle gewährleisten, daß der Versicherte jederzeit Beitragserstattungen beantragen könne. Sobald er jedoch diesen Antrag gestellt und hierüber einen positiven Bescheid erhalten habe, wandele sich die Option auf eine Erstattung in einen Sozialleistungsanspruch nach § 45 Abs. 1 SGB I um. Von diesem Zeitpunkt an sei keine Notwendigkeit mehr erkennbar, dem Versicherten einen unverjährbaren Anspruch auf Beitragserstattung zu gewähren, da mit der Bewilligung der Erstattungsbeiträge das Versicherungsverhältnis aufgelöst sei. Es bestehe nunmehr lediglich ein Anspruch auf eine einmalige Sozialleistung in Höhe des Erstattungsbetrages, der gemäß § 45 SGB I einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliege. Die Beklagte habe die Einrede der Verjährung somit zu Recht erhoben. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Da der geltend gemachte Klageanspruch bereits an der eingetretenen Verjährung scheitere, brauche nicht entschieden zu werden, wen im vorliegenden Falle die Beweislast für eine Erfüllung treffe.

Auf die Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den im Bescheid vom 4. Februar 1977 festgesetzten Erstattungsbetrag in Höhe von 14.766, 20 DM zuzüglich der gesetzlichen Zinsen an den Kläger zu zahlen (Urteil vom 5. September 1994). Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt worden: Aufgrund des Bescheides vom 4. Februar 1977 sei die Beklagte zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 14.766, 20 DM verpflichtet. Der sich hieraus ergebende Anspruch des Klägers sei nicht durch Erfüllung erloschen. Eine schuldbefreiende Erfüllung sei nicht feststellbar, was zu Lasten der Beklagten gehe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht durch Verwirkung oder Verjährung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Verjährung sei § 45 SGB I entgegen der Ansicht des SG im Rahmen von § 1303 RVO nicht anwendbar.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung formellen Rechts (§ 103 SGG) sowie materiellen Rechts (Nichtanwendung von § 45 Abs. 1 SGB I und fehlende Anwendung von § 242 BGB, Rechtsinstitut der Verwirkung). Sie wendet sich dagegen, daß das LSG die Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I verneint hat. Durch § 1303 Abs. 4 RVO i.d.F. des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 werde dem Versicherten allein ein unverjährbares Recht zugebilligt, einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen. Nach Erteilung des Erstattungsbescheides habe sich jedoch die Option auf eine Erstattung der entrichteten Rentenversicherungsbeiträge in einen Sozialleistungsanspruch umgewandelt, auf den § 45 Abs. 1 SGB I anzuwenden sei. Jedenfalls sei der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Erstattungsbetrages aber verwirkt. Nach den Feststellungen des LSG habe der Kläger die (erneute) Auszahlung des Erstattungsbetrages erst nach Ablauf von mehr als zehn Jahren nach Bescheiderteilung verlangt, obwohl er sich früher nach dem Verbleib des Geldes hätte erkundigen können. Andererseits sei sie, die Beklagte, durch den langen Zeitablauf in Beweisnot geraten, die Zahlung nachzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

  • das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. September 1994 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. August 1992 zurückzuweisen,
  • hilfsweise,

    den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Erstattungsbetrag in Höhe von 14.766, 20 DM nebst gesetzlicher Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Die Beitragserstattung ist nach der damals maßgebenden Vorschrift des § 1303 RVO durchgeführt worden. Dieses von einem Antrag des Versicherten abhängige Gestaltungsrecht hat aufgrund des bindend gewordenen Erstattungsbescheides vom 4. Februar 1977 einerseits zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses geführt (§ 1303 Abs. 7 RVO). Andererseits hat der Versicherte einen Anspruch auf Zahlung des Erstattungsbetrages erlangt.

1. Diesen Zahlungsanspruch hat die Beklagte nicht nachweisbar erfüllt, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger – hier den Kläger – oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB). Dies gilt auch im Sozialrecht. Das LSG hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, daß nach der durchgeführten Sachaufklärung, den tatsächlichen Umständen und den rechtlichen Gegebenheiten (§§ 48ff. SGB I) keiner der zuvor genannten Erfüllungstatbestände feststellbar ist. Die den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) sind nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen worden.

Das LSG hat außerdem zutreffend dargelegt, daß die Nichterweislichkeit der behaupteten Erfüllung zu Lasten der Beklagten geht. Zwar trifft sie wegen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts keine subjektive Beweisführungslast. Dagegen ist die objektive Beweislast auch für das sozialgerichtliche Verfahren von Bedeutung. Diese regelt, wen die Folgen treffen, wenn bestimmte Tatsachen trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht festgestellt werden können. Hiernach gilt der Grundsatz, daß die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Beruft sich somit ein Beteiligter – wie hier die Beklagte mit der rechtsvernichtenden Einwendung der Erfüllung – auf eine Norm, die den durch eine „Grundnorm” gewährten Anspruch vernichtet, hindert oder hemmt, so trifft ihn für das Vorliegen der insoweit erforderlichen Tatsachen die objektive Beweislast (Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 5. Aufl. 1993, § 103 RdNr 19 m.w.N.).

Für eine Beweislastumkehr besteht kein Anlaß. Diese könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn der Kläger den Beweisnotstand der Beklagten verschuldet hätte. Davon kann indessen keine Rede sein, wenn es allein die Beklagte unterläßt, beweiskräftige Unterlagen für die behauptete Zahlung aufzubewahren oder sich den Empfang des Geldbetrages bestätigen zu lassen.

2. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch Verwirkung erloschen. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist ebenso im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Gelten DMachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 1. April 1993, 1 RK 16/92 – HV-INFO 1993, 1269 m.w.N.). Diese zur Verwirkung führenden Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar hat es der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 4. Februar 1977 während eines längeren Zeitraumes bis zum 15. April 1987 unterlassen, bei der Beklagten die Auszahlung des Beitragserstattungsbetrages anzumahnen. Es fehlt aber an einem zu der schlichten Untätigkeit hinzutretenden zusätzlichen Verwirkungsverhalten, aufgrund dessen die Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, der Kläger werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Weder aus den Akten noch aus dem Vorbringen der Beklagten ergeben sich hierfür irgendwelche Anhaltspunkte.

3. Schließlich kann die Beklagte gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben. Eine Verjährung ergibt sich insbesondere nicht aus § 1303 RVO oder § 45 SGB I.

Zwar hieß es in Abs. 4 der die Beitragserstattung regelnden Vorschrift des § 1303 RVO, daß § 29 RVO nicht gilt. Diese Norm ordnete an, daß Ansprüche auf Rückstände sowie Rückerstattung von Beiträgen grundsätzlich einer zweijährigen Verjährung unterliegen. Nach der Begründung des dem Bundesrat von der Bundesregierung zugeleiteten Gesetzentwurfs sollte damit eine Härte beseitigt werden, die sich aufgrund der vorher bestehenden Gesetzeslage ergeben hatte, die nach § 1303 Abs. 4 RVO früherer Fassung nur einen fristgebundenen Antrag auf Beitragserstattung zuließ. Durch den Wegfall der Fristenregelung und den statt dessen eingefügten Ausschluß des § 29 RVO sollte dem Versicherten die Möglichkeit gegeben werden, die Beiträge ohne zeitliche Begrenzung zurückzufordern (vgl. BR-Drucks 319/64, S. 27). Da § 29 RVO ausdrücklich von Verjährung spricht, Anträge aber nicht „verjähren” können, vielmehr nur Ansprüche, ist zu folgern, daß sich die Regelung des § 1303 Abs. 4 RVO i.V.m. § 29 RVO auf den sich aus dem Erstattungsbescheid ergebenden Zahlungsanspruch bezieht. Dies bedeutet indessen in bezug auf den hier streitigen Zahlungsanspruch nicht, daß ein solcher Anspruch unverjährbar ist, wovon das LSG ausgegangen ist. Eine Unverjährbarkeit von Ansprüchen ist dem deutschen Rechtssystem fremd. Andererseits kann angesichts der Regelung in § 1303 Abs. 4 RVO i.V.m. § 29 RVO nicht auf die Verjährungsregelung in § 45 Abs. 1 SGB I zurückgegriffen werden und auf diesem „Umweg” eine kurze Verjährung herbeigeführt werden. Die Regelung des § 1303 Abs. 4 RVO hat vielmehr zur Folge, daß auf den Anspruch mangels anderer einschlägiger Spezialvorschriften die allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB (§§ 194ff.) zur Anwendung gelangen. Daß im Sozialrecht auf zivilrechtliche Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden kann, hat der Gesetzgeber selbst in § 45 Abs. 2 SGB I sowie § 25 Abs. 2 SGB IV und § 27 Abs. 3 SGB IV zum Ausdruck gebracht. Danach gilt für den Anspruch des Klägers die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 30 Jahren, die bislang nicht abgelaufen ist. Unter diesen Umständen brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob der bindende Erstattungsbescheid den Anspruch des Klägers i.S. von § 218 BGB rechtskräftig festgestellt hat und sich eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auch aus dieser Vorschrift ergibt. Dies hat das BSG im Urteil vom 10. Dezember 1980 (9 RV 25/80 – SozR 2200 § 29 Nr. 14) für in der Konkurstabelle festgestellte Beitragsforderungen sowie im Urteil vom 13. Dezember 1984 (9a RV 60/83 – SozR 1200 § 45 Nr. 5) für bindend festgestellte Sozialleistungsansprüche grundsätzlich bejaht und in dem von ihm zuletzt entschiedenen Fall lediglich wegen § 218 Abs. 2 BGB – dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen – verneint. Soweit der 10. Senat des BSG im Urteil vom 22. Juni 1994 (10 RKg 32/93 – SozR 3-1200 § 45 Nr. 4) demgegenüber die Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 218 BGB hinsichtlich bindend festgestellter Ansprüche auf Sozialleistungen stets ausschließen und allein § 45 SGB I anwenden will, sieht sich der erkennende Senat an einer Entscheidung nicht gehindert, weil er seine Entscheidung auf § 195 BGB stützt.

Eine Änderung der Rechtslage hat sich nicht dadurch ergeben, daß § 29 RVO mit Wirkung vom 1. Juli 1977 aufgehoben worden ist und an seine Stelle § 45 Abs. 1 SGB I oder § 27 Abs. 2 SGB IV getreten ist, ohne daß zugleich § 1303 Abs. 4 RVO geändert wurde. Selbst wenn man wegen eines offenbaren Versehens des Gesetzgebers im Wege der Interpretation in § 1303 Abs. 4 RVO § 45 Abs. 1 SGB I oder § 27 Abs. 2 SGB IV an die Stelle der aufgehobenen Norm des § 29 RVO setzt, kann daraus weiterhin nur der Schluß gezogen werden, daß lediglich die kurze Verjährung gemäß § 45 Abs. 1 SGB I oder § 27 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen sein soll; es bleibt dabei, daß dann die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 30 Jahren gilt. Nichts anderes folgt daraus, daß § 210 SGB VI als Nachfolgevorschrift von § 1304 RVO ab 1. Januar 1992 allein anordnet, daß § 45 SGB I nicht gilt (§ 210 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Im Gegenteil wird hierdurch erneut deutlich, daß Vorschriften mit kurzen Verjährungsfristen auf Beitragserstattungsansprüche nicht anwendbar sind.

4. Der Verzinsungsanspruch ergibt sich aus § 44 SGB I, wie das LSG zutreffend erkannt hat.

Der gerügte Verfahrensfehler ist von der Beklagten weder näher dargelegt worden, noch aus den Akten ersichtlich. Zu einer weiteren Sachaufklärung besteht kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 605863

BSGE, 41

NJW 1997, 3335

MDR 1997, 951

SozSi 1998, 71

SozSi 1998, 79

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