Leitsatz (amtlich)

Die Arbeitshose eines Kfz-Monteurs ist ein Arbeitsgerät iS von § 549 RVO, wenn sie hauptsächlich dem Zweck dient, den Versicherten vor starkem Schmutz und anderen Beeinträchtigungen zu schützen (Fortführung von BSG vom 31.1.1969 2 RU 201/67 = SozR Nr 12 zu § 548 RVO; BSG vom 14.11.1974 8 RU 310/73 = SozR 2200 § 549 Nr 1).

 

Normenkette

RVO § 549

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.11.1988; Aktenzeichen L 2 U 2505/87)

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.09.1987; Aktenzeichen S 11 U 2267/85)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente, insbesondere, ob der Kläger beim Reinigen seiner Arbeitshose unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Der Kläger war seit Juli 1984 bei der Firma Z.   Transporte GmbH (Firma Z.) als Kfz-Monteur beschäftigt. Am Vormittag des 21. August 1984 hatte er Reparaturarbeiten an einem Lkw auszuführen, bei dem starker Ölverlust aufgetreten war. Bekleidet war er ua mit einer Arbeitshose aus sehr strapazierfähigem Stoff, deren Anschaffung und Verwendung ihm von seinem Arbeitgeber empfohlen worden war. Nachdem der Kläger die Ursache des Ölverlustes festgestellt hatte, unterbrach er über den Mittag seine Arbeit in der Absicht, die Reparatur nachmittags durchzuführen. Nach dem Mittagessen begab er sich in seine Privatwohnung und unternahm dort - kurz nach 14.00 Uhr - den Versuch, seine ölverschmutzte Arbeitshose mit einer Bürste und Benzin in der Badewanne zu reinigen. Als er aus dem Durchlauferhitzer warmes Wasser zulaufen lassen wollte, entzündeten sich die Benzindämpfe. Durch die starke Verpuffung erlitt der Kläger Verbrennungen zweiten und dritten Grades von über 60 % der Körperoberfläche im Bereich des gesamten Körpers.

Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger seine Verletzungen nicht bei einem Arbeitsunfall erlitten habe (Bescheid vom 26. März 1985). Es habe sich vielmehr um einen Unfall bei der Reinigung privater Kleidung im häuslichen Bereich gehandelt. Auch habe es sich nicht um einen Unfall bei der Instandhaltung eines Arbeitsgerätes (§ 549 der Reichsversicherungsordnung -RVO-) gehandelt.

Das Sozialgericht (SG) hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 30. September 1987 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das angefochtene Urteil sowie den Bescheid vom 26. März 1985 aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des am 21. August 1984 erlittenen Arbeitsunfalles Verletztenrente zu gewähren. Es hat die Auffassung vertreten, bei dem Reinigen der Arbeitshose habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung gestanden habe (§ 548 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO). Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger die Hose nicht im Betrieb, sondern zu Hause gereinigt habe; wegen der starken Verschmutzung habe die Hose einer besonderen Behandlung bedurft, die im Betrieb nicht hätte vorgenommen werden können. Die vom Kläger am Unfalltage getragene Arbeitshose sei aber auch als Arbeitsgerät iS des § 549 RVO anzusehen, so daß es für den Versicherungsschutz unerheblich sei, an welchem Ort es instandgesetzt worden sei. Die Arbeitshose sei im vorliegenden Fall als Arbeitsgerät zu beurteilen, weil sie nicht nur zur Schonung der Alltagskleidung getragen werden mußte. Bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen, insbesondere an Lastkraftwagen sei regelmäßig mit starker Verschmutzung und - wie der Kläger vorgetragen habe - mit erheblichen Beeinträchtigungen (zB durch Batteriesäure und Funkenflug beim Schweißen) zu rechnen, so daß das Tragen strapazierfähiger Arbeitskleidung auch zum Schutz des Beschäftigten unerläßlich sei. Schließlich könne der Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt der selbstgeschaffenen Gefahr verneint werden, weil der Kläger bei seinem leichtfertigen Handeln ausschließlich betriebsbezogene Zwecke verfolgt habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe § 548 Abs 1 RVO verletzt, indem es den Reinigungsvorgang noch als versicherte Tätigkeit angesehen habe. Dem stehe entgegen, daß der Kläger die Arbeitshose in seiner Freizeit und in seiner Privatwohnung gereinigt habe. Ausgehend von den für die Körperreinigung geltenden Grundsätzen stehe in der Regel nur die Reinigung in den Betriebsräumen, nicht dagegen die im häuslichen Bereich unter Versicherungsschutz. Eine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit sei ferner darin zu sehen, daß der Kläger vor der unfallbringenden Tätigkeit zunächst eine Reihe eigenwirtschaftlicher Verrichtungen vorgenommen habe. Zudem sei das LSG ohne hinreichende Sachaufklärung - Verletzung der §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - davon ausgegangen, die Hose habe in den Betriebsräumen nicht gereinigt werden können, obwohl dort eine Waschmaschine und - vermutlich - auch Reinigungsbenzin vorhanden gewesen sei. Ein Verstoß gegen § 549 RVO liege vor, weil Arbeitskleidung im allgemeinen nicht als Arbeitsgerät angesehen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) diene das Tragen solcher Kleidung nicht wesentlich dem Betrieb, sondern der Schonung der Alltagskleidung des Beschäftigten (vgl BSG, Urteil vom 16. April 1957, Breithaupt 1957, 902, 903). Diese Auffassung werde auch in der Literatur vertreten, und zwar auch für die Arbeitskleidung von Personengruppen, deren Arbeit mit starkem Schmutzanfall verbunden sei, wie zB bei Monteuren, Tankwarten und Autoschlossern. Das LSG habe verkannt, daß Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen auch in normaler Kleidung durchgeführt werden könnten; wenn bei solchen schmutzanfälligen Arbeiten aber - vernünftigerweise - Arbeitskleidung getragen werde, so stehe dabei in erster Linie das Interesse des Beschäftigten im Vordergrund, seine Alltagskleidung zu schonen. Daß die Arbeitshose im vorliegenden Fall auch zum Schutz vor Säurespritzern und Funkenflug habe getragen werden müssen, habe das LSG ohne eigene Sachaufklärung als wahr unterstellt. Darin liege ein weiterer Verstoß gegen §§ 103, 128 Abs 1 Satz 1 und 2 SGG. Das LSG hätte den Vortrag des Klägers nicht einfach übernehmen dürfen; da nämlich stets nur von einer Arbeitshose die Rede gewesen sei, offenbar also kein Anlaß bestanden habe, auch den Oberkörper zu schützen, hätten sich dem LSG Zweifel an den behaupteten Beeinträchtigungen aufdrängen müssen. Schließlich könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Arbeitshose hauptsächlich für seine Tätigkeit im Unternehmen gebraucht habe; denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23. Juni 1988 habe er sie auch bei eigenwirtschaftlichen Betätigungen getragen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 1988 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. September 1987 zurückzuweisen; hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 1988 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Zu Recht hat das LSG die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des am 21. August 1984 erlittenen Arbeitsunfalls Verletztenrente zu gewähren; denn der Kläger hat den Unfall bei der im inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als als Kfz-Monteur stehenden Instandhaltung eines Arbeitsgerätes (§ 539 Abs 1 Nr 1 iVm § 549 RVO) erlitten.

§ 549 RVO enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Arbeitsgerät". Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG liegen dessen Begriffsmerkmale vor bei einem Gegenstand, der seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (vgl BSGE 24, 243, 246; 57, 260, 261; zuletzt BSG, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 RU 33/86 -, HV-INFO 1987, 524 bis 528). Dies trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern ebenso auf Sachen, die auch zu anderen Zwecken als zur Arbeit benutzt werden und deshalb nicht schon ihrer Natur nach als Arbeitsgerät anzusehen sind (zB Personenkraftwagen, BSGE 24, 243, BSG SozR 2200 § 549 Nr 7; Malkasten, BSG SozR 2200 § 550 Nr 32; Blindenführhund, BSGE 41, 102). Entscheidend ist, daß der Gegenstand im Verhältnis zur gesamten Verwendung - anders als zB eine Nah- und Fernbrille - hauptsächlich zur Verrichtung der versicherten Tätigkeit gebraucht wird. Kleidung wird allgemein nicht als Arbeitsgerät in diesem Sinne angesehen, weil sie nur gelegentlich der unfallgeschützten Tätigkeit zur Schonung der Alltagskleidung getragen wird (vgl BSG, Urteil vom 16. April 1957 - 2 RU 196/55 -, Breithaupt 1957, 902, 903 mwN; SozR Nr 11 zu § 543 RVO aF; SozR Nr 12 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 549 Nr 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481n). Ein Arbeitsgerät wurde hingegen im allgemeinen angenommen, wenn sie für diese Tätigkeit "erforderlich" oder "üblich" ist (vgl BSG SozR 2200 § 549 Nr 1).

In Fortführung dieser Rechtsprechung handelte es sich bei der Arbeitshose des Klägers um ein Arbeitsgerät im Rechtssinne. Im Gegensatz zu der von der Beklagten und teilweise auch in der Literatur vertretenen Meinung kann Arbeitskleidung nicht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Arbeitsgerät angesehen werden. Insbesondere ist sie nicht nur dann ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO, wenn die versicherte Tätigkeit ohne sie nicht ausgeübt werden könnte - wie zB bei einem Taucheranzug - oder aus hygienischen Gründen - zB bei einem Metzger - oder zum Schutz vor schweren Verletzungen - zB der Asbestanzug eines Hochofenarbeiters - vorgeschrieben ist. Insoweit handelt es sich lediglich um Beispielsfälle, in denen die Begriffsmerkmale des Arbeitsgerätes eindeutig vorliegen (in diesem Sinne wohl Brackmann, aaO). Dagegen kann nicht generell gesagt werden, die Arbeitskleidung zB von Monteuren, Tankwarten, Autoschlossern usw sei nicht als Arbeitsgerät anzusehen, weil sie nur zur Schonung der Alltagskleidung getragen werde (so aber Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 8 zu § 549; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, RdNr 6 zu § 549). Entsprechend den für § 548 RVO maßgebenden Grundsätzen (s BSG SozR 2200 § 549 Nr 4) kommt es vielmehr darauf an, ob die Arbeitskleidung im jeweiligen Einzelfall für die versicherte Person und die von ihr ausgeübte Berufstätigkeit (s BSGE 57, 260, 261) erforderlich oder üblich ist, um als Arbeitsgerät qualifiziert zu werden. Dies übersieht die Gegenmeinung, soweit sie einseitig allgemein nur den Schutz der Alltagskleidung als das wesentliche, den Versicherungsschutz ausschließende Kriterium wertet, ohne die Qualifizierung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen.

Das BSG hat diese Qualifizierung bislang in keinem Einzelfall konkret vorgenommen. In den bisher im Zusammenhang mit der Beschaffung von Arbeitskleidung entschiedenen Fällen bestand hierzu wegen der jeweils vorhandenen, besonderen Betriebsverhältnisse keine Veranlassung, oder es kam auf die hier vorzunehmende Abgrenzung nicht an, weil das in Rede stehende Kleidungsstück nicht hauptsächlich für den Gebrauch im Unternehmen bestimmt war (vgl BSG Breithaupt 1957, 902, 903; SozR Nr 11 zu § 543 RVO aF; SozR Nr 12 zu § 548 RVO; SozR 2200 § 549 Nr 1 - sogenannter Bademützenfall -). So hat das BSG die Frage, ob es sich bei den weißen Kitteln von Verkäufern in einem Lebensmittelgeschäft um Arbeitsgerät iS von § 549 RVO handelt, ausdrücklich offengelassen, weil das Tragen dieser Kittel betrieblichen Belangen diene und üblich sei - im Hinblick auf die Erwartung der Kundschaft vom äußeren Erscheinungsbild des Personals - und die Beschaffung dieser Kleidung deshalb bereits nach § 548 RVO unfallgeschützt gewesen sei (SozR Nr 12 zu § 548 RVO). Diese Kriterien sind nach Auffassung des erkennenden Senats weitgehend auch geeignet, bestimmte Arbeitskleidung unter den Begriff des Arbeitsgeräts zu subsumieren. So wird hierzu in der Regel die typische Berufskleidung zB von Schornsteinfegern, Maschinenarbeitern, Schlossern, Klempnern und Mechanikern zu rechnen sein; denn deren Arbeitskleidung wird im wesentlichen zum Schutz vor Verunreinigungen und Unfallgefahren bei den dem Unternehmen zu dienen bestimmten Verrichtungen getragen, während der allgemeine Zweck, die Alltagskleidung zu schonen, in den Hintergrund tritt (so Wolber, Sozialversicherung 1973, 6, 7). Andererseits wird nicht jedes im Beruf getragene Kleidungsstück - wie zB ein Büroanzug - allein durch den Umstand, daß es privat keine Verwendung findet, schon zur speziellen Berufskleidung, wie umgekehrt nicht gesagt werden kann, daß aus beruflichen Gründen getragene Kleidung keine spezielle Arbeitskleidung darstellt, weil der Beruf notfalls auch in Alltagskleidung ausgeübt werden könnte. Entscheidend ist in derartigen Fällen, daß die Tätigkeit wegen betriebsbedingter Gegebenheiten vernünftigerweise nicht in Alltagskleidung ausgeübt wird. Das trifft insbesondere zu auf Tätigkeiten, bei denen Arbeitskleidung benötigt wird, um leistungshemmende Scheu vor starkem Schmutz und Verletzungen zu überwinden.

So lag es hier. Nach den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger die Arbeitshose getragen, um seine mit besonders starkem Schmutz und anderen Beeinträchtigungen verbundene Tätigkeit als Kfz-Monteur auszuüben. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 163 SGG); denn die insoweit von der Beklagten geltend gemachten Verfahrensrügen sind unbegründet. Das LSG hat weder gegen § 103 SGG, noch gegen § 128 Abs 1 Satz 1 oder 2 SGG verstoßen, indem es ohne weitere Sachaufklärung dem Vortrag des Klägers gefolgt ist, wonach die Arbeitshose ihn nicht nur vor Verunreinigungen, sondern auch vor weiteren Beeinträchtigungen wie zB vor Säurespritzern und Funkenflug habe schützen sollen. Unabhängig davon, daß das Vorbringen eines Beteiligten allein Grundlage der Entscheidung sein kann (vgl BSG SozR § 128 SGG Nr 56), enthielt dieser Vortrag auch allgemeinkundige Tatsachen, zu deren Überprüfung sich das LSG nicht hätte gedrängt fühlen müssen (§ 202 SGG iVm § 291 der Zivilprozeßordnung -ZPO-; vgl BSGE 9, 209, 215). Es gehört zum Allgemeinwissen eines verständigen und erfahrenen Menschen, daß Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen - insbesondere an Lkw-Motoren - zumindest mit der ständigen Gefahr von Bagatellverletzungen und groben Verunreinigungen verbunden sind, der durch das Tragen besonders strapazierfähiger Kleidung begegnet werden kann. Im übrigen kann aus der Tatsache, daß der Kläger die Arbeitshose gelegentlich auch bei der Reparatur seines eigenen Autos oder nach Feierabend beim Biertrinken getragen hat, nicht geschlossen werden, daß er sie nicht hauptsächlich zur Ausübung der versicherten Tätigkeit gebraucht hat.

Da es sich bei der Reinigung der Arbeitshose um die Instandhaltung eines Arbeitsgerätes iS von § 549 RVO gehandelt hat und diese dem Unternehmen zu dienen bestimmte unfallbringende Tätigkeit auch in einem inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers bei der Firma Z. gestanden hat, bedurfte es keiner Prüfung, ob der Unfall auch als Arbeitsunfall iS von § 548 Abs 1 RVO anzusehen ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist es deshalb auch, daß sich der Unfall während der Mittagspause und in der Privatwohnung des Klägers ereignet hat. Denn § 549 RVO will seiner Zweckbestimmung nach den Versicherungsschutz gerade auf einen Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten erstrecken (vgl BSGE 24, 243, 247; SozR 2200 § 549 Nrn 2, 4, 6).

Schließlich hat das LSG zutreffend erkannt, daß der Versicherungsschutz nicht unter dem Gesichtspunkt der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr zu verneinen ist. Der Kläger hat bei dem Umgang mit Benzin in der unmittelbaren Nähe eines gasbetriebenen Durchlauferhitzers zwar leichtfertig gehandelt. Das BSG hat den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr jedoch eng ausgelegt und ihn nur mit größter Vorsicht gehandhabt; es hat in seinem Urteil vom 29. April 1982 (SozR 2200 § 548 Nr 60) noch einmal dargelegt, daß selbst ein in hohem Maße unvernünftiges Verhalten den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nicht ausschließt, wenn der Versicherte - wie hier - ausschließlich betriebsbedingte Zwecke verfolgt.

Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667087

BSGE, 210

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge