Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 16.10.1991)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte der für die Entschädigung der Folgen des Arbeitsunfalls zuständige Versicherungsträger ist, den der Beigeladene am 24. November 1986 erlitten hat.

Das Arbeitsamt Koblenz bewilligte dem im Jahre 1969 geborenen Beigeladenen für die Zeit vom 15. Oktober 1986 bis 10. März 1987 eine Berufsorientierungsmaßnahme, die von der Kölner Wirtschaftsfachschule in Koblenz durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Maßnahme waren Berufspraktika für die Zeit vom 17. November bis 12. Dezember 1986 und vom 2. bis 25. Februar 1987 vorgesehen. Das erste Berufspraktikum leistete der Beigeladene bei dem Bau- und Heimwerkermarkt M. … in K. … ab. Am 24. November 1986 verunglückte der Beigeladene mit seinem Moped auf dem Weg von der Betriebsstätte zu sich nach Hause; dabei zog er sich eine Radiusfraktur des linken Handgelenks zu. Die Klägerin übernahm die vorläufigen Leistungen nach § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO); es entstanden ihr Kosten für die ambulante Behandlung in Höhe von 256,– DM. Die Beklagte lehnte die Anerkennung ihrer Entschädungspflicht ab.

Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf Feststellung der Entschädigungspflicht der Beklagten und auf Erstattung der entstandenen Kosten stattgegeben (Urteil vom 17. Januar 1990). Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten folge aus § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b iVm § 654 Nr 1 RVO. Der Beigeladene habe auf Aufforderung einer Dienststelle der Beklagten eine andere Stelle, die Kölner Wirtschaftsfachschule, aufgesucht. Eine Unfallversicherung des Beigeladenen nach anderen Vorschriften scheide aus. Der Beigeladene habe nicht nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO unter Versicherungsschutz gestanden, da er nicht zu den „Lernenden während einer beruflichen Aus- und Fortbildung” gehört habe. Das Landessozialgericht (LSG) hat, nachdem die Klägerin ihr Begehren auf die Feststellungsklage beschränkt hatte, das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Oktober 1991). Der Beigeladene habe am 24. November 1986 zwar unstreitig einen Arbeitsunfall erlitten, für dessen Entschädigung jedoch nicht die Beklagte der zuständige Versicherungsträger sei. Der Beigeladene sei im Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Nr 4 Buchst b RVO versichert gewesen. Die Teilnahme des arbeitslosen Beigeladenen an einer von der Beklagten bewilligten Maßnahme und der Besuch der Bildungsstätte über mehrere Monate hinweg sei nicht als „Aufsuchen” auf Anordnung des Arbeitsamtes zu verstehen. Die Zuständigkeit der Beklagten folge auch nicht aus § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c iVm § 654 Nr 2 RVO. Zwar seien die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz des Beigeladenen nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO erfüllt. Entscheidend dafür sei, daß die dem Beigeladenen gewährte Maßnahme eine Aus- oder Fortbildung iS des § 41 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) darstelle. Zwar sei ein Berufsorientierungskurs keine Aus-oder Fortbildung iS des § 41 AFG. Durch den ab 1. August 1979 eingefügten § 41a AFG sei aber der Katalog der Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit (BA) erweitert worden, wonach die Förderung der Teilnahme von Arbeitslosen an Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Vermittlung geregelt werde. Maßnahmen nach § 41a AFG würden dadurch solchen der beruflichen Fortbildung gleichgestellt. Für den nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO bestehenden Versicherungsschutz sei aber nicht die Beklagte zuständig, da sie die Maßnahme nach § 654 Nr 2 RVO nicht selbst durchgeführt habe. Damit verbleibe es bei der Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der der Unterrichtsträger mitgliedsschaftlich zugehöre. Dies gelte auch für den praktischen Teil des von der Wirtschaftsfachschule durchgeführten Seminars, so daß es die Zuständigkeit der Klägerin nicht berühre, daß der Beigeladene während des Betriebspraktikums den Arbeitsunfall erlitten habe. Auch das Land sei nicht der gemäß § 655 Abs 2 Nr 5 RVO zuständige Träger der Unfallversicherung; die Kölner Wirtschaftsfachschule sei keine private allgemeinbildende Schule.

Mit der – vom LSG zugelassenen Revision – rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Urteil des LSG beruhe auf einer Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO. Die Teilnahme des Beigeladenen an dem Berufspraktikum sei nach Aufforderung durch das Arbeitsamt erfolgt. Aus der Sicht des Arbeitsamtes sei diese Teilnahme „Praxisphase” iS der Information der Kölner Wirtschaftsfachschule) eine besondere Form der Arbeitsvermittlung. Diese Teilnahme ergänze oder „vervollständige” nicht das theoretische Angebot der Kölner Wirtschaftsfachschule; die Theoriephase führe vielmehr auf das Praktikum hin, in dem potentielle Arbeitgeber mit Arbeitslosen in Kontakt gebracht würden, die für eine spätere Einstellung möglicherweise in Betracht kämen. Das angefochtene Urteil beruhe auch auf einer Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO. Das Tatbestandsmerkmal „berufliche Aus- und Fortbildung” sei durch die hier streitige Maßnahme gem § 41a AFG nicht erfüllt. Unter beruflicher Aus- und Fortbildung verstehe man Maßnahmen, die sich ausdrücklich auf die Weiterbildung in einem bestimmten Beruf bezögen. Die Ausbildung müsse gerichtet sein auf die Verbesserung der praktischen und/oder theoretischen Kenntnisse des Teilnehmers auf einem Ausschnitt des allgemeinen Berufslebens. Ein Seminar, das lediglich ganz allgemein das Ziel verfolge, dem Arbeitslosen „mehr Sicherheit” als Bewerber „für welche berufliche Position auch immer” zu vermitteln, erfülle die Voraussetzungen einer beruflichen Aus-und Fortbildung nicht. Das angefochtene Urteil beruhe ferner auf einer Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 1, ggf iVm Abs 2 RVO. Das Praktikantenverhältnis habe nicht der praktischen Ergänzung zuvor erworbenen theoretischen Wissens gedient, wie es typischerweise etwa bei einem Sozialarbeiter im sogenannten Anerkennungsjahr nach Abschluß der Fachhochschule der Fall sei. Die Teilnahme an diesem Berufspraktikum diene dem Kontakt zwischen Arbeitslosem und potentiellem Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1, ggf iVm Abs 2 RVO greife jedenfalls dann ein, wenn man den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO, für den die Beklagte zuständig sei, verneine. In diesem Falle wäre zuständiger Unfallversicherungsträger die Berufsgenossenschaft (BG), die für den Baumarkt B. zuständig sei. Dieser Unfallversicherungsträger sei gemäß § 75 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum vorliegenden Verfahren beizuladen. Auch die Kölner Wirtschaftsfachschule sei notwendigerweise zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da der Ausgang des Rechtsstreits unmittelbare Auswirkungen auch auf diesen Unternehmer habe, insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Zu- und Abschlägen bei der Beitragsberechnung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Oktober 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Januar 1990 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei als zuständiger Unfallversicherungsträger anzusehen, da, bezogen auf den vorliegenden Fall, die Wirtschaftsfachschule als verantwortliches Unternehmen für die Durchführung der gesamten Maßnahme (theoretischer und praktischer Teil) anzusehen sei.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Klägerin ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist. Das LSG hat zwar zu Recht eine Zuständigkeit der Beklagten verneint. Indessen hat es unterlassen, die möglicherweise als leistungspflichtig in Betracht kommende Berufsgenossenschaft, die für den Bau-und Heimwerkermarkt B. zuständig ist, beizuladen (§ 75 Abs 2 Alternative 2 SGG).

Die Zuständigkeit der Beklagten folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b iVm § 654 Nr 1 RVO. Der Beigeladene war im Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO versichert. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die nach den Vorschriften des AFG der Meldepflicht unterliegen, ua versichert, wenn sie auf Aufforderung einer Dienststelle der Beklagten diese oder andere Stellen aufsuchen. Die Teilnahme des arbeitslosen Beigeladenen an einer von der Beklagten bewilligten Förderungsmaßnahme nach § 41a AFG und der Besuch der Bildungsstätte über mehrere Monate hinweg ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht als „Aufsuchen” auf Anordnung des Arbeitsamtes zu verstehen. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, daß der Versicherungsschutz nicht nur beim Aufsuchen einer Dienststelle der BA besteht, sondern sich auch auf das Aufsuchen jeder anderen Stelle erstreckt, gleichgültig, ob es sich um eine behördliche oder private Stelle handelt, und gleichgültig, welchem Zweck das Aufsuchen dient (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 472s I). Es fallen also unter diesen Versicherungsschutz auch die bisher in § 543a Nr 2 RVO aF (in der durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz ≪UVNG≫ mit Wirkung zum 30. Juni 1963 gestrichenen Fassung) genannten Sondertatbestände der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses (Aufforderung des Arbeitsamtes, einen Unternehmer zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses aufzusuchen) oder der Ablegung der Arbeits- oder Verträglichkeitsproben (Brackmann aaO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 29). Versichert sind alle mit dem Aufsuchen dieser Stellen in rechtlich wesentlichem Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Verrichtungen. So ist der der Meldepflicht nach dem AFG unterliegende Arbeitslose nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO nicht nur auf dem Hin- und Rückweg, sondern auch während des Aufenthalts auf der Stelle, die er aufsuchen soll, versichert (Brackmann aaO S 472s I). Sucht der meldepflichtige Arbeitslose auf Aufforderung des Arbeitsamtes einen Unternehmer zwecks Einstellung auf, so umfaßt der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO auch die Fortsetzung der Verhandlungen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses an einem folgenden Tag (BSGE 50, 177). Kommt es hingegen unmittelbar nach dem Aufsuchen eines Unternehmers zur Begründung des Arbeitsverhältnisses und zur Arbeitsaufnahme, so besteht ab diesem Zeitpunkt allein aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und für den Heimweg nach § 550 Abs 1 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO (BSG SozR 2200 § 550 Nr 1; Brackmann aaO S 484d). Entsprechendes gilt für die von der BA nach § 41a AFG geförderten Maßnahmen. Das Aufsuchen des Arbeitsberaters auf Aufforderung, um Möglicheiten von Förderungsmaßnahmen für den Arbeitslosen zu ermitteln, steht ebenso unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO wie eine etwa damit zusammenhängende ärztliche und psychologische Untersuchungsmaßnahme. Von diesem Versicherungsschutz nicht umfaßt wird jedoch ebenso wie das Beschäftigungsverhältnis die eigentliche Förderungsmaßnahme, während der – je nach den Umständen des Einzelfalles – Versicherungsschutz entweder nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO oder nach § 539 Abs 1 Nr 1, ggf iVm Abs 2 RVO in Betracht kommt, worauf noch einzugehen sein wird.

Der Beigeladene war nach alledem im Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO versichert. Eine nach Halbsatz 2 des § 654 Abs 1 Nr 1 RVO nur subsidiäre Zuständigkeit bei fehlender vorrangiger Versicherung nach anderen Vorschriften kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben.

Die Zuständigkeit der Beklagten folgt auch nicht aus § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c iVm § 654 Nr 2 RVO. Danach ist die Beklagte Träger der Unfallversicherung in den Fällen des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO, wenn es sich um Maßnahmen ua der beruflichen Fortbildung nach den §§ 41 ff AFG handelt, die von ihr durchgeführt werden.

Nach den Feststellungen des LSG handelte es sich im vorliegenden Fall zwar um eine Berufsorientierungsmaßnahme iS des § 41a Abs 1 AFG. Die Beklagte hat jedoch diese Maßnahme nicht selbst durchgeführt. Mit dem Satz, „wenn sie die Maßnahme … selbst durchführt”, ist klargestellt, daß die Zuständigkeit der Beklagten nicht schon gegeben ist, wenn sie die Maßnahme fördert oder die gesamten Kosten trägt, sondern nur, wenn sie die Maßnahme in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt (Brackmann aaO S 525). Die BA muß als Träger der Maßnahme über eine eigene Einrichtung (Räume, Werkstatt, Maschinen, Werkzeuge) verfügen und das Lehr- bzw Ausbildungspersonal stellen sowie auch für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und etwaiger sonstiger gewerblicher Sicherungsbestimmungen verantwortlich sein (BSGE 40, 62, 64). An diesen Voraussetzungen hat es nach den bindenden Feststellungen des LSG gefehlt. Hier vielmehr hatte die Beklagte die Wirtschaftsfachschule in Köln mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt; die Wirtschaftsfachschule war demzufolge für die ordnungsgemäße Durchführung und Betreuung der Teilnehmer während des Orientierungskurses verantwortlich. Schon aus diesen Gründen kann die Zuständigkeit der Beklagten daher nicht aus § 654 Nr 2 RVO hergeleitet werden, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beigeladene nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO unter Versicherungsschutz stand.

Gleichwohl konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das LSG hat davon abgesehen, die als leistungspflichtig in Betracht kommende für den Bau-und Heimwerkermarkt B. zuständige Berufsgenossenschaft beizuladen. Diese unechte notwendige Beiladung nach der 2. Alternative des § 75 Abs 2 SGG ist im Revisionsverfahren zwar nicht von Amts wegen zu beachten (BSG SozR 1500 § 75 Nr 47 und 81; BSGE 59, 284, 290; 61 197, 199). Indessen hat die Klägerin sich gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG ausdrücklich hierauf berufen. Der Verfahrensmangel war deshalb im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Klägerin bereits im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag auf Beiladung dieses Unfallversicherungsträgers gestellt hat (vgl BSGE 13, 217, 219/220; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, § 75 Anm 6 Buchst a).

Die Klägerin rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob der Beigeladene während des praktischen Teils, den er im Baumarkt B. in Koblenz absolvierte, nicht auch nach § 539 Abs 1 Satz 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe. Dabei kommt es im wesentlichen auf die Ausgestaltung des Berufspraktikums an. Bedeutsam ist dabei auch, inwieweit dieses Praktikum sowohl formal als auch inhaltlich Bestandteil des „Schulunterrichts” war und der Beigeladene während dieser Tätigkeit weiterhin dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Wirtschaftsfachschule unterlag (s dazu BSG SozR 2200 § 539 Nr 131 mwN). Für die Entscheidung darüber, ob der Beigeladene wegen der Folgen des Unfalls nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO oder nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO Unfallversicherungsschutz genießt, wird das LSG die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Unbegründet hingegen ist die weitere Rüge der Klägerin, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die Kölner Wirtschaftsschule beizuladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 1 SGG sind Dritte zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dies zu bejahen, wenn die im Rechtsstreit zu erwartende Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (BSG SozR 1500 § 75 Nr 80 mwN). Die Klägerin meint, der Ausgang des Rechtsstreits habe hinsichtlich der Gewährung von Zu- und Abschlägen bei der Beitragsberechnung unmittelbare Auswirkungen. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Berufsgenossenschaften zwar unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Arbeitsunfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (s § 725 Abs 2 Satz 1 RVO); Wegeunfälle (§ 550 Abs 1 RVO) bleiben jedoch dabei außer Ansatz (s § 725 Abs 2 Satz 2 RVO).

Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173560

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