Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Arbeitsbedarf (Fortführung von BSG vom 15.12.1982 - 2 RU 61/81 = BSGE 54, 232 = SozR 2200 § 809 Nr 1).

 

Normenkette

RVO §§ 725, 803 Abs. 1, 2 Sätze 1-2, § 809 Abs. 1 S. 2, § 806

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger aufgrund des nach ihrer Satzung maßgebenden Beitragsmaßstabes des Arbeitsbedarfs rechtmäßig veranlagt hat.

Der Kläger bewirtschaftet auf dem Gut K bei M ua 601,10 ha Ackerland, 15,10 ha Grünland und 599,07 ha Wald. Nachdem er im Jahre 1986 Land hinzugepachtet hatte, erteilte die Beklagte ihm einen Änderungsbescheid vom 19. August 1986 über die Veranlagung seines Unternehmens. Sie errechnete darin für das Kalenderjahr 1986 insgesamt 4.890 Arbeitseinheiten, welche die Grundlage für die Beitragsberechnung darstellten. Mit dem Widerspruch gegen diesen Veranlagungsbescheid machte der Kläger geltend, der Arbeitsbedarf pro Jahr und Hektar sei für sein landwirtschaftliches Unternehmen zu hoch festgelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, da die Arbeitseinheiten aufgrund der Satzung zutreffend berechnet seien (Bescheid vom 27. November

Das Sozialgericht (SG) hat den Veranlagungsbescheid idF des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Urteil vom 14. April 1988). Nach Auffassung der Kammer sei § 8001 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) "nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen Arbeitskraft" verfassungskonform dahin auszulegen, daß die Abschätzung differenziert auch auf die Größenordnung der landwirtschaftlichen Unternehmen abzustellen sei; denn mit steigender Größe der bewirtschafteten Fläche verringere sich in der Regel der Arbeitsbedarf je Hektar und damit zwangsläufig auch das Unfallrisiko.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. November 1989). Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Die einschlägigen Satzungsbestimmungen seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens stehe auch fest, daß die maßgebenden Vorschriften gem § 809 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Abständen von mindestens fünf Jahren überprüft worden seien. Die Beklagte habe sich für den gesetzlich zugelassenen Maßstab des Arbeitsbedarfs entschieden, der nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit zu schätzen sei. Im Wesen der Schätzung liege es, daß kein exakter Maßstab gewonnen werde. Die Schätzung beruhe auf einer schematisierenden Betrachtungsweise. Gewisse Differenzierungen seien aber auch bei einer Schätzung nötig. Die Beklagte habe dieser Forderung Rechnung getragen, indem sie die Betriebe nach Kulturarten unterschieden und für jede dieser Gruppen-Arbeitseinheiten je Hektar und Jahr geschätzt habe. Die Abschätzung nach dem Arbeitsbedarf für die einzelnen Kulturarten berücksichtige genügend die Gefahrenunterschiede: Es sei auch keine Härteklausel erforderlich, solange die getroffene Differenzierung den tatsächlichen Verhältnissen im wesentlichen gerecht werde. Dieses Erfordernis sei eingehalten, so daß die Satzung auch nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Entscheidungserheblich sei daher, ob es im Gebiet der Beklagten eine nicht geringe Zahl von landwirtschaftlichen Betrieben gebe, die nach der Satzung der Beklagten zu offensichtlich unbilligen Beitragslasten herangezogen würden. Das sei nach dem Verfahrensergebnis nicht der Fall. Die Zahl der viehlos wirtschaftenden Betriebe im Gebiet der Beklagten sei zwar nicht genau feststellbar; aber auch ohne die genaue Zahl lasse sich feststellen, daß für die viehlos wirtschaftenden Betriebe noch keine Sonderregelung nötig sei. Im Bereich der Beklagten gebe es nach den eingeholten Auskünften rd 34.500 landwirtschaftliche Betriebe. Hierunter befänden sich 6.565 Marktfruchtbaubetriebe. Diese wirtschafteten aber nicht alle viehlos. Ein Betrieb werde schon dann als Marktfruchtbaubetrieb geführt, wenn der Anteil des Marktfruchtbaus am Standarddeckungsbeitrag mindestens 50 vH betrage. Die Zahl der viehlosen Betriebe könne demnach im Gebiet der Beklagten keinesfalls 19 vH ausmachen, sondern müsse weiter darunter liegen. In der Arbeitsgemeinschaft des Grundbesitzes für Schleswig-Holstein seien 180 Betriebe zusammengefaßt, die fast ausschließlich Marktfruchtbaubetriebe seien. Selbst wenn diese Betriebe alle viehlos wirtschafteten, sei ihre Zahl gegenüber der Gesamtzahl aller landwirtschaftlichen Betriebe verschwindend gering. Für die Beitragsgestaltung sei der Trend zu Großbetrieben, Monokulturen, Spezialisierung, Intensivierung und Technisierung der Landwirtschaft einerseits, aber auch die Gegenentwicklung zur Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen andererseits zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse größere Zeiträume betrachten, so daß sie sich im Rahmen ihres Ermessens halte, wenn sie bei einer Veranlagungspraxis mit einer gewissen Verzögerung auf die Entwicklungslinien in der Landwirtschaft reagiere.

Mit der - vom Landessozialgericht (LSG) zugelassenen - Revision macht der Kläger weiterhin geltend, eine Schätzung des Arbeitsbedarfs sei nicht mehr rechtmäßig, soweit sie zu "Gruppenungerechtigkeiten" führe. Das sei der Fall, wenn eine nicht geringe Anzahl von Betrieben erfaßt werde. Die Gruppe der viehlosen Marktfruchtbaubetriebe sei zahlenmäßig keinesfalls gering. Er habe vorgetragen, daß von dieser Gruppe etwa 180 bis 200 Betriebe zu einem eigenen Verein zusammengeschlossen seien. Hierbei handele es sich bei Betrieben gleicher Struktur um eine nicht geringe Zahl. Der Buchführungsverband des Landes Schleswig-Holstein veröffentliche jährlich Auswertungen der buchführenden Betriebe, die in Betriebstypen unterteilt würden. Eigene Betriebstypen seien der sog reine Marktfruchtbaubetrieb und der Marktfruchtbaubetrieb extensiv ohne Vieh über 100 ha. Die Summe der allein hierfür aufgeführten Betriebe betrage 236 bis zu einer Größe von 100 ha, die zugleich keine Mitglieder des Vereins seien, und zusätzlich 81 viehlose Betriebe über 100 ha, die zT zugleich auch Mitgliedsbetriebe des Vereins seien. Damit betrage die Gruppe der viehlosen Marktfruchtbaubetriebe allein aus diesen Quellenangaben mindestens 416 und maximal 517. Hinzuzurechnen seien weiter solche gleichartigen Betriebe, die weder Mitgliedsbetriebe des Vereins noch Mandanten des Buchführungsverbandes seien. Die Zahl der viehlosen Marktfruchtbaubetriebe sei auch keinesfalls gering, soweit man auf ihre flächenmäßige Bedeutung abstelle. Das Landessozialgericht (LSG) habe die angegriffene Satzungsbestimmung auch zu Unrecht ohne Härteklausel für rechtmäßig angesehen. Zwischen einem zB reinen Milchviehbetrieb, der an 365 Tagen im Jahr und dabei oft zu unfallträchtigen Nachtzeiten menschliche Arbeit erfordere, und einem reinen viehlosen Marktfruchtbaubetrieb, der im Extremfall einen Arbeitsbedarf von höchstens 200 Tagen im Jahr erfordere, lägen bei zahlreichen Betrieben erhebliche tatsächliche Unterschiede, denen § 38 der Satzung nicht gerecht werde. Die Beklagte habe in § 41 ihrer Satzung die Gruppe der Lohnunternehmer hinsichtlich der Beitragsbemessung gesondert behandelt. Es sei nicht einzusehen, warum 250 bis 300 Lohnunternehmer eine Sonderbehandlung rechtfertigten, nicht dagegen die Zahl der viehlosen Marktfruchtbaubetriebe. Das Landessozialgericht (LSG) habe auch zu Unrecht ausgeführt, daß die in § 809 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgeschriebene fünfjährige Überprüfung vorgenommen worden sei. Er habe hinreichend in seinem Schriftsatz vom D. September 1989 dargetan, daß dies in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 1. Januar 1989 nicht der Fall gewesen sei. Der Änderungsbescheid greife in seinen landwirtschaftlichen Betrieb ein und verletze damit das in Art 14 des Grundgesetzes geschützte Eigentum.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. November 1989 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 14. April 1988 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Der Veranlagungsbescheid vom 19. August 1986 ist nicht rechtswidrig.

Zutreffend gehen der Kläger und die Vorinstanzen davon aus, daß die Satzungsbestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, als vom beklagten, räumlich für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg zuständigen Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht, und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (BSGE 13, 189, 194; 27, 237, 240; 38, 21, 29; 54, 232, 233).

In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) (§§ 776 ff RVO) werden, wie in der allgemeinen Unfallversicherung (UV) (s §§ 646 ff RVO), die Mittel für die Ausgaben der BGen durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht (§ 802 iVm § 723 RVO). Der Maßstab für die Berechnung der Beiträge muß in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) durch die Satzung bestimmt werden, die außerdem das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung enthalten muß, wenn die Beiträge nicht nach einem steuerlichen Maßstab berechnet werden (s § 798 Nr 1, § 803 Abs 2 Satz 1 RVO). Von den in § 803 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Wahl gestellten Beitragsmaßstäben für Unternehmen mit Bodenwirtschaft (§ 805 Reichsversicherungsordnung (RVO) für andere Unternehmen) - Arbeitsbedarf, Einheitswert oder "anderer angemessener Maßstab" - hat sich die Vertreterversammlung der Beklagten in ihrer Satzung (s §§ 37 ff) für den Arbeitsbedarf entschieden und dabei auch das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung bestimmt.

Nach § 809 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen Arbeit zu schätzen. Die Einzelheiten der Abschätzung des Arbeitsbedarfs sind jedoch dem Versicherungsträger überlassen, dessen Satzung insoweit das "Nähere" zu bestimmen hat (s § 809 Abs 1 Satz 2 RVO). Dabei steht dem Versicherungsträger nicht eine gleich große Entscheidungsfreiheit wie bei der Wahl zwischen angemessenen Beitragsmaßstäben iS der §§ 803 ff Reichsversicherungsordnung (RVO) zu. Der in der Satzung festgelegte zulässige Beitragsmaßstab muß sachgerecht in sich schlüssig sein. Vorgegeben ist dem Satzungsgeber durch das Merkmal des Durchschnittsmaßstabes ein objektiver Maßstab, der sich schematisierend in einem in Arbeitstagen oder Arbeitseinheiten festzulegenden betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSGE 54, 232, 234; Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, § 809 Anm 2).

Für den Bescheid vom 19. August 1986 und den Beitragsbescheid vom 23. Februar 1987 galt die Satzung der Beklagten idF vom 18. Dezember 1980 (aF) mit den hier in Betracht kommenden Änderungen durch den I. Nachtrag vom 8. März 1982 und den III. Nachtrag vom 9. Dezember 1986. Danach wurden die Beiträge für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaues und des Weinbaues vorbehaltlich der Absätze 2 bis 3 nach dem Arbeitsbedarf berechnet (§ 37 Abs 1 der Satzung aF). In den Absätzen 2 und 3 dieser Vorschrift waren Sonderregelungen für landwirtschaftliche Nebenunternehmen, für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen ohne oder mit nur geringfügiger Bodenbewirtschaftung und für die in § 41 der Satzung aF aufgeführten Unternehmen getroffen; zu diesen Unternehmen gehört das landwirtschaftliche Unternehmen des Klägers nicht.

Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Recht zur Bestimmung des Beitragsmaßstabes nicht dadurch überschritten, daß sie in ihrer Satzung von der Abstufung der Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abgesehen hat (s § 803 Abs 2 Satz 2 RVO; BSGE 54, aaO). Der Gesetzgeber des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) hat es, ohne die Einschränkungen der früheren Gesetzeslage (vgl § 990, § 1005 Abs 1, § 1010 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF), ausdrücklich der Entscheidung der Selbstverwaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) überlassen, ob sie die Beiträge nach der Unfallgefahr abstufen will. Auch soweit eine Differenzierung nach der Unfallgefahr möglich und nicht unzweckmäßig ist (vgl § 1005 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF), wird die Abstufung für die BG nicht zum gesetzlichen Zwang. Zwar ist auch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) die Unfallgefahr für die Bemessung der Beiträge von Bedeutung (BSGE aaO), wie ua schon aus dem Hinweis auf dieses Merkmal zB in § 806 und § 812 Reichsversicherungsordnung (RVO) hervorgeht. Einen bestimmenden Faktor wie in der allgemeinen Unfallversicherung (UV) bildet sie jedoch in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) nicht, wie sich auch aus § 725 Reichsversicherungsordnung (RVO) ergibt, der nach § 802 iVm § 803 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die landwirtschaftliche Unfallversicherung (UV) nicht gilt. Hierin und in der Bewertung der Bedeutung der autonomen Rechtsetzung durch die Selbstverwaltung der Unfallversicherungsträger unterscheidet sich die Rechtspr des Senats von den Gegenstimmen im Schrifttum (s Schulze-Steinen AgrarR 1986, 4; Rollmann AgrarR 1987, 233).

Für den hier angewendeten Arbeitsbedarfsmaßstab ist der Gesetzgeber des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) davon ausgegangen, daß schon durch die unterschiedliche Abschätzung des Arbeitsbedarfs der einzelnen Kulturarten ihren Gefahrenunterschieden genügend Rechnung getragen werden kann (s zur Begründung zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) BT-Drucks IV/120 S 72; Noell/Breitbach aaO § 803 Anm 4; Linthe BG 1963, Sonderheft S 36), sofern der tatsächliche durchschnittliche Arbeitsbedarf in Ansatz gebracht wird. Die Abschätzung der Beklagten sieht in § 38 Abs 2 der Satzung aF, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist, für unterschiedliche Kulturarten (sechs) verschiedene Arbeitseinheiten je Hektar und Jahr vor (von 0,5 bis 20).

Der Kläger macht hiergegen geltend, diese Regelung sei ua schon deshalb rechtswidrig, weil sie nicht berücksichtige, daß mit zunehmender Größe eines landwirtschaftlichen Betriebes die Arbeitsbelastung pro Hektar abnehme. Damit greift der Kläger die Festsetzung des Arbeitsbedarfs selbst, und zwar zunächst unabhängig davon an, ob damit zugleich die Unfallgefahr - nach Auffassung des Klägers - ebenfalls unzutreffend bewertet ist. Beide Gesichtspunkte sind an sich rechtlich zu trennen. Die Unfallgefahr braucht auch beim Maßstab des Arbeitsbedarfs, wie bereits aufgezeigt, nicht den bestimmenden Faktor zu bilden. Da aber die Satzung den Beitragsmaßstab auch nach der Unfallgefahr abstufen kann (s § 803 Abs 1 Satz 2 RVO), ist der Beklagten nicht verwehrt, die Unfallgefahr mit in die Beitragsberechnung einfließen zu lassen; denn § 803 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) bezieht sich auf den nach der Satzung bestimmten Maßstab (s § 803 Abs 2 Satz 1 RVO), zu dem nach § 803 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auch der des Arbeitsbedarfs gehört. Entsprechend argumentiert auch der Kläger, die Schätzung des Arbeitsbedarfs spiegele nicht die tatsächliche Unfallgefahr in landwirtschaftlichen Großbetrieben wider. Der Gesetzgeber ist beim Beitragsmaßstab des Einheitswertes ebenfalls davon ausgegangen (s § 803 Abs 1, § 812 RVO).

Die Beklagte hat die Unternehmen der einzelnen Kulturarten nicht in größenmäßig unterschiedliche Gruppen aufgeteilt und damit nicht den Arbeitsbedarf pro Hektar bei großen Betrieben geringer als bei kleinen Betrieben angesetzt und insoweit auch keinen Ausgleich durch eine darauf ausgerichtete Härteregelung vorgesehen. Die vom Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1982 zu überprüfende Satzung enthielt dagegen entsprechende Vorschriften, und der Senat hat auf die ihnen zugrunde liegende Erwägung hingewiesen, daß sich mit steigender Größe der landwirtschaftlichen Fläche der Arbeitsbedarf pro Hektar in der Regel verringern werde (BSGE 54, 232, 235). Es spricht vieles dafür, daß die erwähnte und in der Satzung anderer landwirtschaftlicher BGen enthaltene zusätzliche Einteilung der Unternehmen in mehrere Größenklassen den durchschnittlichen Arbeitsbedarf auch unter Berücksichtigung der Praktikabilität des Maßstabes zutreffender abschätzen läßt und deshalb angezeigt ist. Auch der 8. Senat des BSG ist in seinem Urteil vom 23. Mai 1973 (8/7 RU 43/71) davon ausgegangen, daß der Arbeitsaufwand und die Unfallgefahr in Großbetrieben niedriger seien (s auch Köhne, Gutachten über die Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, März 1988). Dem Hinweis des erkennenden Senats auf eine ihm wesentlich erscheinende Erwägung ist aber nicht zwangsläufig die entgegengesetzte Schlußfolgerung zu entnehmen, daß ohne entsprechende Bestimmungen in der Satzung eine Schätzung des Arbeitsbedarfs mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sei. Der 8. Senat des BSG hat in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 23. Mai 1973 zwar eine beitragsrechtliche Regelung als rechtmäßig angesehen, die - nur - bei landwirtschaftlichen Großbetrieben den tatsächlichen Arbeitsbedarf zugrunde gelegt hat. Daraus darf aber ebenfalls nicht entgegengesetzt gefolgert werden, nur eine solche Regelung sei eine rechtmäßige Abschätzung des Arbeitsbedarfs. Vielmehr hat auch der 8. Senat betont, daß das Gericht nicht zu prüfen hat, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (BVerfGE 4, 7, 18; 17, 319, 330; 31, 119, 130; BSGE aaO). Maßgebend ist, ob sachgerechte, plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (BVerfGE 17, 337, 354; 17, 381, 388; 27, 220, 230; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR Nr 83 zu Art 3 GG; BSG Urteil vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 43/71). In dem Urteil des BSG vom 23. Mai 1973 ist einerseits darauf hingewiesen, daß in Kleinbetrieben oft ältere Menschen und Kinder mit eingespannt würden, was die Unfallgefahr erhöhe. Andererseits hat auch der 8. Senat des BSG ausgeführt, daß bei Großbetrieben im allgemeinen reguläre Arbeitnehmer Personen im tatsächlich aktiven Arbeitsalter seien. Daran schließt sich das Argument der Beklagten an, bei Großbetrieben seien in der Regel verstärkt Arbeitskräfte eingesetzt, deren JAV bei einem Arbeitsunfall nicht nach dem regelmäßig wesentlich geringeren Durchschnittsverdienst (s § 780 RVO), sondern nach dem grundsätzlich höheren tatsächlichen JAV festzusetzen sei. Damit können auch bei einer durch den geringeren Arbeitseinsatz niedrigeren Zahl von Arbeitsunfällen annähernd gleich hohe Unfallasten entstehen. Auch die regelmäßig größere Zahl von technischen, vor allem am Straßenverkehr teilnehmenden Hilfsmitteln darf berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist entgegen der Auffassung der Revision die Begründung des angefochtenen Urteils des Landessozialgericht (LSG) rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Abbau der Zahl der Beschäftigten in Großbetrieben zu Altlasten geführt hat, die wegen der zu berücksichtigenden tatsächlichen JAV entsprechend groß sind, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1987 dargelegt hat. Sie werden von allen landwirtschaftlichen Unternehmen getragen. Der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. April 1990 aufgezeigte Weg in die Spezialisierung zeigt dies ebenfalls. Es ist plausibel und somit nicht gesetzwidrig, wenn der Satzungsgeber wegen der Altlasten aus einer Zeit, in der die landwirtschaftlichen Großbetriebe noch lohnintensiver gearbeitet haben, für entsprechende Zeiträume bis zu einer ausreichenden Minderung dieser Altlast eine höhere beitragsmäßige Beanspruchung beibehält, als nunmehr durch den tatsächlichen Arbeitsbedarf begründet ist. Die Abdeckung der Altlast ist nicht, wie die Revision unter Nr 6 ihres Schriftsatzes vom 3. April 1990 wiederholt, nur eine Frage der Mittelverwendung; denn diese Mittelverwendung setzt eine darauf ausgerichtete Mitteleinnahme voraus. Diese Unfallasten haben nicht nur früher eine entsprechende Beitragsbelastung gerechtfertigt, sondern sie wirken als Altlast noch weiter.

Es sprechen somit sachgerechte, plausible Gründe nicht nur gegen, sondern auch für die in der Satzung der Beklagten festgelegte Beitragsgestaltung. Das Abwägen zwischen mehreren, jeweils für die eine oder die andere Regelung bei der Beitragsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkten und die daraus folgende Entscheidung obliegt grundsätzlich dem Satzungsgeber. In diesem Entscheidungsrahmen der Beklagten und dem aufgezeigten gerichtlichen Prüfungsumfang sieht der Senat trotz erheblicher Bedenken unter der gebotenen Beachtung aller Umstände die Abschätzung des Arbeitsbedarfs allein nach Kulturarten ohne zusätzliche Einteilung der landwirtschaftlichen Betriebe in wenigstens zwei oder drei Größenklassen und ohne Möglichkeit einer Korrektur bei wesentlichen Abweichungen aus zwei weiteren Erwägungen noch mit höherrangigem Recht im Einklang stehend an.

Die flankierenden Maßnahmen aus Steuermitteln dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes ausgeführt, daß es dem Gesetzgeber freistehe, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl BVerfGE 43, 108, 123; 61, 319, 354; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1990, 2869, 2871). Entsprechendes gilt für Beitragsbelastungen. Der Satzungsgeber konnte - am Beispiel des vorliegenden Sachverhaltes - den Arbeitsbedarf nach der Flächengröße - unter Beachtung auch der anderen Umstände noch - ohne Degression für Großbetriebe festlegen und dabei berücksichtigen, daß auch Großbetrieben aus Steuermitteln eine prozentual gleiche und damit hier ebenfalls ohne Degression nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtete Beitragsentlastung gewährt wird. Nicht nur die Arbeitseinheiten werden somit für den Betrieb des Klägers nach der Größe der landwirtschaftlichen Fläche ermittelt, auch die Steuermittel zur Senkung der Beitragslast werden dem Kläger nach demselben Prozentsatz und damit wesentlich nach der Größe der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes zugeteilt. Soweit das Fehlen einer Degression des Arbeitsbedarfs bei landwirtschaftlichen Großbetrieben sich nicht aus den diesen Betrieben eigenen gegenwärtigen und früheren Unfallbelastungen ergibt, sondern teilweise einen - auch in anderen Bereichen der Sozialversicherung vorgesehenen - Solidarbeitrag bildet, ist dies in Kombination mit den erhaltenen Steuermitteln und deren Verteilungsmodus rechtlich noch tragbar. Der Senat übersieht nicht, daß anders als in der Rechtspr des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Kindergeld hier Beiträge und Steuermittel "kombiniert" werden. Da aber die Steuermittel in ihrer Höhe genau ausgewiesen und in den jährlichen Zuweisungsbescheiden des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im wesentlichen - bis auf die Schwerverletztenzulage - für die Beitragsentlastung zweckgebunden und damit Teil der Beitragsgestaltung sind, ist eine rechtliche Gesamtbetrachtung zulässig.

Die Beklagte hat außerdem nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsbescheides die Satzungsbestimmungen über die Abschätzung nach Arbeitseinheiten geändert. Diese Änderungen wirken sich, was vom Kläger auch nicht bestritten wird (s Schriftsatz vom 8. Juni 1989), für Großbetriebe günstig aus. Bei solchen komplexen und sich entwickelnden Sachverhalten wie hier im Rahmen der Beitragsgestaltung nach dem Arbeitsbedarf ist dem Satzungsgeber auch ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen; er muß einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung haben, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln an Regelungen abzuhelfen (vgl BVerfGE 33, 171, 189; 37, 104, 118; 43, 291, 321; 54, 173, 202; 80, 1, 26; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluß vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85). Dazu gehört es auch, daß ggf notwendige Änderungen schrittweise vorgenommen werden dürfen, da jede Änderung zugunsten einer Gruppe landwirtschaftlicher Unternehmen zugleich zu Änderungen zu Lasten anderer Gruppen führt (vgl das bereits zitierte Urteil des BSG vom 23. Mai 1973 - 8/7 RU 43/71). Jedoch ist seitens der Beklagten zu beachten, daß nach § 809 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) die Abschätzung und die Veranlagung "mindestens" alle fünf Jahre nachzuprüfen sind, eine frühere Nachprüfung wegen besonderer Umstände, zB wegen der oben angeführten schwerwiegenden Bedenken in der höchstrichterlichen Rechtspr, aber geboten sein kann.

Die mit einer danach (noch) zulässigen Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen in Einzelfällen müssen außer Betracht bleiben, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfaßten landwirtschaftlichen Unternehmen im örtlichen Geltungsbereich der Beklagten nicht ins Gewicht fallen (BSGE 54, 232, 235). Gäbe es allerdings im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in nicht geringer Zahl gleichartige Betriebe, bei denen zB aufgrund ihrer Betriebsstruktur eine derartige Abweichung vom Durchschnittssatz vorläge, so wäre folgendes zu beachten: Wenn die Abweichung so groß wäre, daß die durchgeführte Abschätzung nach Arbeitseinheiten, in denen sich, wie ausgeführt, ua die Unfallgefahr ausdrückt, auch unter Berücksichtigung aller anderen Umstände, insbesondere Zuschüssen aus anderen Mitteln, zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führte, würde die Abschätzung insoweit nicht der Ermächtigungsgrundlage des § 809 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) entsprechen. Denn eine auf den Maßstab des Arbeitsbedarfs bezogene Härteklausel, der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt für die erforderliche Milderung offensichtlich unbilliger Ergebnisse besondere Bedeutung beigemessen hat (BVerfGE 35, 283, 291; BSGE 54, 232, 236), oder sonstige, in der Wirkung ähnliche Regelungen enthält die Satzung der Beklagten nicht. Nach den vom Landessozialgericht (LSG) eingeholten Statistiken des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein gab es in Schleswig-Holstein im Jahre 1987 30.817 landwirtschaftliche Betriebe. Davon waren 3.015 (9,79 vH) über 75 ha, 1.369 (4,45 vH) über 100 ha und sogar nur 259 (0,84 vH) über 200 ha groß. Dies ist jedoch vor allem in der dem Betrieb des Klägers entsprechenden Gruppe über 200 ha nur eine geringe Zahl von Betrieben, bei denen eine wesentliche Degression des für die Beiträge zur Unfallversicherung (UV) maßgebenden Arbeitsbedarfs in Betracht käme. Aus dem Bereich Hamburg ergeben sich keine wesentlichen Änderungen der Gesamtbetrachtung.

Der Kläger macht, wie schon in den Vorinstanzen, zusätzlich geltend, viehlose Landwirtschaft, die von ihm betrieben werde, erfordere einen wesentlich geringeren Arbeitsaufwand und liege im Unfallrisiko erheblich niedriger als der Betrieb von Viehwirtschaft, ohne daß dies bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werde. § 37 der Satzung aF der Beklagten unterschied nicht zwischen Unternehmen mit und ohne Viehhaltung. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitsaufwand sowie die gesamten Unfallgefahren und die Belastungen aus eingetretenen Arbeitsunfällen bei viehlosen Betrieben so wesentlich geringer sind. Die mit der Schematisierung notwendig verbundenen Abweichungen können außer Betracht bleiben, weil sie jedenfalls im Verhältnis zur Gesamtzahl der erfaßten landwirtschaftlichen Unternehmen im örtlichen Geltungsbereich der Beklagten nicht ins Gewicht fallen (BSGE aaO). Es gibt nach den hier zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) nur in geringer Zahl Betriebe, die ohne Viehhaltung wirtschaften. So sind zB in der Arbeitsgemeinschaft des Grundbesitzes nur 180 Betriebe zusammengefaßt, die fast ausschließlich Marktfruchtbaubetriebe sind. Selbst wenn man aber von der in der Revisionsbegründung angenommenen Zahl von 416 bis maximal 517 ausgeht, liegt diese bei insgesamt über 30.000 Betrieben im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nur bei 1,68 vH. Auch insoweit wird es allgemein in der für eine Schätzung eines Durchschnittssatzes maßgebenden Bandbreite regelmäßig Gruppen von unter 2 vH Betrieben geben, für die entsprechende Abweichungen erheblich vom Durchschnittssatz aufzuweisen sind.

Die Revision greift das Urteil des Landessozialgericht (LSG) außerdem an, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Abschätzung und Veranlagung entsprechend § 809 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) mindestens alle fünf Jahre geprüft. Aus dem Schriftsatz vom 5. September 1988 (Punkt 7), auf den die Revision Bezug nimmt, folgt allerdings nur, daß die Beklagte die Abschätzung und die Veranlagung nicht mindestens alle fünf Jahre geändert habe. Das Gesetz stellt aber auf die Prüfung und nicht auf eine Änderung ab. Allein aus dem Umstand, daß keine Änderung erfolgt ist, kann aber entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, die Beklagte habe auch keine ausreichende Prüfung durchgeführt, wogegen auch die Vorbereitungen der letzten Satzungsänderung sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang zu wiederholen, daß es nicht rechtswidrig ist, wenn der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) erst nach einer gewissen Übergangszeit beitragsrechtliche Folgerungen aus beitragsrechtlich relevanten Strukturentwicklungen in der Landwirtschaft zieht und dabei wiederum behutsam und schrittweise vorgeht, da jede Änderung zugunsten einer Gruppe landwirtschaftlicher Unternehmen zugleich zu Änderungen zu Lasten anderer Gruppen führt. In Zukunft wird die Beklagte, falls sie sich nicht zu den Satzungen anderer landwirtschaftlicher BGen entsprechenden Änderungen entschließt, die hier und im Schrifttum aufgezeigten Bedenken verstärkt zu prüfen und sich mit ihnen in gerichtlich nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen haben.

Für die Bescheide vom 31. Mai 1988 und 15. Juni 1989 ist die ab 1. Januar 1988 geltende Fassung der Satzung maßgebend. Nach § 37 Abs 2 der Satzung wird ua für Unternehmen der Tierhaltung, soweit das Unternehmen den mit der Veranlagung nach Abs 1 abgegoltenen Umfang übersteigt, der Arbeitsbedarf zusätzlich mit 0,001 bis 2,04 Einheiten je Tier festgelegt. Außerdem wurden im VI. Nachtrag zur Satzung - Ausgabe 1980 - die Arbeitseinheiten pro Hektar für Ackerland gesenkt und die für Grünflächen erhöht, so daß beide wenigstens gleich bewertet werden. Damit wird dem Anliegen des Klägers, wie auch die Beitragsentwicklung für den Kläger zeigt, wenigstens teilweise Rechnung getragen. Die neuen Satzungsbestimmungen sind nach der Rechtsauffassung des Senats deshalb nicht mit höherrangigem Recht unvereinbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1455802

BSGE, 111

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