Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung der Verjährung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Unterbrechung der Verjährung des Anspruchs auf Beitragsrückstände (RVO § 29 Abs 1) beginnt die neue Verjährungsfrist sofort nach deren Beendigung und nicht erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Unterbrechung beendet worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Die RVO enthält keine Vorschriften über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung. In diesem Falle sind zwar nicht die Verjährungsvorschriften des BGB ohne weiteres entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insbesondere im Hinblick auf die für den Versicherungsträger gegenüber dem Versicherten bestehende und in diesem Zusammenhang dem bürgerlichen Recht unbekannte Schutzpflicht vor der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften immer zu prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Schutzzweck dem nicht entgegensteht.

2. Ein nach Eintritt der Verjährung abgegebenes Schuldanerkenntnis kann die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr beseitigen. In einem solchen Falle kann die KK den verjährten Anspruch auch schon deshalb nicht mehr geltend machen, weil die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

BGB §§ 209, 217 Fassung: 1896-08-18; RVO § 29 Abs. 1 Fassung 1924-12-15; KrFrHemmSV/AVG § 1 Abs. 1 Fassung 1952-11-13

 

Fundstellen

BSGE 25, 73 (LT1)

BSGE, 73

RegNr, 2781

Das Beitragsrecht Meuer, 61 A 11 a 3 (ST1)

USK, 6638 (LT1)

Die Beiträge 1966, 344 (LT1)

SozR § 29 RVO (LT1), Nr 12

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