Leitsatz (amtlich)

Stellt der Rentenversicherungsträger nach vorausgegangener Rentenablehnung von Amts wegen eine Rente für einen zurückliegenden Zeitraum neu fest (RVO § 1300), so beginnt die durch den Neufeststellungsbescheid begründete Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner erst mit der Bekanntgabe des Bescheids (Weiterführung von BSG 1970-07-02 3 RK 114/69 = SozR Nr 4 zu RVO § 315a).

 

Leitsatz (redaktionell)

Beitragspflicht nach RVO § 381 Abs 2 bei Rentengewährung aufgrund einer Überprüfung nach RVO § 1300 (AVG § 79):

Wird aufgrund einer Überprüfung des Rentenanspruchs nach RVO § 1300 (AVG § 79) die Rente für einen zurückliegenden Zeitraum zugebilligt, so steht der Krankenkasse für den Zeitraum der Rentengewährung ein Anspruch auf Beiträge nach RVO § 381 Abs 2 jedenfalls dann nicht zu, wenn sie für diese Zeit eine formale Mitgliedschaft nach RVO § 315a nicht durchgeführt hat.

 

Normenkette

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1967-12-21, § 315a Abs. 1 S. 1 Fassung: 1967-12-21, Abs. 2 S. 1 Fassung: 1956-06-12, S. 2 Fassung: 1956-06-12, § 165 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1956-06-12, Abs. 6 Fassung: 1967-12-21, § 1300 Fassung: 1957-02-23; AVG § 79 Fassung: 1957-02-23; RVO § 381 Abs. 2 Fassung: 1967-12-21

 

Tenor

Auf die Sprungrevision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Januar 1974 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin verrechnete Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 150,54 DM zu erstatten.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) seit Jahren als Pflichtmitglied angehörende T Sch (Sch.) beantragte im September 1961 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) O und M, Klägerin dieses Rechtsstreits, lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17. November 1961 ab, weil sie die Wartezeit für nicht erfüllt hielt. Die Versicherte ergriff keine Rechtsmittel gegen den Verwaltungsakt; sie gehörte fortlaufend bis zum 16. Dezember 1962 der Beklagten auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Mitglied an.

Im Zuge eines Beitragsverfahrens ermittelte die Klägerin, daß Theresia Sch. die Wartezeit erfüllt hatte. Sie trat von Amts wegen in eine Überprüfung des früheren Rentenverfahrens ein und gewährte der Versicherten durch einen Bescheid nach § 1300 RVO vom 20. August 1968 eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 19. Dezember 1961 bis zum 30. Juni 1963. Nunmehr forderte die Beklagte, die Klägerin solle für die Versicherte Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1963 entrichten. Da die Klägerin die Zahlung der Beiträge verweigerte, befriedigte die Beklagte ihren Anspruch im Wege der Verrechnung.

Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth Klage erhoben und von der Beklagten die Erstattung des Verrechnungsbetrages in Höhe von 150,54 DM gefordert. Die Neufeststellung der Rente habe nicht rückwirkend für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1963 eine Rentnerkrankenversicherung für Theresia Sch. begründen können. Demgemäß seien auch keine Beiträge zur KVdR zu zahlen. Die Beklagte habe die Verrechnung ohne rechtlichen Grund vorgenommen und sei demnach zur Erstattung verpflichtet.

Das SG hat mit Urteil vom 30. Januar 1974 die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen: Aus dem Rentenbescheid vom 20. August 1968 ergebe sich, daß die Versicherte die Voraussetzungen zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfülle. Diese sei zwar bis zum 16. Dezember 1962 von einer Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO verdrängt worden, jedoch dann für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1963 voll wirksam geworden. Für diese Zeit des Rentenbezugs sei der Träger der Rentenversicherung zur Zahlung der Beiträge verpflichtet (§ 381 Abs. 2 und 3 RVO).

Gegen das Urteil richtet sich die Sprungrevision der Klägerin, der die Beklagte zugestimmt hat. Die Klägerin rügt die unrichtige Anwendung der §§ 165 Abs. 1 Nr. 3, 381 Abs. 2 und 3 und 315 a RVO. In der streitigen Zeit habe kein Versicherungsverhältnis zur KVdR bestanden. Es habe auch nicht rückwirkend begründet werden können, weil Krankenversicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilt werden müßten. Eine Mitgliedschaft sei nur dann sinnvoll, wenn der Versicherte die Möglichkeit habe, den Versicherungsschutz wahrzunehmen.

Die Klägerin beantragt:

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Januar 1974 - Az.: S 2 Kr 8/73 - wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für ... Sch für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis 30. Juni 1963 einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 150,54 DM zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, daß die rückwirkende Zuerkennung von Rente auch zur Beitragsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers (RVersTr) führen müsse. Der Rentner bleibe sonst mit den während des Rentenverfahrens von ihm selbst getragenen Beiträgen belastet, anstatt daß diese ihm vom RVersTr zurückgezahlt würden, so wie das Gesetz es vorsehe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision ist zulässig. Ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach § 161 SGG in der bis zum 31. Dezember 1974 anwendbaren Fassung (SGG aF), weil das angefochtene Urteil am 30. Januar 1974 verkündet worden ist (Art. III und VI des Gesetzes zur Änderung des SGG vom 30. Juli 1974 - BGBl I 1625). Da zwischen den Beteiligten ein Erstattungsanspruch in Höhe von 150,54 DM im Streit steht, die Berufung nach § 149 SGG aF somit nicht zulässig gewesen wäre, das SG sie jedoch nach § 150 Nr. 1 SGG aF zugelassen und die Rechtsmittelgegnerin in die Sprungrevision eingewilligt hat, ist das Rechtsmittel statthaft.

Die Revision ist auch begründet. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Beiträge zur KVdR zu zahlen, die die Beklagte von ihr gefordert und dann verrechnet hat.

In der hier streitigen Zeit - vom 17. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1963 - richtete sich die Versicherungspflicht zur KVdR bei Rentenansprüchen aus eigenem Versicherungsverhältnis nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 a des Gesetzes über KVdR vom 12. Juni 1956 - RVO aF. (BGBl I 500). Aus dem angefochtenen Urteil muß entnommen werden, daß die Versicherte die Voraussetzungen der Vorversicherungszeit erfüllt hatte. Mit der Rentenbewilligung im Neufeststellungsbescheid schuf die Klägerin demgemäß - nachträglich - die Voraussetzungen, von denen das Gesetz die Versicherungspflicht (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO aF) abhängig macht (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 383 RVO), soweit nicht - das gilt für die Zeit bis zum 16. Dezember 1962 - diese Versicherungspflicht gemäß § 165 Abs. 6 RVO aF durch diejenige nach § 165 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF verdrängt wurde.

Diese Regelung der Versicherungspflicht stimmt zwar im Grundsatz durchaus mit der vom Gesetz vorgesehenen Pflicht zur Beitragszahlung überein jedoch sind dabei zwei verschiedene Zeitabschnitte der Beitragsleistung zu unter - scheiden. Die Beitragsverpflichtung für Rentner ist in der streitigen Zeit durch § 381 Abs. 2 und 3 RVO aF geregelt worden. Danach haben Antragsteller die Beiträge bis zum Beginn der Rente zunächst selbst zu tragen. Vom Beginn der Rente an übernimmt der RVersTr die Beitragszahlung; die vom Antragsteller bis zur Zustellung des Rentenbewilligungsbescheides bereits entrichteten Beiträge werden ihm zurückgezahlt. Die Gesamtdauer der Beitragsverpflichtung entspricht somit der Mitgliedschaft des Rentners zur KVdR - auch sie beginnt mit dem Tage der Stellung des Rentenantrags (§§ 306 Abs. 2, 315 a Abs. 2 Satz 1 RVO aF) - und den aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Leistungsansprüchen. Im einzelnen ist zwischen dem Beitragszeitraum, in dem den Versicherten die Beitragsverpflichtung trifft, und dem anderen Zeitraum, in dem die Beitragspflicht dem RVersTr obliegt, deutlich zu unterscheiden. Die Verpflichtung des RVersTr beginnt mit der Zustellung des Rentenbewilligungsbescheides; denn erst von diesem Zeitpunkt an steht fest, ob der Versicherte die Voraussetzungen zum Bezug der Rente (vgl. § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO) erfüllt hat (BSG aaO).

Diese Art, wie das Gesetz die KVdR geregelt hat, entspricht auch dem Wesen der Sache. Das Versicherungsverhältnis als Mittel der Daseinsvorsorge wird durch das Bestehen gegenseitiger Rechte und Pflichten gekennzeichnet. Dies gilt auch für das Versicherungsverhältnis im Rahmen der KVdR, wenngleich der Rentner durch die Beitragsverpflichtung wirtschaftlich nicht belastet wird, weil sie vom RVersTr zu erfüllen ist. Der Rentner besitzt jedoch einen Rechtsanspruch auf die Regelleistung nach § 1235 Nr. 5 RVO, und die Zahlung des RVersTr wirkt deshalb für ihn. Ein solches Versicherungsverhältnis kann als Instrument der Daseinsvorsorge nur dann entstehen, wenn die daran Beteiligten zumindest die Möglichkeit besitzen, von den daraus erwachsenden Berechtigungen Gebrauch zu machen. Im Regelfall, auf den das Gesetz abstellt, liegen diese Voraussetzungen auch vor. Der Rentenbewerber löst durch seinen Rentenantrag den Beginn des Versicherungsverhältnisses aus und hat danach die rechtliche Möglichkeit, die Leistungen der Versicherung, die im wesentlichen als Sachleistungen gewährt werden, in Anspruch zu nehmen und seinen Beitragsverpflichtungen nachzukommen. Der Zweck der KVdR, dem Rentner einen Krankenschutz während der Zeit des Rentenverfahrens und des Rentenbezugs zu verschaffen, kann demzufolge voll erfüllt werden. Der Krankenversicherungsträger erfährt den Beginn des Versicherungsverhältnisses unverzüglich durch die vom RVersTr weiterzuleitende Meldung nach § 317 Abs. 4 RVO und ist damit ebenfalls in der Lage, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesem Regelfall grundsätzlich. Das Rentenantragsverfahren war bereits im Jahre 1961 abgeschlossen worden, und zwar dadurch, daß die klagende LVA einen Ablehnungsbescheid erlassen hatte, der von der Versicherten nicht angefochten worden war. Jahre später hat sodann der RVersTr von Amts wegen ein Prüfungsverfahren zum Zweck der Neufeststellung der Rente nach § 1300 RVO in Gang gebracht. Zwar muß auch im Fall des § 1300 RVO ein - bereits bindend abgelehnter - Antrag des Versicherten früher einmal vorgelegen haben. Auf diesen kommt es aber für die Neufeststellung nicht an. Sie hängt vielmehr davon ab, daß der RVersTr sich späterhin von der Unrechtmäßigkeit des ablehnenden früheren Verwaltungsakts überzeugt. Da der RVersTr verpflichtet ist, die erneute Prüfung von Amts wegen durchzuführen und es dazu keines Antrags i. S. des § 1545 Abs. 1 Nr. 2 RVO bedarf, kann die - zunächst - verwaltungsinterne Maßnahme in ihrer krankenversicherungsrechtlichen Auswirkung nicht einem durch Antrag begonnenen Rentenverfahren gleichstehen. Da weder der Versicherte noch der Krankenversicherungsträger von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt werden muß, noch darauf Einfluß nehmen kann, kann zwischen ihnen auch kein Mitgliedschaftsverhältnis entsprechend § 315 a RVO zur Entstehung gelangen. Auf ein solches Verfahren sind die für den Regelfall des normalen Antragsverfahrens vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen über den Beginn der Mitgliedschaft in der KVdR und die dadurch ausgelöste Beitragspflicht nicht anwendbar.

Erst durch den Erlaß des Neufeststellungsbescheides erfährt der Versicherte im Falle der früheren Rentenablehnung, daß er rückwirkend zum Kreis der Rentner gehört. Demgemäß kann erst von diesem Zeitpunkt an seine Mitgliedschaft zur KVdR in Betracht gezogen werden. Der zuständige Träger der Krankenversicherung erhält gleichfalls erst zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis, daß dem Versicherten Rentenansprüche zustehen und damit die Voraussetzungen der Pflichtzugehörigkeit erfüllt sind. Demgemäß besteht für die Beteiligten des Krankenversicherungsverhältnisses erst von diesem Zeitpunkt an die Möglichkeit, ihre Rechte und Pflichten aus dem Verhältnis wahrzunehmen. Diese Sach- und Rechtslage zwingt aber dazu, die Mitgliedschaft zur KVdR erst mit der Bekanntgabe des Rentenbewilligungsbescheids beginnen zu lassen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1970 entschieden hat (SozR Nr. 4 zu § 315 a RVO), stünde eine Übertragung der für den Regelfall aufgestellten Grundsätze über die KVdR im Widerspruch zu dem die Krankenversicherung beherrschenden Grundsatz, daß Krankenversicherungsverhältnisse vorausschauend beurteilt werden müssen. Deshalb können spätere rechtliche oder tatsächliche Änderungen eines abgeschlossenen Sachverhalts - im Gegensatz zu dem Fall, daß die Beteiligten eines Versicherungsverhältnisses gegebene Voraussetzungen zunächst verkannt haben und erst späterhin erkennen - nicht zur (nachträglichen) Begründung einer Mitgliedschaft führen. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die LVA hat durch die Rentenneufeststellung nach § 1300 RVO nachträglich neue tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen geschaffen. Die pflichtmäßige Mitgliedschaft des Rentners zur KVdR und somit auch die Beitragsverpflichtung der LVA kann demgemäß erst mit der Bekanntgabe dieses Rentenbescheides entstehen.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre Auffassung auf § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO. Ihr Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil diese Vorschrift keine Verpflichtungen zwischen dem Träger der Rentenversicherung und dem der KVdR schafft, sondern nur dem Versicherten selbst einen Erstattungsanspruch besonderer Art einräumt. Ihm sind die von ihm selbst aufgebrachten Beiträge insoweit zurückzuzahlen, als sie durch die Rentenbezugszeit abgedeckt werden. Diese Regelung geht also davon aus, daß in der zurückliegenden Zeit ein Krankenversicherungsverhältnis tatsächlich bestanden hat, während es beim vorliegenden Sachverhalt gerade nicht bestanden hat. Der Gesetzgeber läßt dem Versicherten die effektiv entstandenen Beitragsaufwendungen erstatten, damit ihm durch den Krankenschutz keine finanziellen Lasten erwachsen. Die aus sozialen Erwägungen eingeräumte Vergünstigung der Kostenfreiheit gilt aber nur für den versicherten Rentner, nicht für den Träger der Krankenversicherung. Selbst wenn man diesem einen entsprechenden (Beitragszahlungs-)Anspruch zubilligen wollte, könnte er - analog - nur dann gegeben sein, wenn der Krankenversicherungsträger die Rentnerkrankenversicherung tatsächlich durchgeführt hätte. Das aber war vorliegend gerade nicht der Fall. Demgemäß hätten zwar der Versicherten durchaus Ansprüche nach § 381 Abs. 3 Satz 3 RVO gegen die Klägerin erwachsen können, indes ist dieser Fall nicht eingetreten, weil sie während ihres Rentenverfahrens (22. September 1961 bis 17. November 1961) gemäß § 165 Abs. 6 RVO nicht der KVdR angehört hatte.

Da die Klägerin den Rentenbescheid nach § 1300 RVO erst am 20. August 1968 erlassen hat, ist dadurch kein Krankenversicherungsverhältnis zwischen der Versicherten Theresia Sch. und der beklagten AOK für die Zeit vom 17. Dezember 1962 bis zum 30. Juni 1963 begründet worden. Der Beklagten hat somit auch kein Anspruch auf Beiträge zur KVdR gegen die Klägerin zugestanden. Ihre "Verrechnung" ist ohne Rechtsgrund vorgenommen worden. Sie ist folglich verpflichtet, der Klägerin den Betrag der verrechneten Beiträge zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 235

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