Leitsatz (amtlich)

Ein vom Betrieb räumlich weit entfernter, unter eigener technischer Leitung stehender, personell und organisatorisch abgegrenzter Betriebsteil ist eine Betriebsabteilung iS des AVAVG § 129 Abs 1 (= AFG § 63 Abs 3) auch dann, wenn er sich durch die Art des Arbeitsvorganges und den Betriebszweck von den übrigen Betriebsteilen nicht unterscheidet.

 

Normenkette

AVAVG § 129 Abs. 1 Fassung: 1957-04-03; AFG § 63 Abs. 3 Fassung: 1969-06-25

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juli 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin führt die Wartung und Reinigung industrieller Anlagen im südlichen und westlichen Teil der Bundesrepublik aus. Sie unterhält Außenstellen in N, K, M, F, K, D und S. Jede Außenstelle wird von einem Gebietsbeauftragten (Außenstellenleiter), einem Angestellten der Klägerin, geleitet. Die Außenstellen verfügen neben sogenannten "fliegenden" Arbeitsgruppen, die nach Bedarf eingesetzt werden, auch über feste Arbeitsgruppen für bestimmte Unternehmen.

Bei der Außenstelle E (jetzt S) besteht eine feste Arbeitsgruppe für die D-B-AG in S und eine feste Arbeitsgruppe für die ...-Werke in H/N. Die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken reinigt auf Grund eines Dauerauftrags die Lackierungsanlagen dieses Unternehmens; sie wird von dem Angestellten der Klägerin R M technisch geleitet. Die Arbeitsgruppe setzt sich aus weitgehend ortsansässigen Arbeitnehmern zusammen und wird mit keinen anderen Arbeiten als der Reinigung der Lackierungsanlagen der ...-Werke beschäftigt. Der Leiter der Arbeitsgruppe stellt die Arbeitnehmer in eigener Verantwortung ein und hat auch das Recht, sie zu entlassen. Er führt die Lohnlisten, beschafft die erforderlichen Werkzeuge und Reinigungsmittel, regelt die Arbeitszeit im Einvernehmen mit den ...-Werken und erstellt die Kalkulationen bei Neuaufträgen für seine Arbeitsgruppe.

In der Zeit vom 28. November 1966 bis 7. Januar 1967 arbeiteten die ...-Werke kurz. Am 7. November 1966 zeigte die Außenstelle der Klägerin in E beim Arbeitsamt S an, daß die Arbeitsgruppe ...-Werke in der Zeit vom 28. November bis zum 3. Dezember 1966 und vom 19. Dezember bis 31. Dezember 1966 kurzarbeiten werde und davon 21 Arbeiter und drei Angestellte betroffen seien; bei der Außenstelle selbst seien insgesamt etwa 60 Arbeitnehmer beschäftigt. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1966 lehnte das Arbeitsamt S den Antrag der Klägerin, die Gewährung von Kurzarbeitergeld zuzulassen, mit der Begründung ab, der Lack- und Maschinenreinigungstrupp bei den ...-Werken sei keine Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG). In der Art des Arbeitsvorganges hebe sich nämlich diese Arbeitsgruppe von dem übrigen Betrieb der Klägerin nicht ab, die überall Industriewartungsarbeiten durchführe. Weil bei der Außenstelle Echterdingen 60 Arbeitnehmer beschäftigt seien, werde in der ersten Doppelwoche, für die Kurzarbeit angezeigt worden sei, nicht von der Mehrheit der tatsächlich in diesem Betrieb (Außenstelle E) beschäftigten Arbeitnehmer weniger als fünf Sechstel der betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG). Mit ihrem Widerspruch ergänzte die Klägerin ihre Angaben dahin, daß am 19. Dezember 1966 bei der Außenstelle E insgesamt 30 Arbeitskräfte beschäftigt gewesen seien und die Arbeitsgruppe ...-Werke mit 8 Arbeitern und 2 Angestellten von der Kurzarbeit direkt betroffen gewesen sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1967).

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) München durch Urteil vom 17. September 1968 abgewiesen. Auf die - zugelassene - Berufung der Klägerin hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 16. Juli 1969 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1966 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1967 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) sei nach § 117 Abs. 1 AVAVG auf Anzeige hin unter den dort näher aufgeführten Voraussetzungen in einem Betrieb zulässig. Nach § 129 Abs. 1 AVAVG gelte als Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kug auch eine Betriebsabteilung. Eine Betriebsabteilung sei dann anzunehmen, wenn sich der Betriebsteil durch die betriebliche Organisation und durch die Art des Arbeitsvorganges von dem übrigen Betrieb abhebe. Zu Unrecht verneine die Beklagte die Eigenschaft der Betriebsabteilung, weil die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken keinen anderen Betriebszweck als der Gesamtbetrieb der Klägerin, nämlich die Wartung und Reinigung von Industrieanlagen, verfolge. Auch wenn dies der Fall sei, müsse hier eine Betriebsabteilung angenommen werden, weil die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken sich durch die besondere Betriebsorganisation und die besondere technische Leitung vom sonstigen Betrieb abhebe. Für die Auffassung der Beklagten gebe es im Gesetz selbst keinen Anhalt. Für eine zum Bezug von Kug berechtigende Betriebsabteilung spreche im vorliegenden Fall vor allem auch, daß die Arbeiter für diese Betriebsabteilung eingestellt worden seien und es bei der großen Entfernung des Sitzes der Arbeitsgruppe der ...-Werke in H/N vom Sitz der Außenstelle E nicht möglich gewesen sei, sie in der in Betracht kommenden Zeit auf andere Arbeitsplätze der Außenstelle umzusetzen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des LSG - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 129 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG. Sie führt aus: Im AVAVG sei der auch im Arbeitsrecht gebräuchliche Begriff der Betriebsabteilung nicht näher erläutert. Das Reichsversicherungsamt (RVA) habe in seiner grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4234 vom 6. November 1931 (AN 1931, 486) ausgeführt, der Annahme einer Betriebsabteilung stehe es nicht entgegen, wenn sämtliche Arbeitsvorgänge im Betrieb einem einheitlichen Betriebszweck dienten. Auch dann sei eine Betriebsabteilung anzuerkennen, wenn sich ein Betriebsteil durch die Betriebsorganisation, namentlich durch eine besondere technische Leitung und durch die Art des Arbeitsvorganges von den übrigen Betriebsteilen abhebe. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (BAG, Urteil vom 30. Mai 1958 - 1 AZR 478/57 - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - Nr. 13 zu § 13 KSchG aF = BABl 1958, 702 mit zust. Anm. von Trieschmann = Dienstblatt C der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 372 zu § 13 KSchG aF), komme es aber beim Begriff der Betriebsabteilung auf das Vorliegen einer personellen Einheit, einer organisatorischen Abgrenzbarkeit sowie auf das Vorhandensein eigener technischer Betriebsmittel und eines eigenen Betriebszweckes an. Die Rechtsprechung des BAG verdiene nicht nur den Vorzug, weil man davon ausgehen könne, daß die jüngere Entscheidung auch neuere Erkenntnisse in Lehre und Rechtsprechung berücksichtige, sondern auch, weil das Merkmal des eigenen Betriebszweckes den Arbeitsämtern die Möglichkeit gebe, zu prüfen, ob der Arbeitgeber unter Umständen Schwierigkeiten habe, die für einen besonderen Betriebszweck ausgebildeten Arbeitnehmer in einem anderen Teil des Betriebes nutzbringend einzusetzen. Arbeitnehmer aus Betriebsteilen, die den gleichen Betriebszweck verfolgten, seien leichter untereinander austauschbar als solche, die in Betriebsabteilungen mit jeweils unterschiedlichen Betriebszwecken arbeiteten. Die Frage der möglichen Umsetzung von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes sei im Rahmen des § 117 Abs. 1 Nr. 2 AVAVG zu untersuchen, weil es hier auf einen unvermeidbaren Arbeitsmangel ankomme.

Sie sei aber unterschiedlich zu beantworten, je nachdem, ob sie aus der Sicht des Gesamtbetriebes oder aus der Sicht einer Betriebsabteilung zu beurteilen sei. Daher erscheine es sinnvoll, für die Anerkennung einer Betriebsabteilung auch das Vorhandensein eines eigenen Betriebszweckes zu verlangen. Schließlich eröffne die engere Auslegung des Begriffes "Betriebsabteilung" die Möglichkeit, eine Umgehung des Mehrheitserfordernisses des § 117 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG zu verhindern oder doch mindestens einzuschränken. Ein eigener Betriebszweck sei aber bei der Arbeitsgruppe der Klägerin bei den ...-Werken nicht erfüllt. Tatsächlich stellten allein die Außenstellen der Klägerin "Betriebe" im Sinne des Gesetzes dar. Auf die Verhältnisse bei der Außenstelle E komme es deshalb allein für die Frage der Gewährung von Kug entscheidend an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken als selbständige organisatorische Einheit die Voraussetzungen für eine Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 AVAVG erfülle. Deshalb hält sie das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei der Arbeitsgruppe der Klägerin bei den ...-Werken um eine Betriebsabteilung handelt, die gemäß § 129 Abs. 1 AVAVG als Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kug zu gelten hat. Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall auch entscheidend an, da es hiervon abhängt, ob nach § 117 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes kurzgearbeitet hat.

Die Mehrheit der Arbeitnehmer des Betriebes im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 3 AVAVG hat im vorliegenden Fall nur dann nicht kurzgearbeitet, wenn nicht die Arbeitsgruppe ...-Werke, sondern die Außenstelle E als "Betrieb" anzusehen ist. Die Außenstelle E beschäftigte nämlich seinerzeit 30 Arbeitnehmer, so daß das Mehrheitserfordernis nur dann erfüllt gewesen wäre, wenn mindestens 16 Arbeitnehmer hätten verkürzt arbeiten müssen. Da in der streitigen Zeit nur die 10 Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe ...-Werke von der Kurzarbeit betroffen wurden, hätte somit nur eine Minderheit kurzgearbeitet und die Beklagte hätte mit Recht die Zulässigkeit der Gewährung von Kug verneint. Sieht man aber die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken selbst als "Betrieb" im Sinne des § 117 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 129 Abs. 1 AVAVG, so ist das Mehrheitserfordernis gegeben.

Die Begriffe des Betriebes und der Betriebsabteilung sind im AVAVG gesetzlich nicht beschrieben. Zutreffend ist deshalb das LSG davon ausgegangen, daß sie nach der herrschenden Verkehrsauffassung, also den Erfahrungen des täglichen Lebens, insbesondere nach Lehre und Rechtsprechung - auch verwandter Rechtsgebiete - zu beurteilen sind (ebenso Draeger/Buchwitz/Schönefelder, AVAVG - 1961 -, § 116 Anm. 20).

Seit der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4056 das RVA vom 7. November 1930 (AN 1931 IV 195) ist es herrschende Meinung, daß bei mehreren, räumlich getrennten Betriebsstätten ein einheitlicher Betrieb nur dann anzunehmen ist, wenn sich die Betriebsteile innerhalb derselben Gemeinde oder in nahe beieinander liegenden, wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden befinden (so auch Draeger/Buchwitz/Schönefelder, § 116 Anm. 23). Schon hiernach kann die Arbeitsgruppe bei den ...-Werken nicht als unselbständiger Teil des Betriebes der Außenstelle E angesehen werden; denn die ...-Werke H/N liegen etwa 50 km von E entfernt. Anders wäre es nur dann, wenn es sich bei der Arbeitsgruppe ...-Werke um eine sogenannte "fliegende" Arbeitsgruppe der Klägerin handeln würde, die nur vorübergehend im Raume H/N eingesetzt worden wäre, im übrigen aber ihren Standort bei der Außenstelle E gehabt hätte. Da aber unangefochten und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt ist, daß es sich bei der Arbeitsgruppe ...-Werke um eine selbständige organisatorische Einheit unter eigener technischer Leitung handelt, die aus weithin in H/N ortsansässigen Arbeitnehmern besteht und ständig bei den ...-Werken eingesetzt ist, scheidet aus Gründen der räumlich weiten Entfernung von der Außenstelle Echterdingen in der streitigen Zeit die Möglichkeit aus, diese Arbeitsgruppe im Rahmen der Vorschriften über das Kug als unselbständigen Betriebsteil der Außenstelle E zu behandeln. Angesichts der Tatsache, daß dem Leiter der Arbeitsgruppe bei den ...-Werken die Befugnis zur Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer, zur Führung der Lohnlisten, zur Kalkulation und zur Verhandlung mit den Kunden zusteht, ist die räumlich und organisatorisch von der Außenstelle E abgesetzte Arbeitsgruppe in H/N unter Berücksichtigung des Betriebswerkes auch als selbständiger Reinigungsbetrieb vorstellbar und deshalb als eine Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 AVAVG anzusehen (vgl. Kühl, ABA 1970, 234).

Die Beklagte beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des BAG vom 30. Mai 1958 (BAG AP Nr. 13 zu § 13 KSchG aF), wonach zum Begriff der Betriebsabteilung neben der - hier nicht streitigen - personellen Einheit, der organisatorischen Abgrenzbarkeit und eigener technischer Betriebsmittel auch ein eigener Betriebszweck, der indes in einem bloßen Hilfszweck bestehen kann, gehört. Die Beklagte verkennt, daß zwar in Rechtsprechung und Schrifttum kein Streit darüber herrscht, was generell unter "Betrieb" zu verstehen ist, daß aber bei der Anwendung dieses Begriffs, insbesondere bei der Bestimmung des Unterschiedes zwischen dem einheitlichen Betrieb einerseits und einem Betriebsteil (Betriebsabteilung) andererseits das Ziel der jeweiligen gesetzlichen Regelung nicht außer acht gelassen werden darf (vgl. BAG AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG 1952 - S. 3 Rücks.). Diese Auffassung ist auch schon in der Rechtsprechung des RVA, insbesondere in der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4234 vom 6. November 1931 (AN 1931 IV 486) vertreten worden. Das LSG ist deshalb auch mit Hinweis auf diese Entscheidung mit Recht nicht der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BAG, die ausdrücklich nur zu § 13 des Kündigungsschutzgesetzes in seiner alten Fassung ergangen ist, gefolgt. Es mag dahinstehen, ob eine organisatorische Trennung bei gleichem Betriebszweck, gleicher Art des Arbeitsvorganges und räumlich naher Zusammenfassung der Teile eines Betriebes ausreicht, um in einem solchen Fall eine Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 AVAVG annehmen zu können (vgl. hierzu LSG Berlin, Urt. v. 23. Mai 1969 - L 4 Ar 1/69 - ABA 1970, 233 f. m. Anm. von Kühl). Jedenfalls ist in Fortbildung der Rechtsprechung des RVA eine Betriebsabteilung im Sinne der genannten Vorschriften über das Kug anzuerkennen, wenn bei gleichem technischem Betriebszweck und gleicher Art des Arbeitsvorganges in allen Betriebsteilen eine räumlich weite Entfernung einer Betriebsabteilung vom Sitz des übrigen Betriebes - wie hier - festzustellen ist (ebenso Krebs, AFG § 63 Anm. 10). Die Beklagte übersieht insoweit die verschiedenen Zielsetzungen des Kündigungsschutzrechtes einerseits und der gesetzlichen Regelung über das Kug andererseits. Nach § 13 KSchG aF (= § 15 KSchG nF) hat ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch darauf, daß es grundsätzlich bei Stillegung einer Betriebsabteilung in eine andere Abteilung des Betriebes zu übernehmen ist, und nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, darf ihm gekündigt werden. Es geht hierbei um die Frage der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses und damit um den endgültigen Wegfall des Arbeitsplatzes. In dieser Situation ist es deshalb gerechtfertigt, einem Arbeitgeber und auch einem Arbeitnehmer zuzumuten, daß bei gleichem Betriebszweck der Arbeitnehmer auch in einen - räumlich entfernteren - anderen Betriebsteil übernommen wird. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das BAG sich in der genannten Entscheidung vom 30. Mai 1958 (AP Nr. 13 zu § 13 KSchG aF) mit der Frage räumlich getrennter Betriebsteile überhaupt nicht beschäftigt hat.

Anders ist es aber im Falle der Kurzarbeit. Hier soll es gerade mit ein Zweck der Regelung sein, den Arbeitnehmern die bisherigen Arbeitsplätze zu erhalten. Dem würde es aber widersprechen, sie vorübergehend in räumlich weit entfernte Betriebsteile umzusetzen. Hier ist es deshalb gerechtfertigt, der räumlich weiten Entfernung der Betriebsteile eine solche Bedeutung beizumessen, daß eine Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 AVAVG auch bei gleichem Betriebszweck und gleicher Art des Arbeitsvorganges angenommen werden muß. Dem entspricht es im übrigen auch, daß im Arbeitsrecht die Bestimmung des Begriffs der Betriebsabteilung, wie ihn das BAG (AP aaO) zum Kündigungsschutzrecht getroffen hat, nicht allgemein gilt und insbesondere im Betriebsverfassungsrecht, vor allem im Hinblick auf § 3 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 (BetrVG 1952 = § 4 BetrVG 1972), schon dann eine Betriebsabteilung als "Betrieb" angesehen wird, wenn sie räumlich vom übrigen Betrieb weit entfernt ist (vgl. BAG - AP Nr. 4 zu § 3 BetrVG 1952). Mit Recht hatte deshalb auch schon das RVA in seiner grundsätzlichen Entscheidung Nr. 4056 vom 7. November 1930 (AN 1931 IV 195) hervorgehoben, daß für die Bestimmung, was als Betrieb im Sinne der Vorschriften über die Kurzarbeiterunterstützung zu gelten habe, sich die Begriffsbestimmungen in der Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsrecht (damals Betriebsrätegesetz) besonders eigneten.

Nach allem hat somit das LSG mit Recht entschieden, daß die Arbeitsgruppe der Klägerin bei den ...-Werken in der streitigen Zeit als Betriebsabteilung im Sinne des § 129 Abs. 1 AVAVG anzusehen war. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend den ablehnenden Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die Revision der Beklagten kann daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI707827

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