Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs zusteht.

Die Klägerin war Anfang 1981 bei der V… K… S… AG (VKS) in D… beschäftigt. Die VKS war in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Der Betrieb war deshalb von der R… Z… - K… D… GmbH & Co KG (im folgenden mit Firma R… bezeichnet) fortgeführt worden. Nach der Zeit einer Arbeitslosigkeit vom 1. April bis 10. Juli 1981 war die Klägerin von der Firma R… weiterbeschäftigt worden. Im Verlaufe des Jahres 1981 war es jedoch zu Arbeitsgerichtsprozessen zwischen den beiden vorgenannten Firmen und zahlreichen Belegschaftsmitgliedern gekommen, die zunächst durch den außergerichtlichen Gesamtvergleich vom 31. März 1982 und später durch den diesen Vergleich einbeziehenden vor dem Landesarbeitsgericht Bremen geschlossenen Vergleich vom 25. Mai 1982 beendet worden sind. Danach ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. März 1982 aufgelöst worden; für die Zeit bis zum 6. April 1982 hat die Klägerin Urlaubsabgeltung erhalten. Diese Vereinbarung ist Ende April 1982 dahin geändert worden, daß die Klägerin ab 3. Mai 1982 wieder von der Firma R… beschäftigt werden sollte. Sie hat jedoch im Einvernehmen mit der Firma R… die Arbeit nicht aufgenommen und eine Abfindung erhalten. Für die Zeit vom 22. April bis 1. Mai 1982 hat die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen; letzteres ist vom Arbeitsamt später im Hinblick auf die rückwirkende Gewährung des Mutterschaftsgeldes zurückgefordert worden.

Am 28. Mai 1982 hat die Klägerin die Gewährung von Mutterschaftsleistungen beantragt; nach der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom gleichen Tage war zu erwarten, daß sie voraussichtlich am 9. Juli 1982 niederkommen würde. Tatsächlich ist ihr Kind aber schon am 2. Juni 1982 als Frühgeburt zur Welt gekommen.

Die Beklagte hat der Klägerin nach § 214 Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 200 Abs. 3 RVO Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 21. April bis 25. August 1982 gewährt. Die Klägerin hat ab 26. August 1982 Arbeitslosengeld bezogen.

Bezüglich des Anspruches der Klägerin auf Mutterschaftsgeld für die Dauer des Mutterschaftsurlaubes nach § 8a des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) war die Beklagte zunächst in der formlosen Mitteilung vom 14. Juni 1982 an die Klägerin davon ausgegangen, daß der Klägerin ein derartiger Urlaub zustand. Sie hat dann jedoch die Gewährung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes durch eine nicht in der äußeren Form eines Bescheides gehaltenen Kurzmitteilung vom 30. Juni 1982 und erneut durch formlose Mitteilung einer von ihr eingeholten Stellungnahme des Bundesversicherungsamtes vom 17. August 1982 sowie durch den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 1982 mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin stehe Mutterschaftsgeld für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes nicht zu, weil die hierfür maßgebliche Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am 21. April 1982 begonnen und die Klägerin an diesem Tage nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage durch Urteil vom 15. Dezember 1983 abgewiesen: Die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG sei nach dem Tag der Entbindung zu berechnen; sie habe für die Klägerin daher am 21. April 1982 begonnen. An diesem Tage sei die Klägerin weder beschäftigt noch arbeitslos gewesen. Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einer bindenden Zusage.

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Sprungrevision geltend, das angefochtene Urteil des SG beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der §§ 200 Abs. 3 Satz 1, 200a Abs. 3 RVO, weil das SG den Zeitpunkt des Beginnes der Schutzfrist unzutreffend auf den 21. April 1982 statt richtig auf den vom Arzt in seiner Prognoseentscheidung festgestellten Zeitpunkt festgelegt habe. Zumindest sei der Anspruch gemäß § 214 RVO begründet.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1983 und die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 17. August 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 26. August 1982 bis zum 1. Dezember 1982 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht Mutterschaftsgeld für die Zeit eines vermeintlichen Mutterschaftsurlaubes vom 26. August bis 1. Dezember 1982 nicht zu.

Der Anspruch ist zunächst nicht, wie die Klägerin meint, aufgrund einer bindenden Zusicherung der Beklagten (§ 34 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB 10) begründet. Die bloße schriftliche Mitteilung der Beklagten vom 14. Juni 1982, der Mutterschaftsurlaub beginne am 26. August 1982, ist noch keine Zusicherung einer Leistung im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Eine die Beklagte bindende Zusicherung erfordert die Erklärung, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Die Erklärung vom 14. Juni 1982 gibt jedoch nur die Fristen wieder, die für einen Mutterschaftsurlaub der Klägerin in Betracht kamen. Sie enthielt aber keine Festlegung des Mutterschaftsurlaubes und insbesondere nicht - was allein entscheidungserheblich wäre - die Zusicherung der Beklagten, das - vom Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen abhängende - Mutterschaftsgeld für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes zahlen zu wollen.

Der Anspruch ist auch nicht nach § 200 Abs. 4 i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1, erste Variante, RVO begründet. Nach den unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen des SG hat die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Wie schon der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 29. April 1971 - 3 RK 3/71 - (BSGE 32, 170, 273 = SozR RVO § 200a Nr. 1) entschieden hat, durfte hier die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG entgegen der allein am Wortlaut haftenden Auslegung durch das SG nicht rückschauend vom Tage der Geburt an berechnet werden. Vielmehr muß entsprechend der Zielsetzung dieser an ein in der Zukunft liegendes, zeitlich ungewisses Ereignis anknüpfenden Schutzbestimmung auf die prognostische Beurteilung des Arztes abgehoben werden (BSG aaO); für den Bereich des Arbeitsverhältnisses ist das auch in § 5 Abs. 2 MuSchG ausdrücklich geregelt; dieser Grundsatz wird aber auch für die versicherungsrechtliche Abgrenzung in § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO allgemein anerkannt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl., S. 416h m.w.N.; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, 2. Aufl., Anm. 1.2 zu § 200 RVO). Dementsprechend hat die Schutzfrist des § 2 Abs. 3 MuSchG entgegen der vom SG vertretenen Ansicht im Falle der Klägerin nicht schon am 21. April 1982 - 6 Wochen vor der tatsächlichen Geburt -, sondern erst am 28. Mai 1982 - Feststellung des mutmaßlichen Tages der Entbindung durch den Arzt begonnen. Daran ändert nichts, daß die Beklagte der Klägerin gleichwohl das Mutterschaftsgeld für die Zeit von 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung zu zahlen hatte (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27. Februar 1984 - 3 RK 17/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

Am 28. Mai 1982 stand die Klägerin nicht in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1, erste Variante, RVO i.V.m. § 1 Nr. 1 MuSchG. Der öffentlich-rechtliche Mutterschutz knüpft nicht an den Arbeitsvertrag, sondern an die tatsächliche Beschäftigung an. Deshalb ist für die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO i.V.m. § 1 Nr. 1 MuSchG allein maßgebend, ob eine Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erfolgt ist (Gröninger/Thomas, Mutterschutzgesetz, 1982, Anm. 3 zu § 1 m.w.N.). Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des SG beider Klägerin nicht der Fall. Sie hatte zwar aufgrund des außergerichtlichen Vergleiches gegen die Firma R… einen Anspruch auf Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ab 3. Mai 1982. Die Klägerin hatte aber die Arbeit im Einvernehmen mit der Firma R… an diesem Tage nicht aufgenommen. Sie hatte sich damit jedenfalls noch vor dem 28. Mai 1982, also vor dem Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG mit ihrem Arbeitgeber über das endgültige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geeinigt. Daß die Klägerin hierbei möglicherweise davon ausging, sie werde - neben der Zahlung einer Abfindung - auch alle Mutterschaftsleistungen, insbesondere das Mutterschaftsgeld für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes erhalten, ändert nichts daran, daß bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 200 Abs. 1 Satz 1, erste Variante, RVO nicht bestanden hat.

Im Zeitpunkt des Beginnes der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG war das Arbeitsverhältnis auch nicht i.S. des § 200 Abs. 1 Satz 1, zweite, Variante, RVO vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden. Dieser für die Gewährung des Mutterschaftsgeldes für die Zeit des Mutterschaftsurlaubes unschädliche Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt sowohl nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative, RVO als auch nach der Zielsetzung dieser Vorschrift nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vom Arbeitgeber zulässig, d.h. unter den Voraussetzungen des § 9 MuSchG einseitig erfolgten Kündigung endet. Hier hat zwar die Firma R… am 16. März 1982 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine zulässige Kündigung gehandelt hat. Das Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nicht aufgrund dieser Kündigungen beendet, sondern durch die zuvor im einzelnen dargelegte Vereinbarung noch vor dem 28. Mai 1982 einvernehmlich aufgelöst worden. Auch an dieser Rechtslage ändert nichts, wenn die Klägerin davon ausgegangen sein sollte, sie werde alle Mutterschaftsleistungen, insbesondere das Mutterschaftsgeld auch für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes erhalten.

Die Klägerin gehört damit nicht zu dem in § 200 Abs. 1 Satz 1 RVO bezeichneten Personenkreis, dem das Mutterschaftsgeld gemäß § 200 Abs. 4 Satz 1 RVO für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubes weiterzuzahlen ist.

Der Klägerin steht das Mutterschaftsgeld für die geltend gemachte Zeit auch nicht gemäß § 200 Abs. 4 Satz 2 RVO zu. Die Weiterzahlung des Mutterschaftsgeldes nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß ihr Arbeitsverhältnis entweder von Arbeitgeber während ihrer Schwangerschaft zulässig aufgelöst worden ist oder daß es während oder nach Ablauf der Schutzfristen des § 2 Abs. 2 MuSchG und des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. Daß die Voraussetzungen der erstgenannten beiden Varianten (Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber; Ende des Arbeitsverhältnisses während oder nach Ablauf der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchh nicht vorlagen, ist zuvor bereits begründet worden. Auch die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG stand der Klägerin nicht zur Verfügung, weil sie erst mit der Entbindung begann. Zu dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis aus den zuvor ausführlich dargelegten Gründen bereits beendet.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die streitige Zeit kann auch nicht aus § 200a Abs. 3 Satz 1 RVO hergeleitet werden, weil die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hatte (der weitere Fall des Anspruches auf Unterhaltsgeld nach den Arbeitsförderungsgesetz entfällt hier von vornherein). Die Klägerin war zwar bei Beginn der Schutzfrist arbeitslos. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe setzte aber darüberhinaus u.a. voraus, daß die Klägerin sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beantragt hatte (§§ 100, 134 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-). Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des SG nicht der Fall; an dem Fehlen dieser Leistungsvoraussetzungen für die Weitergewährung des Mutterschaftsgeldes gemäß § 200a Abs. 3 Satz 1 RVO würde es nichts ändern, wenn die Klägerin die Arbeitslosenmeldung und den Leistungsantrag nach dem AFG nur infolge einer irrigen Beurteilung der Rechtslage unterlassen hätte.

Der Anspruch ist schließlich auch nicht aus § 214 RVO herzuleiten. Die Klägerin ist zwar wegen Erwerbslosigkeit aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des SG hat sie nach dem Ende einer Krankheit (13. April 1982) die Arbeit nicht wieder aufgenommen; sie war daher von diesen Tage an erwerbslos im Sinne des § 214 RVO, weil Erwerbslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf die Ursache des Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis und der Nichtbeschäftigung schon dann vorliegt, wenn der Versicherte - unbeschadet des Umstandes, daß ein Arbeitsvertrag fortbesteht tatsächlich keine Arbeit gegen Entgelt geleistet hat (BSGE 15, 56, 59 f.).

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Vierwochenfrist des nachwirkenden Versicherungsschutzes gemäß § 214 Abs. 3 RVO am 22. April 1982 geendet hat oder nur für die Zeit vom 22. April 1982 bis 1. Mai 1982 unterbrochen war, für die die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen hatte und deshalb gemäß § 155 AFG gesetzlich für den Fall der Krankheit versichert war. Zumindest für diese Zeit war der Leistungsanspruch i.S. des § 214 Abs. 1 RVO entfallen. An dem Bestehen dieses Versicherungsschutzes und dem Wegfall des Leistungsanspruches für die vorgenannte Zwischenzeit hat nichts geändert, daß das Arbeitsamt später das gezahlte Arbeitslosengeld zurückgefordert hat. Denn der rückwirkende Wegfall der Leistungsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld hatte nicht zugleich auch zur Folge, daß die auf § 155 AFG beruhende Versicherungspflicht zur Krankenversicherung rückwirkend entfallen war. Aber auch wenn durch die Zahlung des Arbeitslosengeldes für den vorgenannten Zeitraum nur der Lauf der Vierwochenfrist des § 214 Abs. 1 RVO nicht beendet, sondern nur unterbrochen war, würde die sich aus § 214 Abs. 1 RVO ergebende Anspruchsberechtigung der Klägerin spätestens nach Ablauf der vierten Woche nach dem Ausscheiden aus den Arbeitsverhältnis - also am 12. Mai 1982 - geendet haben. Zu diesem Zeitpunkt hatte nach den zuvor getroffenen Feststellungen die Schutzfrist des § 3 MuSchG noch nicht zu laufen begonnen.

Die Vierwochenfrist des § 214 Abs. 1 RVO hat auch nicht nach dem Ende der auf § 155 AFG beruhenden Versicherungspflicht, also ab 2. Mai 1982 neu zu laufen begonnen. Schon aus dem Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 RVO aber auch aus der Zielsetzung der gesamten Vorschrift folgt, daß die beitragsfreie Ausdehnung des Anspruches auf die Regelleistungen über das Ende der Versicherungspflicht hinaus auf die sich an den Zeitpunkt der Ausscheidens lückenlos anschließende Zeit der Erwerbslosigkeit beschränkt ist. § 214 Abs. 1 RVO findet deshalb in den Fällen der Beerdigung eines auf § 155 AFG beruhenden Versicherungsverhältnisses nicht in der Weise Anwendung, daß die Vierwochenfrist nach dem Ausscheiden aus dieser Versicherung neu zu laufen beginnt.

Da der Klägerin das beanspruchte Mutterschaftsgeld für einen vermeintlichen Mutterschaftsurlaub unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, zusteht, ist die Revision im Ergebnis unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518497

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