Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Betriebskrankenkasse des Landes Berlin, Berlin 31, Bundesallee 13/14, Beklagte und Revisionsbeklagte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin 31, Ruhrstraße 2

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu befreien ist.

Der 1919 geborene Kläger ist Verfolgter und bezieht eine Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Er war als Verwaltungsangestellter in Berlin beschäftigt, bis er im Jahre 1975 erwerbsunfähig wurde und von der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt erhielt. Nach Ende der Berufstätigkeit in Berlin verzog der Kläger nach Baden-Württemberg. Im Jahre 1984 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Altersruhegeld umgewandelt.

Als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung war der Kläger krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Betriebskrankenkasse. Im August 1982 bat er darum, bei einer eventuellen Erhebung von Beiträgen zu berücksichtigen, daß er Anspruch auf Krankenversorgung nach dem BEG habe. Hierauf kam er im Januar 1985 zurück und fragte auch an, ob er nicht der für seinen jetzigen Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse beitreten könne. Nach weiterem Schriftwechsel beantragte der Kläger im Mai 1985, ihn aus der Pflichtmitgliedschaft zu entlassen, weil diese keine Rechtsgrundlage habe. Auch belasteten ihn die Beiträge zur KVdR unbillig, weil ihm nach den §§ 141a bis 141c BEG freie Krankenversorgung zustehe. Mit Bescheid vom 17. Juli 1985 stellte die Beklagte fest, daß die Versicherungspflicht auf § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) beruhe, er aufgrund des § 257a Abs. 3 RVO zur Krankenkasse seiner Ehefrau überwechseln könne und die Beitragserhebung (von der Rente und einer Zusatzversorgung) nicht zu beanstanden sei. Der Kläger erhob Widerspruch, nahm diesen jedoch im April 1986 zurück und erklärte, daß er sich wegen eines eventuellen Übertritts zur Krankenkasse seiner Ehefrau gegebenenfalls später wieder an die Beklagte wenden werde.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1989, das am 1. November 1989 bei der Beklagten einging, beantragte der Kläger erneut die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, weil diese ihn erheblich belaste. Die Befreiung solle zu Ende 1989 erfolgen. Einen Befreiungsantrag habe er bereits früher gestellt, ohne damals allerdings zum Zuge zu kommen. Nun sei ihm bekannt geworden, daß das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) diese Möglichkeit vorsehe. Leider sei er darüber von der Beklagten nicht informiert worden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 ab, weil eine Befreiung nach Art 56 Abs. 4 GRG nur bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni 1989 und nur mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zulässig gewesen sei. Die frühere Antragstellung sei ohne Einfluß, weil er seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 1985 im April 1986 zurückgenommen habe und das damalige Verfahren damit abgeschlossen gewesen sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Dezember 1989 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1990).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 21. März 1991 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21. Februar 1992 zurückgewiesen. Die Frist des Art 56 Abs. 4 GRG sei versäumt. Wegen der Versäumung dieser Frist sei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Auch aufgrund des Herstellungsanspruchs sei das Befreiungsbegehren nicht begründet. Auf die Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht könne dieser Anspruch nicht mit Erfolg gestützt werden. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten liege nicht vor.

Gegen das Urteil des LSG richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des Art 56 Abs. 4 GRG i.V.m. § 27 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sowie der zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entwickelten Grundsätze.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG vom 21. März 1992 und das Urteil des SG vom 21. Februar 1991 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn vom 1. Juli 1989 an von der Versicherungspflicht in der KVdR zu befreien.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme zum Revisionsvorbringen des Klägers abgesehen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Beklagte hat es mit Recht abgelehnt, den Kläger von der Versicherungspflicht in der KVdR zu befreien.

Als Rechtsgrundlage für eine Befreiung kommt nur Art 56 Abs. 4 des GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) in Betracht. Nach dieser Vorschrift konnte derjenige, der am 31. Dezember 1988 aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, bis zum 30. Juni 1989 bei der Krankenkasse die Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner beantragen (Satz 1). Die Befreiung wirkte vom 1. Juli 1989 an und konnte nicht widerrufen werden (Satz 2).

Für den Kläger als versicherungspflichtigen Rentner bestand das Recht auf Befreiung. Er hat jedoch die gesetzliche Frist für die Antragstellung (30. Juni 1989) versäumt, weil der am 30. Oktober 1989 verfaßte Antrag erst am 1. November 1989 bei der Beklagten eingegangen ist.

Soweit in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis auch die Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt, ist dieses nicht zu beanstanden. Zwar ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dieses kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X nach § 27 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch ohne Antrag geschehen. Hier scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch aus Rechtsgründen aus.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1988 (BSGE 64, 153 = SozR 1300 § 27 Nr. 4) allerdings entschieden, daß eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch bei Versäumung einer Frist des materiellen Sozialrechts zulässig ist. Sie ist nach dieser Entscheidung nach § 27 Abs. 5 SGB X nur unzulässig, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist oder sich durch Auslegung nach dem Zweck der jeweiligen Fristbestimmung und der ihr zugrundeliegenden Interessenabwägung ergibt. Hiervon ausgehend hat der Senat damals die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beitrittsfrist des § 176c RVO für zulässig gehalten, die den freiwilligen Beitritt Schwerbehinderter zur Krankenversicherung regelte (heute § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - ≪SGB V≫).

Von den vorstehend genannten Grundsätzen ist auch bei der Frist für den Antrag auf Befreiung nach Art 56 Abs. 4 GRG auszugehen. Bei ihr handelt es sich ebenfalls um eine Frist des materiellen Sozialrechts. Auch ist in ihr ein Ausschluß der Wiedereinsetzung gemäß § 27 Abs. 5 SGB X nicht ausdrücklich bestimmt, obwohl sich solche Ausschlußregelungen in manchen anderen Vorschriften der neueren Gesetzgebung finden (zB Art 2 § 18 Abs. 3 Satz 4 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪ArVNG≫ = Art 2 § 17a Abs. 2 Satz 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪AnVNG≫; Art 2 § 19 Abs. 4 Satz 4 ArVNG = Art 2 § 18 Abs. 4 Satz 4 AnVNG; § 197 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ≪SGB VI≫). Ob unter diesen Umständen die Auslegung des Art 56 Abs. 4 GRG nach seinem Zweck und der ihm zugrundeliegenden Interessenabwägung einen Ausschluß der Wiedereinsetzung ergibt und ob für eine solche Auslegung allgemeine Überlegungen ausreichen, wie sie das LSG zur Bedeutung der Befreiungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung angestellt hat, ist fraglich. Dieses braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Wenn nämlich die Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung dieser Frist grundsätzlich zulässig sein sollte, kommt es auf die Klärung der weiteren Frage an, unter welchen Voraussetzungen der Säumige ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten und welche Gründe dabei die Wiedereinsetzung rechtfertigen können. Während in dem erwähnten Urteil vom 25. Oktober 1988 noch kein Anlaß bestand, hierauf einzugehen, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Unkenntnis von der Frist während ihres Laufs vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1989 i.S. des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ihre Versäumung als schuldlos erscheinen läßt. Das ist zu verneinen und folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen.

Mit Inhalt und Bedeutung dieses Grundsatzes im Sozialrecht hat sich der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1990 (BSGE 67, 90 = SozR 3-1200 § 13 Nr. 1) eingehend befaßt. Dort ist der Grundsatz allerdings nicht im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt worden, die in jenem Verfahren schon aus anderen Gründen ausschied (Überschreiten der Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X und Ausscheiden von höherer Gewalt). Vielmehr hat der Grundsatz damals zur Klärung des Verhältnisses einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 13 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - ≪SGB I≫) zum Herstellungsanspruch geführt. Dazu ist in dem genannten Urteil entschieden worden, daß bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung, insbesondere über ein befristetes Recht zur Beitragsnachentrichtung (heute: Beitragsnachzahlung) in der Rentenversicherung, der einzelne, der die Frist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen Herstellungsanspruch hat, es sei denn, daß die Fristversäumung auf dessen unrichtigen oder mißverständlichen Informationen beruht. Der Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen ist jedoch auch für die Beantwortung der Frage bedeutsam, welche Gründe die Wiedereinsetzung rechtfertigen können und ob dazu auch die Unkenntnis von dem Recht (hier auf Befreiung) und der Befristung geeignet ist. Dieses ist nicht der Fall, weil nach dem Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen, der seinen Niederschlag in Art 82 des Grundgesetzes (GG) gefunden hat, für die Bekanntmachung von Gesetzen, die sich an einen unbestimmten Kreis von Personen richten, die Verkündung im Bundesgesetzblatt genügt. Mit der Verkündung gelten die Gesetze grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSGE 67, 90, 92). Hiermit ist es nicht vereinbar, wegen der Unkenntnis von einem gesetzlich eingeräumten und befristeten Recht wie dem Recht auf Befreiung in Art 56 Abs. 4 GRG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen. Denn dadurch wäre die Wirkung der Frist nicht mehr von der Bekanntgabe des Gesetzes und dem Fristablauf abhängig, sondern auch davon wesentlich beeinflußt, ob und wann der jeweilige Normadressat von der gesetzlichen Regelung Kenntnis erlangt hat. Dieses würde die Anwendung gesetzlich genau bestimmter Fristen einer weitgehenden Unsicherheit aussetzen.

Damit ist der Anwendungsbereich der Wiedereinsetzung bei einer Frist des materiellen Sozialrechts wie Art 56 Abs. 4 GRG allerdings begrenzt. Bedeutungslos ist die Wiedereinsetzung deswegen jedoch nicht, weil sie für Normadressaten in Betracht kommt, die aus anderen Gründen ohne Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert waren. Dafür, daß beim Kläger des vorliegenden Verfahrens andere Gründe als seine Unkenntnis von der Frist zu deren Überschreiten geführt haben, ist jedoch nichts erkennbar.

Aus dem erwähnten Urteil vom 21. Juni 1990 (BSGE 67, 90) ergibt sich bereits, daß eine unterlassene oder ungenügende allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I über das befristete Befreiungsrecht durch die Beklagte den Herstellungsanspruch nicht begründen kann. Eine dort erwähnte Ausnahme, weil die Beklagte unrichtig oder mißverständlich über das befristete Befreiungsrecht informiert hätte, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des hier angefochtenen Urteils nicht gegeben. Das LSG hat sinngemäß und ohne Rechtsfehler auch eine Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 SGB I durch die Beklagte verneint. Während des Fristenlaufs im ersten Halbjahr 1989 war für die Beklagte ein Beratungsbedarf des Klägers nicht erkennbar geworden. Zu einer Durchsicht aller Verwaltungsvorgänge versicherungspflichtiger Rentner auf mögliche Befreiungsinteressenten war sie nicht verpflichtet. Das frühere Verwaltungsverfahren war bei Inkrafttreten des GRG seit langem abgeschlossen, nachdem der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juli 1985 im April 1986 zurückgenommen hatte.

Im übrigen hat der Gesetzgeber das in Art 56 Abs. 4 GRG eingeräumte Befreiungsrecht später als zu weitgehend erkannt und es jedenfalls für den Bereich des Versorgungsrechts im Ergebnis weitgehend rückgängig gemacht. Durch Art 1 Nr. 1 des KOV-Anpassungsgesetzes 1989 vom 30. Juni 1989 (BGBl. I 1288) hat er nämlich in einer Neufassung des § 10 Abs. 7 Satz 1 Buchst b des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) klargestellt, daß die betreffenden Leistungen nach dem BVG nicht beanspruchen kann, wer sich nach dem 31. Dezember 1982 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen. Damit hätte nunmehr jedoch die Gefahr bestanden, daß Rentner schutzlos dastanden, weil sie sich zunächst nach Art 56 Abs. 4 GRG von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung hatten befreien lassen und auf den dann eingreifenden Schutz nach dem BVG vertraut hatten, der jedoch nach der genannten Änderung des BVG nun ebenfalls versagte. Um dem zu begegnen, hat der Gesetzgeber in Art 3 des genannten KOV-Anpassungsgesetzes 1989 den nach Art 56 Abs. 4 GRG befreiten Versorgungsempfängern das Recht eingeräumt, den Befreiungsantrag bis zum 30. September 1989 zurückzunehmen, und ferner angeordnet, daß in einem solchen Fall der Antrag als nicht gestellt gilt und die Befreiung auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen ist. Sollte diese Regelung unmittelbar oder entsprechend auch für den Kläger als nach den Vorschriften des BEG Entschädigten gelten, so läge eine Befreiung von der Versicherungspflicht ohnehin nicht in seinem wohlverstandenen Interesse. Ob die genannte Regelung jedoch letztlich auch auf ihn anzuwenden wäre und er dann nach einer Befreiung praktisch zur Rückkehr in die KVdR gezwungen gewesen wäre, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon aus den genannten Gründen war seinem Befreiungsantrag nicht zu entsprechen.

Hiernach erwies sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518138

BSGE, 80

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