Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.01.1997)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und damit den Revisionszulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geltend. Als klärungsbedürftig bezeichnet sie die Rechtsfrage, „ob die in einer gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, die nicht hauptberuflich selbständig sind, einen Anspruch auf Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung von Werbungskosten haben”. In diesem Zusammenhang sei auch die Frage zu beantworten, ob § 240 Abs 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung es gebietet, bei der Beitragseinstufung etwaige Werbungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Frage der Abzugsfähigkeit von Werbungskosten von den beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwillig versicherten Beamten (Dienstbezüge) kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort für den Senat zweifelsfrei ist. Er hat bereits entschieden, daß bei freiwillig versicherten Beamten die Besoldung Arbeitsentgelt und das Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtig ist (BSG SozR 3-2200 § 180 Nr 7). Demnach ist die Beklagte weder berechtigt noch verpflichtet, Werbungskosten abzusetzen.

Die Beschwerdebegründung macht weiter geltend, neben der Frage nach der gemäß § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V heranzuziehenden Vergleichsgruppe werde außerdem die Frage nach dem Verhältnis zwischen § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V – wonach der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist – und § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V aufgeworfen. Auch aufgrund dieses Vorbringens mißt der Senat der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sofern sich der Kläger gegenüber einer Vergleichsgruppe benachteiligt fühlt, hätte dies in der Beschwerdebegründung bezeichnet und unter Berücksichtigung der vom Landessozialgericht zitierten Rechtsprechung dargelegt werden müssen, daß in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist, ob eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegt. Zum Verhältnis des § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V zu § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V ist für den Senat nicht zweifelhaft, daß Abs 2 Satz 1 die Grundsätze des Abs 1 einschränkt und vorgeht.

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1172952

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