Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gilt für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 begonnen haben und keinen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zum Vereinigten Königreich haben. Weiterhin wird dieses Abkommen für Sachverhalte angewandt, in denen das Austrittsabkommen nicht gilt. Ist das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit anwendbar, gelten die Bestimmungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitestgehend fort. Das Abkommen erfasst den Bereich der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und den Bereich der Arbeitsförderung. Die Pflegeversicherung wird durch das Abkommen nicht erfasst.

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