Überblick

Das Vereinigte Königreich stimmte am 23.6.2016 im Rahmen eines Referendums für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Daraufhin wurde der Austrittsprozess am 29.3.2017 rechtswirksam in die Wege geleitet. Vom 1.1.2021 an gelten die bisherigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nur für grenzüberschreitende Sachverhalte weiter, die vor diesem Datum begonnen haben. Für Sachverhalte, die ohne grenzüberschreitenden Bezug nach dem 1.1.2021 begonnen haben, gelten die Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Hier sind die meistgestellten und wichtigsten Fragen zu den Auswirkungen des Brexits auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die steuerlichen Regelungen bei Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland in das Vereinigte Königreich oder umgekehrt aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland ergeben sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Deutschland-Vereinigtes Königreich, kurz DBA) und (aus deutscher Sicht) aus dem Einkommensteuergesetz (EStG). Hieran ändert sich auch durch den Brexit nichts.

Sozialversicherung: Es findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384l/01) Anwendung. Für Sachverhalte, die vom Austrittsabkommen erfasst werden, gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) üNr. 987/2009 fort. Für Sachverhalte, die nach dem 1.1.2021 beginnen, gelten die Vorgaben des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommens über Handel und Zusammenarbeit. Dieses beinhaltet viele Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit.

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