Das Austrittsabkommen sah einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 vor, in dem das Vereinigte Königreich rechtlich weiterhin wie ein Mitgliedstaat behandelt wurde. Damit galt das EU-Recht im und gegenüber dem Vereinigten Königreich grundsätzlich weiter, jedoch ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs an EU-Institutionen. Arbeitsrechtliche Änderungen ergaben sich demnach vorerst nicht. Auch nach dem deutschen Brexit-Übergangsgesetz galt das Vereinigte Königreich in der Übergangsphase als Mitgliedstaat. Die EU und das Vereinigte Königreich wollten die Übergangsphase dazu nutzen, um Verhandlungen mit dem Ziel eines dauerhaften Abkommens über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu führen – dies ist in letzter Minute gelungen. Damit wird das Vereinigte Königreich unionsrechtlich seit dem 1.1.2021 als sog. "Drittstaat" qualifiziert.

 
Hinweis

"Bestandsschutz" bereits durch das Austrittsabkommen

Der jeweilige Status jedes einzelnen EU-Bürgers – aber auch britischer Staatsbürger – ab dem Stichtag 31.12.2020 wird durch das Abkommen selbst umfassend und dauerhaft auf Lebenszeit festgeschrieben. EU-Bürger können daher auch zukünftig weitgehend uneingeschränkt im Vereinigten Königreich leben und arbeiten.[1] Die entsprechende Umsetzung erfolgte in der Bundesrepublik durch das "Gesetz zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU" v. 24.11.2020. Danach bleibt den britischen Staatsangehörigen sowie ihren Angehörigen, die zum Stichtag 31.12.2020 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben bzw. als Grenzgänger beschäftigt waren, ihr Status als EU-Angehörige lebenslang erhalten. Sie mussten dies lediglich bis um 30.6.2021 bei der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt haben und erhalten daraufhin einen entsprechenden Nachweis als "Aufenthaltsdokument-GB" (§ 16 Abs. 2 FreizügG/EU) bzw. als Grenzgänger ein "Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB" (§ 16 Abs. 3 FreizügG/EU).

Die nachfolgenden Darstellungen beziehen sich daher auf Fälle, die nicht unter diesen Bestandsschutz fallen.

[1] Welche Personen in welchem Umfang den Bestandsschutz genießen, kann der "Guidance Note" der Kommission vom 20.5.2020 entnommen werden (Amtsblatt EU 2020/C 173/01).

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