§§ 1 - 6 Abschnitt 1 Grundsätze

§ 1 Zweck des Gesetzes

1Dieses Gesetz regelt das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendarbeit (§§ 11 und 12 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), der Jugendsozialarbeit (§ 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch), des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) und der allgemeinen Förderung der Erziehung (§ 16 Achtes Buch Sozialgesetzbuch) im Lande Bremen. 2Im Regelungsbereich nach Satz 1 werden Art und Umfang der Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit geregelt.

§ 2 Bedeutung der Kinder-, Jugend- und Familienförderung

 

(1) Die Leistungen der Kinder-, Jugend- und Familienförderung orientieren sich vor allem an folgenden Zielen:

 

1.

Befähigung junger Menschen und deren Familien zur Selbstbestimmung, zur Übernahme sozialer Verantwortung und zur aktiven Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt,

 

2.

Befähigung junger Menschen zur Solidarität, Toleranz und Respekt gegenüber anderen Menschen,

 

3.

Verwirklichung der gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern,

 

4.

Befähigung zum aktiven Eintreten für Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Familien in der Gesellschaft,

 

5.

der Erhaltung oder Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt.

 

(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz stehen den jungen Menschen und deren Familien ohne Rücksicht auf Nationalität, Bildungsstand, Geschlecht oder auf gesellschaftliche, berufliche und weltanschauliche Zugehörigkeit oder politische Überzeugung offen.

 

(3) Mit diesem Gesetz soll ein Beitrag zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Diskriminierung, Ausbeutung, Mißhandlung und gesundheitlichen Risiken geleistet werden.

§ 3 Mitwirkung und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien

 

(1) Kinder und Jugendliche haben ein eigenständiges Recht auf Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse.

 

(2) 1Junge Menschen und ihre Familien sind über alle sie unmittelbar betreffenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe auf angemessene Weise und rechtzeitig zu informieren und an ihrer Durchführung zu beteiligen. 2Hierzu entwickeln die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven geeignete, dem Entwicklungsstand der betroffenen jungen Menschen entsprechende Beteiligungs- und Mitverantwortungsformen und stellen sie organisatorisch sicher. 3Bei der Durchführung von entsprechenden Planungen ist darzulegen, wie die Interessen junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt worden sind und die Beteiligung durchgeführt worden ist. 4Über die Maßnahmen und Erfahrungen ist den Jugendhilfeausschüssen in der Mitte jeder Legislaturperiode zu berichten.

 

(3) 1Die in diesem Gesetz genannten Leistungen der Jugendhilfe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. 2Sie sind daher so auszugestalten, daß junge Menschen und ihre Familien eigenständige und selbstverantwortete Beiträge bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen übernehmen.

§ 4 Mädchen und junge Frauen

1Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sollen bedarfsgerechte Ansätze und Angebote für Mädchen und junge Frauen entwickeln. 2Mit der Berücksichtigung der Interessen und Problemlagen von Mädchen und jungen Frauen wird ein Beitrag zur Stärkung weiblicher Identitäten und Selbständigkeit geleistet und auf die Chancengleichheit der Geschlechter hingewirkt. 3Durch gezielte Beratungs- und Hilfemöglichkeiten sollen Mädchen und junge Frauen bei ihrer individuellen Lebensgestaltung unterstützt werden.

§ 5 Integration von jungen Menschen aus Zuwandererfamilien

 

(1) 1Die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe sind auf die Normalisierung des Umgangs der Menschen verschiedener kultureller Herkunft miteinander ausgerichtet. 2Einrichtungen, Dienste und Maßnahmen nach diesem Gesetz richten sich gleichermaßen an deutsche und ausländische junge Menschen und ihre Familien und sollen zum Abbau von Vorurteilen und zu gegenseitigem Verständnis beitragen.

 

(2) 1Jungen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern, Ausländerinnen und Ausländern und deren Familien sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch in Form von Beratung, Hilfestellung und Begleitung Integrationshilfen anzubieten, die ihre Chancen verbessern, sich gleichberechtigt in Schule, Ausbildung und Beruf einzugliedern, zu behaupten und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. 2Interkulturelle Konzepte sollen durch die Auswertung der Praxis und durch die Fortbildung von Fachkräften weiterentwickelt werden.

 

(3) Jungen Asylsuchenden und deren Familien sollen im Rahmen der Jugendhilfe geeignete Angebote gemacht werden, die es ihnen erleichtern, für die Dauer ihres Aufenthaltes den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden, sich zu stabilisieren und weiterzuentwickeln.

§ 6 Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen

1Die Leistungen nach diesem Gesetz wirken drohender Ausgrenzung und Randständigkeit junger Menschen und deren Familien entgegen und sollen dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zu überwinden, um allen jungen Menschen im Lande Bremen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten. 2Bei Leistungen für behinderte junge Menschen sollen dabei sol...

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