Der Betriebsrat hat grundsätzlich bei der Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung der Mitarbeiter ein Mitbestimmungsrecht.[1] Die Mitbestimmung entfällt auch für die Dienstkleidung der Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsaufgabe aus produktionstechnischen Gründen nur in einer bestimmten Schutz- oder Dienstbekleidung erfüllen können. Werden hier betriebliche Regelungen unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts aufgestellt, so ist von den Betriebsparteien die durch Art 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit zu beachten.[2]

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