Zusammenfassung

 
Überblick

Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt es entscheidend darauf an, ob eine Maßnahme dem Ordnungsverhalten oder dem Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Eine Maßnahme ist dem Arbeitsverhalten zuzuordnen und unterliegt nicht der Mitbestimmung, wenn sie die Arbeitspflicht konkretisiert. Demgegenüber sind die Maßnahmen, die auf ein Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb ausgerichtet sind, als dem Ordnungsverhalten zugehörig anzusehen.

Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren, sind nicht mitbestimmungspflichtig. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Ob das Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens.[1]

1 Allgemeines

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, das einen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat (sog. Ordnungsverhalten), unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei ist das sog. Arbeitsverhalten, das sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bezieht.[1] Unter mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten fallen daher nur arbeitsbezogene Einzelweisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, z. B. die Angabe der Vornamen von Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen[2] und das Tragen eines Namensschilds.[3]

Auch wenn Abmahnungen grundsätzlich nicht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen, kann der Betriebsrat bei einem Bezug zu Mitbestimmungsrechten Auskunft über erteilte Abmahnungen verlangen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).[4]

Die Festsetzung einer Betriebsbuße fällt unter die Mitbestimmungspflicht.[5] Allerdings werden Betriebsbußen mittlerweile auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung für unwirksam gehalten, da es die Kompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat übersteigt. Solange es an einer betrieblichen Bußordnung fehlt, fehlt jedenfalls auch für die Verhängung von Betriebsbußen jede Rechtsgrundlage. Vom Arbeitgeber gleichwohl verhängte Bußen sind unwirksam.[6]

2 Erfassung von Arbeitnehmerdaten durch nicht-technische Einrichtungen

Die Erhebung, Verarbeitung und Auswertung von Betriebsdaten und personenbezogenen Daten wird nur mittelbar in der Betriebsverfassung geregelt. Nach § 94 BetrVG ist die Erfassung der personenbezogenen Daten durch Personalfragebögen und Formulararbeitsverträge mitbestimmungspflichtig. In der spezielleren Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wird die Verwendung von technischen Einrichtungen zur Erhebung von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Mitbestimmung des Betriebsrats unterworfen. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stellt daher einen allgemeinen Auffangtatbestand dar, soweit durch die Erfassung von Daten mittelbar das Verhalten der Arbeitnehmer beeinflusst werden soll.

 
Hinweis

Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 ist subsidiär

Werden die mit nichttechnischen Arbeitsmitteln erhobenen Leistungsdaten später mit einer technischen Einrichtung, wie einem Personalinformationssystem, bearbeitet, so kommt für die mögliche Auswertung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in Betracht. Die Führung von Anwesenheitslisten wird dann übereinstimmend von Literatur und Rechtsprechung als mitbestimmungspflichtig angesehen, wenn zu spät kommende Arbeitnehmer sich zur Eintragung in die Liste beim Listenführer melden müssen. Soweit die Pünktlichkeitskontrolle durch technische Einrichtungen durchgeführt wird, kommt das speziellere Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zum Zuge.

2.1 Zugangskontrolle

Anordnungen über das Betreten und Verlassen des Betriebs oder von Betriebsteilen und Torkontrollen sind mitbestimmungspflichtig.[1] Ebenso die stichprobenartige Taschen- und Behälterkontrolle, die allerdings nicht heimlich erfolgen darf.[2] Ebenfalls mitbestimmungspflichtig sind die Einführung, Ausgestaltung und Nutzung von Werksausweisen.[3]

Mitbestimmungsfrei ist demgegenüber die Ausgabe von codierten Aus...

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