Der Betriebsrat kann danach zum Schutz seines Mitbestimmungsrechtes aus § 87 Abs. 1 BetrVG schon vorbeugend die Unterlassung mitbestimmungswidrigen Handelns bei Androhung eines Ordnungsgeldes verlangen. Diese Möglichkeit besteht auch außerhalb der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG; ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungsrechte ist keine Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch.[1] Dabei steht der Unterlassungsanspruch stets dem jeweils zuständigen Betriebsratsgremium zu.[2] Dieses muss – nicht zunächst einen Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht hinnehmen, sondern kann schon gegen den ersten drohenden Verstoß gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

[2] Zur Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei einer konzernweiten Einführung von Ethikrichtlinien: BAG, Beschluss v. 17.5.2011, 1 ABR 121/09.

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